Der Fall
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die klagende Partei zwecks Finanzierung von Gesellschaftsanteilen an dem geschlossenen Immobilienfonds WGS/GVV-Fonds Nr. 39 mit der beklagten Bank einen Darlehensvertrag abgeschlossen.
Im Vorfeld der Finanzierung war eine für die Fondsgesellschaft tätige Beraterin an den Kläger unaufgefordert herangetreten, ohne dass selbiger um eine Beratung ersucht hätte.
Die Beraterin bot der klagenden Partei den finanzierten Fondsbeitritt als Gesamtpaket an und vermittelte dem klagenden Gesellschafter somit auch den Abschluss des zur Finanzierung der WGS-Gesellschaftsbeteiligung abzuschließenden Darlehensvertrages mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Die Finanzierungsgespräche wurden dabei in der Privatwohnung der klagenden Partei geführt.
Im Rahmen eines dieser Gespräche wurde der klagenden Partei dann letztlich der Darlehensvertrag zur Unterschrift vorgelegt. Ein Kontakt des Klägers zur finanzierenden Bank erfolgte im Vorfeld dabei eben so wenig wie eine Aufklärung hinsichtlich der mit der Anlage verbundenen Risiken. Neben dem Darlehensvertrag wurden sämtliche weitere Vertragsanbahnungsdokumente (Selbstauskunft, Abtretungserklärung Lebensversicherung etc.) im Rahmen der Gespräche in der Wohnung des WGS-Anlegers unterzeichnet.
Nachdem der klägerseits erklärte Widerruf des Darlehensvertrages seitens der Beklagten zurückgewiesen worden war, erhob der betroffene WGS-Gesellschafter Klage. Daneben wurden die klägerischen Ansprüche auch auf Schadensersatz unter anderem wegen diverser Prospektfehler sowie einem Beratungsverschulden der aufgetretenen Beraterin gestützt.
Entscheidung
Das Gericht sah die klägerischen Ansprüche als gegeben an. Lediglich die über die Jahre erzielten Steuervorteile wurden in Abzug gebracht. Das Gericht sah insbesondere eine Zeitspanne von knapp einem Monat zwischen Erstansprache auf den WGS-Fonds im Rahmen einer sogenannten Haustürsituation und dem Abschluss des Darlehensvertrages als unproblematisch an und bejahte eine fortdauernde Überrumpelungswirkung auf den Anleger. Das Gericht stützte seine Auffassung auf die persönliche Anhörung des Klägers und der Zeugenvernehmung der Beraterin. Ferner auf die Zeugenaussage der Ehefrau des Klägers, welche Ihre Ansprüche zuvor an den Kläger abgetreten hatte und somit formell als Zeugin vernommen werden konnte.
Auf die umfassend geltend gemachten Schadensersatzansprüche musste das Gericht konsequenterweise nicht weiter eingehen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die beklagte Bank innerhalb eines Monats Berufung einlegen kann. Über den weiteren Fortgang werden wir an dieser Stelle berichten.
Bedeutung der Entscheidung
Durch das o.g. Urteil hat sich die Position geschädigter WGS-Anleger gegenüber den finanzierenden Banken abermals verbessert. Betroffene WGS-Anleger sollten sich daher nicht mit dem bestehenden Status quo abfinden, sondern schnellstmöglich deren in Betracht kommenden Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen lassen.