Alpari und Co – Nachschussforderungen unzulässig? – Teil 2

Aktien Fonds Anlegerschutz
09.07.2015193 Mal gelesen
Alpari- Anleger werden zur Zeit mit englischsprachigen Aufforderungsschreiben zur Zahlung von drastischen Nachschüssen aufgefordert und mit Klagen vor englischen Gerichten bedroht. Man sollte sich hiervon nicht einschüchtern lassen, sondern sich gegen diese Forderungen wehren.

Inzwischen zeigt eine Analyse der verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Forex-Broker ihren Geschäften mit deutschen Kunden zugrunde legen, dass diese gegenüber deutschen Verbrauchern wohl in weiten Teilen unzulässig sein dürften.

 Konkret hat z. B. Alpari in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Terms of Business, bei Alpari 31 Seiten) und dem Customer-Agreement (Kundenvereinbarung, bei Alpari 23 Seiten) festgelegt, dass ausschließlich Englisches Recht anwendbar ist, nur Englische Gerichte zuständig sind (Alpari Customer Agreement Ziffer 31) und alle anderen Einwendungen dagegen, egal aus welchem Grund und egal auf welchem Recht basierend, vollständig ausgeschlossen sind.

 Grundsätzlich gilt, dass Kundenvereinbarungen mit den Forexbrokern stets Allgemeine Geschäftsbedingungen sind. Eine Unterscheidung zwischen "Terms of Business" und "Customer Agreement" ist daher hinsichtlich AGBs unerheblich. Beide Verträge stellen AGB dar. Diese müssen als solche allgemein verständlich sein. Ob mehr als 50 Seiten "Kleingedrucktes" in Englisch dafür "ausreichend" sind, ist mehr als zweifelhaft.

 Der Ausschluss der Anwendbarkeit deutschen Rechtes für deutsche Verbraucher ist ein klarer Verstoß gegen Art. 6 ROM I Verordnung und gegen Art. 16 EuGVVO (auch Brüssel I Verordnung genannt). Diese Vorschriften zum Europäischen Verbraucherschutz können vertraglich im Wege der AGB bei Verträgen zwischen Unternehmern und Verbrauchern nicht abbedungen werden. Jede entgegenstehende Regelung ist daher unwirksam. Dies dürfte sicherlich auch den Forexbrokern bzw den Insolvenzverwaltern bekannt sein. Man darf gespannt sein, ob es erst umfangreicher gerichtlicher Entscheidungen bedarf, bis die Anspruchsteller sich an geltendes Recht halten.

 Interessant ist auch, dass die Broker (Beispiel Alpari) mit ganz unterschiedlichen Vereinbarungen gearbeitet haben. So finden sich zum Beispiel Hinweise darauf, dass die Geschäfte eine reine Wette zwischen Broker und Kunden sind und nichts mit einer Börse und/oder Marktpreisen zu tun haben, nur in den Risikobelehrungen und auch das nur mit wenigen dürren Worten. Ob damit eine wirksame Einbeziehung in die AGBs erfolgt ist, erscheint höchst zweifelhaft.

 Anleger, die zu Nachschüssen aufgefordert werden, sollten sich daher unter Berufung auf deutsches Recht gegen diese Nachschussaufforderungen mit der Begründung, sie seien Deutsche und es sei deutsches Recht anwendbar, wehren und vor allem nicht einfach so zahlen oder sich zu einem Vergleich drängen lassen.

 Es zeigt sich, dass die Versuche der Anleger in zum Teil guten Englisch, den Insolvenzverwaltern zu erklären, dass sie nicht zuständig sind und auch kein Englisches Recht anwendbar ist - jedenfalls soweit bisher bekannt - noch nicht erfolgreich sind. Die Broker oder deren Insolvenzverwalter pochen weiterhin auf ihre Rechtsansicht als der einzig richtigen und bestehen auf der Anwendbarkeit des englischen Rechts.

