Genussrechte als Finanzierungs- und Anlageinstrument: Eine Übersicht

Aktien Fonds Anlegerschutz
19.06.2015344 Mal gelesen
Genussrechte sind ein zwar altes, aber eher exotisches Anlageinstrument, das in den letzten 10 Jahren insbesondere von Akteuren des grauen Kapitalmarktes wiederbelebt wurde und den Anlegern überwiegend in den Genuss von empfindlichen Verlusten brachte.

 

Insbesondere seit der PROKON-Insolvenz im Jahre 2014 befinden sich die Genussrechte in der Diskussion. Das soll zum Anlass genommen werden, sich mit den Genussrechten unter verschiedenen Aspekten einmal näher zu befassen.

 

Was sind Genussrechte?

 

Das deutsche Recht kennt keine Definition oder Beschreibung von Genussrechten. Diese Art der Finanzierungs- und Beteiligungsform wird nur kurz im Gesetz, so z. B. in § 160 Absatz 1 Nr. 6 AktG und in § 221 Absatz 3 AktG erwähnt. Die fehlende gesetzliche Regelung ist kein bewußtes Versäumnis des Gesetzgebers, sondern die Entscheidung des Gesetzgebers, auf eine (einengende) Definition zu verzichten, um den Parteien einen möglichst großen privatrechtlichen Spielraum zur Ausgestaltung solcher Rechte zu gewähren.

 

Genussrechte haben einen schuldrechtlichen und gleichzeitig einen gesellschaftsrechtlichen Inhalt. Damit stehen sie rechtlich zwischen einer Schuldverschreibung (einem Bond, § 793 BGB) und einen gesellschafterrechte verbriefenden Instrument, etwa einer Aktie. Da sie eine Mischform zwischen Schuldverschreibung und Aktie darstellen, bezeichnet man sie auch als mezzanine Finanzinstrumente.

 

Sie finden sich typischer Weise in der deutschen, der österreichischen und der schweizer Rechtsordnung.

  

Welchen Inhalt haben Genussrechte?

 

Mit dem Erwerb eines Genussrechtes gewährt der Erwerber als Kapitalgeber in Form eines Darlehens einem Wirtschaftsunternehmen, dem Emittenten, einen Kredit. Im Gegenzug erhält der Kapitalgeber einen bestimmten Zinssatz für eine bestimmte Laufzeit. Zusätzlich erhält der Darlehensgeber (Genussrechtsinhaber), je nach vertraglicher Ausgestaltung, manchmal auch noch einen (begrenzten) Anteil am Gewinn des Unternehmens, eventuell eine Beteiligung am Liquidationserlös oder bestimmte sonstige Rechte wie Bezugsrechte.

 

Typische Gesellschafterrechte wie das Stimmrecht beinhalten Genussrechte grundsätzlich nicht.

 

Urkunden/Wertpapiere werden über Genussrechte in aller Regel vom Emittenten nicht ausgestellt. Vielmehr werden die Genussrechtsinhaber meistens in ein Verzeichnis der Genussrechtsinhaber beim Emittenten eingetragen.

  

Rechte der Genussrechtsinhaber

 

Mit dem Erwerb eines Genussrechts erhält der Zeichner, je nach dem, welche konkreten Bestimmungen in den Genussrechtsbedingungen vereinbart sind, ab dem auf die Einzahlung folgenden Tag einen Anspruch auf eine Verzinsung seiner Anlage in einer vorher festgelegten Höhe. Die Zinsen werden dabei in aller Regel auf jährlicher Basis (entweder 360 Tage oder 365 Tage) berechnet.

 

Zusätzlich wird in manchen Fällen eine Gewinnbeteiligung festgeschrieben. Diese ist abhängig von einem bestimmten Jahresergebnis der Emittentin. Dabei wird dann festgelegt, dass - sofern ein Überschuss erzielt wird - davon ein bestimmter Teil, oft in Prozent angegeben, an die Genussrechtsinhaber zusätzlich zu den Zinsen gezahlt wird.

 

In vielen Genussrechtsbedingungen finden sich Regelungen zur Laufzeit, Fälligkeit und Kündigung. Dies ist jeweils individuell festgelegt. Genussrechte haben eine von vornherein bestimmte, feste Laufzeit und werden dann am Ende der Laufzeit von der Emittentin zurückgezahlt. Genussrechte können aber auch am Ende einer solchen mehrjährigen festen Laufzeit mit einem Passus ausgestaltet sein, dass sich die Laufzeit automatisch verlängert, wenn nicht fristgerecht zum Ende einer bestimmten Mindestlaufzeit gekündigt wird.

