Weser Kapital MS Christoph S insolvent – Möglichkeiten der Anleger

Weser Kapital MS Christoph S insolvent – Möglichkeiten der Anleger
20.07.2016305 Mal gelesen
Der Traum von hohen Renditen war für die Anleger des Schiffsfonds Weser Kapital MS Christoph S schnell ausgeträumt. Seit Ende 2015 befindet sich die Gesellschaft im vorläufigen Insolvenzverfahren.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Mit einer Mindestsumme von 25.000 Euro konnten sich die Anleger an dem 2011 aufgelegten Schiffsfonds Weser Kapital MS Christoph S beteiligen. Die Prognosen waren vielversprechend. Der Gesamtmittelrückfluss sollte nach Ende der Laufzeit bei 236 Prozent liegen. Doch davon können die Anleger nur noch träumen. Gute vier Jahre nach der Auflage des Fonds eröffnete das Amtsgericht Nordenham das vorläufige Insolvenzverfahren über die Schiffsgesellschaft MS Christoph S H H Schepers GmbH & Co. KG am 28. Dezember 2015 (Az.: 7 IN 36/15). Statt Renditen drohen den Anlegern nun hohe finanzielle Verluste bis hin zum Totalverlust ihrer Einlage.

Um diese Verluste abzuwenden, können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden. Dieser kann u.a. prüfen, ob Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden können. Der Schlüssel dazu kann in einer fehlerhaften Anlageberatung liegen. Als der Fonds im Jahr 2011 aufgelegt wurde, machten sich die Auswirkungen der Finanzkrise auf die Handelsschifffahrt längst bemerkbar. Sinkende Charterraten führten bei vielen Schiffsfonds zu massiven wirtschaftlichen Problemen und oft genug blieb nur noch der Gang zum Insolvenzgericht.

Trotz dieser Probleme wurden Schiffsfonds in den Anlageberatungsgesprächen häufig noch als renditestarke und sichere Geldanlage dargestellt. Im Zuge einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten aber auch die Risiken umfassend dargestellt werden müssen. Besonders schwer wiegt für die Anleger das Risiko des Totalverlusts ihrer Einlage. Allerdings wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen erfahrungsgemäß häufig verschwiegen oder nur unzureichend dargestellt. Daraus können Ansprüche auf Schadensersatz resultieren.

Ebenso hätten die vermittelnden Banken auf ihre Rückvergütungen hinweisen müssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs zwingend offengelegt werden, damit der Anleger die Möglichkeit hat, das Provisionsinteresse der Bank zu kennen, ehe er sich für oder gegen eine Beteiligung entscheidet.

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/schiffsfonds.html