Swapgeschäfte der Hypovereinsbank: BGH lässt Revision zu

Swapgeschäfte der Hypovereinsbank: BGH lässt Revision zu
11.08.2016187 Mal gelesen
Der BGH hat mit Beschluss vom 26.07.2016 (Az. XI ZR 379/14) die Revision eines geschädigten Kunden gegen die Unicredit Bank (vormals Hypovereinsbank) zugelassen.

Die Hypovereinsbank hatte dem Kunden, einem mittelständischen Unternehmen aus Süddeutschland, sog. Cross Currency Swaps empfohlen. Dabei handelt es sich um spekulative Zins-Währungs-Wetten. Hierdurch war dem Kunden ein sechsstelliger Schaden entstanden. Der Kunde machte gegen die Unicredit Bank Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend.

Das Landgericht München hatte die Klage des Kunden mit Urteil vom 24.07.2013 (Az. 16 HK O 9568/12) abgewiesen. Es meinte unter anderem, dass der Kunde über den sog. anfänglich negativen Marktwert des Swapgeschäfts nicht hätte aufgeklärt werden müssen.

Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 16.07.2014 (Az. 7 U 3548/13) die Berufung des Kunden gegen das Urteil des Landgerichts München zurückgewiesen. Auch das OLG vertrat die Ansicht, dass die Bank nicht über den anfänglich negativen Marktwert hätte aufklären müssen. Es ließ die Revision nicht zu.

Hiergegen erhob der Kunde mit Erfolg eine Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH. Der BGH führt in seinem Beschluss vom 26.07.2016 aus, dass die Revision zugelassen wird, weil das Berufungsgericht die Berufung des Kunden unter dem Gesichtspunkt einer unzureichenden Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert zurückgewiesen hat.

Rechtsanwalt Franz-Josef Lederer: "Der Fall zeigt, dass Kunden oftmals einen langen Weg zu gehen haben. Wir haben immer gesagt, dass der anfänglich negative Marktwert von Swapgeschäften eine wichtige Information für den Kunden ist. Wenn die Bank diesen negativen Marktwert verschweigt, dann ist sie zum Schadensersatz verpflichtet."

 

Nähere Informationen unter: http://www.roessner.de/swaps-derivate

 

Rössner Rechtsanwälte

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