 

Zu beachten ist dabei, dass sowohl Zinszahlungen als auch fällige Rückzahlungen nicht automatisch nach der Kündigung gezahlt werden. Oft finden sich in den Genussrechtsbedingungen Passagen, die die jeweilige Fälligkeit zwar grundsätzlich zeitlich festlegen, sie aber von der Feststellung des Jahresabschlusses für das vorangegangene Geschäftsjahr abhängig machen. Hintergrund einer solchen - grundsätzlich zulässigen Bestimmung - ist, dass erst mit der Feststellung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses fest steht, ob überhaupt Zinsen gezahlt werden können und ob ein Gewinn angefallen ist und wenn ja, in welcher Höhe dieser Gewinn an die Genussrechtsinhaber zu verteilen ist.

 

Viele Genussrechtsbedingungen sehen das Recht zur Übertragung der Genussrechte grundsätzlich vor, knüpfen aber oft bestimmte Bedingungen daran. Teilweise wird die Übertragung sogar davon abhängig gemacht, dass die Emittentin vorher einer solchen Übertragung, die im Wege der Abtretung nach § 398 BGB erfolgt, zustimmt. Ein so weitgehendes Zustimmungserfordernis erscheint rechtlich bedenklich. Gegen eine reine Anzeigepflicht des Genussrechtsinhabers an die Gesellschaft vor einer Übertragung spricht hingegen nichts.

 

Einsichtsrechte in die Bücher oder andere Kontrollrechte bestehen für die Genussrechtsinhaber nur dann, wenn dies ausdrücklich in den Genussrechtsbedingungen vertraglich festgelegt ist.

  

Pflichten der Genussrechtsinhaber

 

Genussrechtsinhaber haben die Pflicht, das gezeichnete Genussrechtskapital - je nach Modell - entweder als Einmalzahlung oder in zuvor festgelegten Raten zu erbringen.

 

In manchen Fällen sehen die Genussrechtsbestimmungen die Einhaltung bestimmter Formalien, wie z. B. das Gebot der Schriftlichkeit, die Einhaltung bestimmter Fristen und die Mitteilung im Übertragungsfall vor. Das ist rechtlich in aller Regel nicht zu beanstanden.

 

Besonders zu betonen sind aber die Pflichten des Genussrechtsinhabers, sofern die Genussrechte mit einem qualifizierten Nachrang ausgestaltet sind. Werden Genussrechte als Eigenkapital eingesetzt, so enthalten die Genussrechtsbedingungen verschiedene Bestimmungen, die in dem Fall, in dem das emittierende Unternehmen Verluste macht, gravierende Auswirkungen auf die Inhaber der Genussrechte haben. Genussrechtskapital kann nämlich am Verlust teilnehmen und zwar bis hin zur gesamten Höhe des Genussrechtskapitals. Hinzu kommt, dass bei einem qualifizierten Nachrang die Genussrechtsinhaber im Rang hinter allen anderen Gläubigern zurücktreten, also erst bedient werden, wenn alle anderen mit ihren Forderungen in voller Höhe befriedigt sind. Deshalb beinhalten solche Genussrechte stets das Totalverlustrisiko.

 

Auch die mit Genussrechten zu erzielenden, oft etwas über dem Markt liegende Verzinsung, bedeutet nicht, dass diese Zinsen in jedem Fall gezahlt werden. In schlechten Zeiten kann das Unternehmen Zinszahlungen ganz oder teilweise aussetzten. Damit besteht auch hinsichtlich der Zinsen die Pflicht zur Verlustteilnahme, also die Pflicht, Einbußen bei den Zinszahlungen hinzunehmen.

  

Rechte des Emittenten

 

Das wesentliche Recht des Emittenten ist es, die Genussrechtsbedingungen auszugestalten. Da es hier kaum rechtliche Beschränkungen gibt, kommt es im Einzelfall genau auf die konkrete Ausgestaltung an.

 

Jedenfalls hat der jeweilige Emittent das Recht, den vereinbarten Genussrechtsbetrag fristgerecht und vollständig zu vereinnahmen und im Rahmen der Genussrechtsbedingungen zu verwenden. Die Verwendung ist oft weit gefasst und orientiert sich am Zweck der Gesellschaft, den Anlagezielen, den Anlageobjekten und der festgelegten Anlagestrategie.

  

Pflichten des Emittenten

 

Die Pflicht des Emittenten ist es, rechtlich zulässige Genussrechtsbedingungen auszugestalten und das eingeworbene Genussrechtskapital zweckgerichtet zu verwenden sowie die Geschäfte ordnungsgemäß durchzuführen nebst der erforderlichen Buchführungspflicht.

 

Hinzu kommt selbstverständlich die Pflicht, die versprochenen Zinsen entsprechend der jeweiligen Ausgestaltung der Genussrechtsbedingungen zu zahlen und bei Fälligkeit der Rückzahlung auch den ursprünglich gezahlten Genussrechtsbetrag wieder auszukehren. Dabei stehen allerdings solche Zahlungen bei bestimmten Genussrechten unter dem Vorbehalt eines Nachranges. Das kann dazu führen, dass solche Zahlungen nur teilweise oder sogar gar nicht erfolgen können oder dürfen, nämlich dann nicht, wenn eine Verlustteilnahme vereinbart und ein solcher Fall eingetreten ist.

