EU-Richtlinie für Manager alternativer Investmentfonds

Aktien Fonds Anlegerschutz
06.10.20092079 Mal gelesen

In Europa hat die EU-Kommission am 29. April 2009 einen Regulierungsentwurf vorgelegt, die EU-Richtlinie für Manager alternativer Investmentfonds (Alternative Investment Fund Managers - AIFM). In den Geltungsbereich dieser neuen Richtlinie sollen alle Fonds-Manager fallen, die nicht in den Geltungsbereich der bereits vorhandenen EU-Richtlinien wie der Richtlinie für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) fallen. Damit erfasst die Richtlinie nicht nur Hedge-Fonds, sondern auch Private-Equity-Gesellschaften, offene und geschlossene Immobilienfonds sowie Spezialfonds, welche jedoch kaum Träger eines systemischen Risikos sein dürften. Zudem unterfallen Spezialfonds bereits dem Investmentgesetzt. Die Richtlinie hat auch ansonsten bereits für viel Kritik in der Branche geführt. Der Bankenverband fast die bisherigen Kernelemente der Richtlinie wie folgt zusammen:

"1. AIFM müssen sich registrieren lassen, um ihre Dienste in der EU anzubieten.

2. Die Richtlinie gilt für alle AIFM, die ein Vermögen von mehr als 100 Mio € verwalten - oder mehr als 500 Mio €, wenn sie kein Leverage benutzen und das Anlagekapital fünf Jahre lang im betreffenden Fonds gebunden ist.

3. Zentrale Fragestellungen, etwa der Umgang mit Interessenskonflikten, die Bewertung des Risikomanagements und des Liquiditätsmanagements werden in der Richtlinie nur grundsätzlich reguliert. Einzelvorschriften bleiben dem sogenannten Komitologieverfahren vorbehalten.

4. Die Richtlinie legt umfangreiche Informationspflichten der AIFM gegenüber Investoren und Aufsichtsbehörden fest. Zusätzliche Informationspflichten bestehen für jene AIFM, die Leverage einsetzen.

5. Für Private-Equity-Gesellschaften, die 30 % oder mehr an einem nicht börsennotierten Unternehmen halten, gelten zusätzliche Informationspflichten, die bisher für diese Beteiligungsform nicht vorgesehen waren.

6. AIFM können die von ihnen verwalteten Fonds, die in der EU domiziliert sind, in allen Mitgliedstaaten vertreiben und in allen Mitgliedstaaten ihre Dienstleistungen anbieten ("EU-Pass").

7. Mitgliedstaaten können den Verkauf einzelner Fonds an Retailkunden erlauben.

8. Fonds aus Drittstaaten dürfen nur vertrieben werden, wenn der betreffende Sitzstaat die OECD-Standards bei steuerlichen Auskünften gemäß Art. 26 des "OECD-Musterübereinkommens zum Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten" befolgt.

9. AIFM aus Drittstaaten dürfen nur in der EU tätig werden, wenn die Regulierung und Beaufsichtigung der Fondsmanager in diesem Land der innerhalb der EU geltenden entspricht."

Ob die geäußerte Kritik Gehör in Brüssel findet und wie sie umgesetzt wird bleibt spannend.