Die VW-Sammelklage

Anlegerrecht Investor
16.06.2017303 Mal gelesen
Nach Auffassung des Landgerichts Kleve sei die Entscheidung für die sog. Schummelsoftware somit auf der Ebene des Vorstands gefallen.

Schadenersatz für VW-Aktionäre

Bekanntlich hat der VW-Abgasskandal den Käufern von VW-Modellen als auch den Aktionären von VW sehr geschadet. Während es für die Aktionäre die Möglichkeit einer VW-Sammelklage gibt, haben die einzelnen Autokäufer diese Möglichkeit nicht. Dennoch kann sich der einzelne Geschädigte rechtlich sehr gut zur Wehr setzen. Denn mit seiner Entscheidung vom 31.03.2017 hat das Landgericht Kleve Volkswagen verurteilt. Diese Verurteilung stützte sich auf die europarechtlichen Normen des § 27 Abs.1 EG-FGV sowie § 6 Abs.1 EG-FGV. §27 Abs.1 EG-FGV untersagt die Inverkehrgabe und den Handel ohne eine gültige Bescheinigung, wohingegen §6 Abs.1 EG-FGV die Pflicht zur Erteilung einer gültigen Bescheinigung regelt. Genau hiergegen verstieß VW im Falle des Klägers des hiesigen Verfahrens.

So kam der Kläger eines Golf Variant Match 1.6 TDI auch ohne VW-Sammelklage zu seinem Recht. Das erkennende Gericht hielt den Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag aufgrund der manipulierten Software für rechtens. Zudem wurde der Fahrzeughändler zum Schadensersatz verurteilt. Das Gericht argumentierte im Wesentlichen damit, dass diese europarechtlichen Normen dem Schutze des Verbrauchers dienen und dessen Kaufverhalten beeinflussen. Wesentlich ist zudem, dass das erkennende Gericht den Standpunkt vertritt, das der Vorstand von Volkswagen den Mangel zu vertreten hat. Denn der Vorstand müsse den Konzern ordnungsgemäß führen und verwalten.

 

Rechtliche Wertung

Nach Auffassung des Landgerichts Kleve sei die Entscheidung für die sog. Schummelsoftware somit auf der Ebene des Vorstands gefallen. Dem sei Volkswagen auch nicht substantiiert entgegengetreten. Auch ohne VW-Sammelklage bekam der Kläger in allen Punkten Recht. Dies betraf auch den Anspruch auf Schadensersatz. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts galt das Fahrzeug wegen der Schummelsoftware als mangelhaft. Volkswagen als auch der Händler hätten innerhalb einer bestimmten Frist diesen Mangel beheben müssen.

Dies unterließ der Händler aber, indem er die bereits im November seitens Volkswagen bereitgestellte Softwareaktualisierung verspätet angeboten hatte. Letztendlich wurden die Beklagten verurteilt, dem Kläger den Kaufpreis abzüglich der Nutzungskosten zurückzuzahlen. Diese Entscheidung gibt Hoffnung, dass auch ohne die Möglichkeit einer VW-Sammelklage die geschädigten Käufer in Zukunft zu ihrem Recht kommen werden.

 

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