 

Sofern keine besonderen Berichtspflichten für den Emittenten gegenüber den Genussrechtsinhabern vorgesehen sind, bestehen hier keine Rechtspflichten. Allerdings legen Genussrechtsemittenten regelmäßig auf eine gute Investor-Relation großen Wert, da die Genussrechtsinhaber, jedenfalls dann, wenn es sich um eigenkapitalähnlich ausgestaltete Genussrechte handelt, einen wesentlichen Teil der Finanzkraft eines sich so finanzierenden Unternehmens darstellen.

  

Genussrechte als Mezzanine-Kapital

 

Die besondere Stellung von Genussrechten als maßgeblich schuldrechtlich (darlehensweise) ausgestaltete Rechte und der möglichen Verbuchung als eigenkapitalähnlich (Genussrechte mit Verlustteilnahme, Genussrechte mit Nachrang) haben Auswirkungen auf das damit verbundene Risiko. Einerseits beinhalten diese Rechte einen Anspruch auf Zinsen. Andererseits können sie zusätzlich einen Anspruch auf Gewinn beinhalten. Die Kombination daraus bedeutet, dass sich mit solchen Genussrechten überdurchschnittliche Renditen erzielen lassen können. Der Preis dafür ist zum einen, dass damit keinerlei Eigentümerrechte verbunden sind und zum anderen daß mit dem Erwerb solcher Genussrechte ein deutliches Risiko bezogen auf eine mögliche Beteiligung an Verlusten eingegangen wird.

  

Genussrechte mit Nachrang als "quasi-unternehmerische Beteiligung"

 

Genussrechte, die mit einem Nachrang und damit mit einer Verlustteilnahme ausgestattet sind, stellen zwar nach wie vor grundsätzlich eine schuldrechtliche Kapitalüberlassung an die jeweilige Emittentin dar. Allerdings trägt der Genussrechtszeichner dabei auch einen möglichen Anteil am Verlust. Daher nennt man solche Genussrechte oft auch "quasi-unternehmerische Beteiligungen". Der Genussrechtinhaber ist nämlich direkt vom Erfolg des Unternehmens abhängig. Läuft das emittierende Unternehmen gut, erhält er nicht nur eine oft über dem Markt liegende Verzinsung, sondern noch einen Bonus, einen Anteil am Gewinn. Läuft dagegen das Unternehmen schlecht, so kann es passieren, dass der Genussrechtsinhaber nicht nur keine Zinsen bekommt, sondern auch noch sein Genussrechtskapital verliert.

  

Genussrechte und Prospekt

 

Genussrechte sind Vermögensanlagen und müssen nach dem Vermögensanlagengesetz in den allermeisten Fällen mit einem entsprechenden Prospekt und einem Vermögensanlagen-Informationsblatt ausgestattet sein. Ein solcher Prospekt muss entsprechend den Bestimmungen der Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung ausgestaltet sein, bei der BaFin vorab zur Billigung eingereicht, nach erfolgter Billigung bei der BaFin ordnungsgemäß hinterlegt und dann veröffentlicht werden. Erst danach darf die Aufnahme des öffentlichen Vertriebes erfolgen.

  

Genussrechte im Vertrieb

 

Genussrechte können im Wege des Eigenvertriebes vom Emittenten selbst, ohne das eine zusätzliche Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz notwendig ist, öffentlich vertrieben werden. Vertreiben dagegen Dritte solche Arten von Anlagen, so ist entweder eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) als Anlageberater, Anlagevermittler, Abschlussvermittler oder ähnliches notwendig. Wer keine solche eigenständige KWG-Erlaubnis nach § 32 KWG besitzt, kann den Vertrieb entweder als gebundener Vermittler eines KWG-Instituts nach § 2 Absatz 10 KWG vornehmen oder benötigt eine besondere Erlaubnis nach § 34f GewO.

  

Zusammenfassung

 

Genussrechte bieten für den jeweiligen Emittenten den Vorteil der sehr flexiblen Ausgestaltung und den Charme, als eigenkapitalähnlich zur Stärkung der Finanzkraft für einen längeren Zeitraum herangezogen werden zu können.

 

Genussrechte bieten für die Inhaber den Vorteil einer überdurchschnittlichen Verzinsung mit der Chance auf einen Anteil am Gewinn. Dem steht das Risiko der Verlustbeteiligung bis hin zum völligen Verlust des eingesetzten Kapitals gegenüber.

 

Die Bindung ist in der Regel mindestens mittel- eher langfristig.