GEBAB MS Buxwind: Schadensersatzansprüche vor Eintritt der Verjährung geltend machen

30.06.2016 397 Mal gelesen
Mögliche Schadensersatzansprüche der Anleger des Schiffsfonds GEBAB MS Buxwind drohen ab November zu verjähren. Verjährungshemmende Maßnahmen sollten jetzt ergriffen werden.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Im November 2006 legte die GEBAB Unternehmensgruppe den Schiffsfonds MS Buxwind auf. Anleger konnten sich mit einer Mindestsumme von 15.000 Euro an dem Fonds beteiligen. Für die Anleger verlief die Beteiligung allerdings enttäuschend. Die erhofften Renditen wurden nicht erreicht, die Ausschüttungen blieben hinter den prospektierten Erwartungen zurück. 2014 wurde ein Umbau- und Betriebsfortführungskonzept beschlossen ohne dessen Umsetzung die Insolvenz der Fondsgesellschaft droht.

Seit der Finanzkrise 2008 sind bereits etliche Schiffsfonds durch aufgebaute Überkapazitäten und sinkende Charterraten in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, die häufig in der Insolvenz und mit hohen Verlusten für die Anleger endeten. Anleger der Schiffsfonds MS Buxwind können noch Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen. Allerdings können mögliche Forderungen ab November schon verjähren. Es gilt die taggenaue zehnjährige Verjährungsfrist seit Fondsbeitritt. Um ihre Ansprüche nicht zu verlieren, können sich die Anleger an einen im Bank- und Kapitalmarktrecht versierten Rechtsanwalt wenden, der die entsprechenden Maßnahmen ergreifen und Forderungen rechtzeitig geltend machen kann.

In den Anlageberatungsgesprächen wurden Schiffsfonds vielfach als sicherer und renditestarke Kapitalanlage dargestellt. Die Realität sah allerdings anders aus, wie die zahlreichen Insolvenzen belegen. Da die Anleger mit den Fondsanteilen in der Regel unternehmerische Beteiligungen erwerben, stehen sie auch im unternehmerischen Risiko, das für sie mit dem Totalverlust ihrer Einlage enden kann. Im Fall einer Insolvenz werden erhaltene Ausschüttungen ggf. auch vom Insolvenzverwalter zurückgefordert. Trotz dieses spekulativen Charakters wurden die Risiken in den Beratungsgesprächen häufig ganz oder teilweise verschwiegen und Schiffsfonds sogar an betont sicherheitsorientierte Anleger vermittelt.

Eine solche Falschberatung kann die Ansprüche auf Schadensersatz ebenso begründen wie das Verschweigen hoher Provisionen, die die Bank für die Vermittlung kassiert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen diese sog. Kick-Backs zwingend offengelegt werden.

http://www.grprainer.com/rechtsberatung/kapitalmarktrecht/faelle/gebab-unternehmensgruppe.html