Ausstiegsmöglichkeiten aus den Thomas Lloyd Fonds

Immobilienfonds
14.11.202331 Mal gelesen
Es besteht die Chance über § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 32 Abs. 1 KWG die Einlage als Gesellschafter zurückzufordern.

Am Anfang steht die falsche Beratung des Vermittlers  :

 

Viele Anleger haben sich durch falsche Versprechungen der Vermittler an Thomas Lloyd Fonds,  sei es als stiller Gesellschafter oder mit  Genussrechten beteiligt. Oft wurden diese Beteiligungen als  "Private Placement " ohne einen durch die Bafin ( Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ) genehmigten Prospekt vertrieben. Dabei präsentierten die Vermittler Verkaufsexposes die hervoragende Renditen und Gewinne den Anlegern versprachen. Kaum war der Beteiligungsvertrag unterschrieben, verschwanden die Vermittler ohne daß der Anleger überhaupt wußte , auf welche Form der Beteiligung er sich überhaupt eingelassen hatte. Dabei vergaßen die Vermittler nicht, sich in einem Beratungsprotokoll von dem Kunden bestätigen zu lassen , daß sie über alle Risiken dieser Geldanlage aufgeklärt hatten .

 

Stille Beteiligung mit qualifizierter Rangrücktrittklausel : Potenzierung der Risiken für Anleger

 

Nach einiger Zeit - leider oft viel zu spät - stellt der Anleger fest, auf was er sich hier als stiller Gesellschafter oder Genussrechtsinhaber überhaupt eingelassen hat. Als typisch stiller Gesellschafter hat er keinerlei Mitbestimmungsrechte an der Geschäftsführung der Gesellschaft. Oft wird  vereinbart, daß etwaige Gewinne dieser Beteiligung nicht am Ende des jeweiligen Kalenderjahres an den Anleger ausgezahlt werden , sondern wieder in die Gesellschaft reinvestiert werden müssen. In der Regel wird eine längere Laufzeit dieser Beteiligung vereinbart, in welcher der stille Gesellschafter seine Beteiligung nicht kündigen darf. Wenn dann endlich der Anleger nach Ablauf dieser Frist seine  Beteiligung als stiller Gesellschafter kündigt und die Rückzahlung mit der versprochenen Rendite erwartet, kommt das böse Erwachen.

 

Das böse Erwachen 

 

Zuerst muß der Anleger realisieren, daß nach dem Gesellschaftsvertrag die Kündigungsfrist oft 1 Jahr beträgt und erst dann der Stille Gesellschafter endgültig aus der Gesellschaft ausscheiden kann. Aber auch dann erhält der stille Gesellschafter nicht seine Einlagen zurück, sondern nur ein Abfindungsguthaben, welches als Auseinandersetzungswert der stillen Beteiligung bei einer schlechten wirtschaftlichen Entwicklung sehr viel geringer sein kann.

Dieses Abfindungsguthaben muss jedoch erst durch die Gesellschaft ermittelt werden, was oft daran scheitert, daß die Gesellschaft die hierfür notwendige Jahresbilanz noch nicht erstellt hat, obwohl dies längst hätte erfolgen müssen. So warten die Anleger der Zweiten  Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH und Co. KG, der Dritten  Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH und Co. KG und der Fünften  Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH und Co. KG weiterhin vergeblich auf eine Veröffentlichung der Jahresabschlüsse für die Jahre 2021 und 2022.

 

Der qualifizierte Rangrücktritt im Gesellschaftsvertrag 

 

Ist das Abfindungsguthaben endlich berechnet und freut sich der Anleger auf die Auszahlung , wird ihm mitgeteilt, daß aufgrund des qualifizierten Rangrücktritts , der damals im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde , der Anleger seine Auszahlung nicht einfordern darf. So wird regelmäßig in den Gesellschaftsverträgen der Thomas Lloyd Fonds vereinbart, daß die Gesellschaft die Rückzahlung verweigern darf , so lange diese Gesellschaft sich in einer "Krise" befindet oder  die Auszahlung des Guthabens dazu führen würde, daß  die Gesellschaft zahlungsunfähig wird.

 

Verjährung der Ansprüche gegen den Berater 

 

Will der Anleger nun seinen damaligen Berater in die Haftung wegen fehlerhafter Beratung nehmen, muß er erkennen, dass diese Schadensersatzansprüche gegen den Berater schon verjährt sind oder  dieser nicht mehr greifbar ist.

 

Der Ausstieg aus dem Dilemma :

 

Der Bundesgerichtshof hat zwischenzeitlich in einem wegweisenden Urteil entschieden, daß solche qualifizierten Rangrücktrittsklauseln auch in Verträgen mit Gesellschaftern gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen und deshalb unwirksam sind ( Urteil des BGH vom 12.12.2019 Az: IX ZR 77/19). Dies führt nicht nur dazu, daß die Gesellschaft sich bei der Auszahlung des Abfindungsguthabens nicht mehr auf ihre Zahlungsvorhalte berufen kann , sondern hat einen noch viel weitergehenden Effekt.  

Unerlaubtes Einlagengeschäft nach Kreditwesengesetz 

Wenn diese Rangrücktrittsvereinbarungen nämlich unzulässig sind, dann ist die Einlage des stillen Gesellschafter " unbedingt rückzahlbar " und erfüllt den Einlagenbegriff des Bankgeschäfts nach dem Kreditwesengesetz gemäß § 1 Abs.1 Satz 2 Nr.1 KWG . Solche Einlagengeschäfte dürfen aber nur Finanzinstitute durchführen, die auch nach § 32 Abs. 1  KWG  über eine Erlaubnis der Bafin verfügen. Da die Thomas Lloyd Fondgesellschaften diese Erlaubnis nicht haben , hat der Anleger möglicherweise  wegen Verstoß gegen das KWG einen Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB , der auf die Rückzahlung der gesamten Einlage gerichtet ist. Insofern muß sich der Anleger nicht auf das geringere Abfindungsguthaben verweisen lassen, wenn die Gesellschaft inzwischen Verluste gemacht hat.

 

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