 Hinzu kommt, dass man wohl auf Brokerseite inzwischen dazu übergegangen ist, die (ehemaligen) Kunden mit starken Worten rechtlich zu bedrängen. So wird beispielsweise argumentiert, der Kunde habe schließlich gewußt was er tue, die Nachschussforderungen seien stets von vornherein offen gelegt, in den Risikohinweisen ausreichend beschrieben und jedes Gericht (natürlich meinen die Broker nur englische Gerichte) würde einem Anspruch auf Nachschusseinforderung selbstverständlich vollumfänglich stattgeben. Im Übrigen sei man als Insolvenzverwalter von Alpari ja auch offiziell bestellt. Die Forderungsschreiben weisen aus "Authorised and Regulated by the Financial Conduct Authority". Damit kann beim betroffenen Anleger der - unzutreffende - Eindruck erweckt werden, diese Insolvenzverwalter handelten in staatlichem Auftrag oder mit staatlicher "Rückendeckung". Auch fordern die Insolvenzverwalter von Alpari, dass nur und ausschließlich in Englisch zu kommunizieren sei.

 Was ist davon zu halten? Antwort: Nichts. Es handelt sich klar um Versuche, Anleger zum Abschluss von Vergleichen zu drängen, obwohl es dafür nach der hier vertretenen Rechtsansicht keine Rechtsgrundlage gibt.

 Die Anleger sollten sich von solchen Einschüchterungsversuchen nicht beeindrucken lassen.

 Hinzu kommt, dass sehr oft sich aus den Vertragsunterlagen ergibt, dass Anleger ein sog. Micro-Konto eröffnen, als Tradingeinsatz 2 bis 100 € nehmen, vom Broker "großzügig" einen Hebel von 500 eingeräumt bekommen und in ihren Kontoeröffnungsunterlagen klar erklärt haben, dass sie weder über Erfahrungen und Kenntnisse im spekulativen Börsenhandel verfügen, noch Geld oder sonstige Vermögenswerte besitzen. Gleichwohl hat z. B. Alpari (über seine frühere deutsche Tochtergesellschaft) solche Kunden (offensichtlich ohne jede interne Prüfung, ob der Kunde überhaupt für diese Geschäfte "geeignet" ist) mit Freude begrüßt und ihnen die Möglichkeit zum Spekulieren gegeben. Wenn man das in Zusammenhang mit der von den Brokern behaupteten angeblichen "Risikoaufklärung" und den AGBs sieht, gewinnt die Sache schon ein ganz anderes Gewicht.

 In den Vertragsunterlagen (z. B. Alpari, Customer Agreement z. B. Ziffern 7 und 8) kann man nachlesen, dass Alpari selbst gegenüber dem Kunden bei allen Geschäften die Gegenposition einnehmen kann. Dazu sollte man wissen, dass "Spread-Betting" nichts anderes als eine außerhalb jeder Börse abgeschlossene Wette zwischen Kunden und Broker ist. Dabei legt der Broker einseitig und ohne Bezug zu Marktpreisen die Konditionen fest, vgl. z. B. Alpari Customer Agreement Ziffer 11. Damit dürfte klar sein, welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen sind.

 Zwar klingt es durchaus beängstigend, wenn die Broker oder deren Insolvenzverwalter mit behaupteten Nachschussforderungen von teilweise über 50.000 € bei einem Einsatz von 500 € massiv auftreten und Geld verlangen. Man sollte sich jedoch zunächst vor Augen halten, dass es sich bei diesen Schreiben um Schreiben der Insolvenzverwalter handelt, die hier als Inkassounternehmen (debt collector) agieren. Wer schon einmal mit Inkassounternehmen zu tun hatte, der wird sich daran erinnern, dass dort häufig ein recht "rauher Ton" herrscht und gern mehr gefordert wird als dem "Gläubiger" wirklich zusteht bzw auch schon Forderungen gerne ohne Rechtsgrund geltend gemacht werden in der Hoffnung, das Gegenüber so einzuschüchtern, dass wenigsten etwas gezahlt wird.

 Anleger sollten sich davon nicht beeindrucken lassen und bedenken, dass sie als deutsche Verbraucher den Schutz des Deutschen Rechts genießen und das reine Spielgeschäfte (Spread-Betting) kein Börsengeschäft und damit nach deutschem Recht unverbindlich ist.

 Gleichwohl ist die Rechtslage allein dadurch, dass mindestens 2 Rechtsordnungen berührt sind, nicht ganz einfach. Schließlich ist es durchaus möglich, dass der Broker oder sein Insolvenzverwalter versuchen könnte die geltend gemachte Forderung sogar vor einem Gericht in England zu erheben. Daher sollten Betroffene sich hier frühzeitig anwaltlichen Rat einholen..