Schiffsfonds: Musterverfahren zur Aufklärungspflicht von Prospektverantwortlichen

Schiffsfonds: Musterverfahren zur Aufklärungspflicht von Prospektverantwortlichen
18.06.2015230 Mal gelesen
Kanzlei TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erreicht Ausbau des kollektiven Rechtsschutzes für Verbraucher in Deutschland – LG Hamburg leitet Musterverfahren zur Frage der Aufklärungspflichten von Prospektverantwortlichen ein.

Kanzlei TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erreicht Ausbau des kollektiven Rechtsschutzes für Verbraucher in Deutschland - Landgericht Hamburg leitet erstes Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) zur Frage der Aufklärungspflichten von Prospektverantwortlichen nach erfolgtem Beitritt von Anlegern zu einem geschlossenen Schiffsfonds ein

Parallel zur aktuellen Justizministerkonferenz in Stuttgart, welche sich mit der Frage der gesetzlichen Ausweitung des kollektiven Rechtsschutzes in Deutschland befasst, hat die Tübinger Kanzlei TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ("TILP") einen entscheidenden Ausbau des kollektiven Rechtsschutzes für Verbraucher im Bank- und Kapitalmarktrecht vor Gericht erreicht. Das Landgericht Hamburg hat am 15.06.2015 unter dem Aktenzeichen 334 OH 1/15 als erstes Gericht ein Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) zur Frage der Aufklärungspflichten von Prospektverantwortlichen nach erfolgtem Beitritt von Anlegern zu einem geschlossenen Schiffsfonds eingeleitet. Inhaltlich geht der Vorlagebeschluss damit weit über die bisherigen Feststellungsziele vergleichbarer Verfahren hinaus und baut damit den kollektiven Rechtsschutz zu Gunsten klagender Verbraucher deutlich aus. Denn die Bejahung solcher nachträglicher Aufklärungspflichten eröffnet dem Anleger die Möglichkeit sich auch noch heute im Wege einer kompletten Rückabwicklung von der Kapitalanlage zu trennen.

TILP steht seit mehr als 20 Jahren für die Verbesserung von Rechten der Kapitalanleger und Verbraucher. Fälle, in denen Verbraucher Schäden erleiden, sind oft gleichgelagert und beruhen vielfach auf demselben rechtlichen oder tatsächlichen Grund. Im streitigen Fall vertritt die Kanzlei 20 Kläger, deren Verfahren nun zu einem Musterverfahren vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg ("OLG Hamburg") zusammengefasst werden. "Inhaltlich ist dieser Fall von besonderer Bedeutung, da es schwerpunktmäßig um die Frage geht, ob der streitgegenständliche Schiffsfonds "MT Providence GmbH & Co. KG" des Hamburger Emissionshauses HCI Capital AG von Anfang überhaupt an eine realistische Chance hatte, die versprochenen Renditeziele zu erreichen, und ob der Anleger darüber nicht nur vor seinem Beitritt zum Fonds aufzuklären war, sondern auch noch danach", erläutert Rechtsanwalt Martin Kühler von TILP. "Das OLG Hamburg wird dabei insbesondere zu beurteilen haben, ob die sogenannte Loan-to-Value Klausel das Bankenkonsortium, welches den Erwerb des Schiffes finanziert hatte, einseitig bevorzugt und gleichzeitig die Anleger benachteiligt", so Kühler weiter.

Die Loan-to-Value-Klausel gibt das Verhältnis zwischen maximaler Beleihung bzw. Höhe des Kredits und dem ermittelten Wert des finanzierten Objekts, also in diesem Fall des Schiffs "MT Providence", an. Hierzu wurde vereinbart, dass die Darlehenshöhe, u.a. in japanischen Yen gerechnet, 125% des Wertes des finanzierten Schiffes nicht übersteigen darf. "Unseres Erachtens hatte die "MT Providence" aufgrund dieser Klausel bereits bei Auflegung keine realistische Chance, die prospektierten Erwartungen zu erzielen. Mithin investierten die Anleger von Beginn an in ein unrealistisches Unterfangen mit überproportionalen Risiken auf die gesondert hätte hingewiesen werden müssen, und zwar gerade auch noch nach ihrem Beitritt zum Fonds", erläutert TILP-Anwältin Diana Römhild, die zusammen mit Rechtsanwalt Kühler dieses Verfahren federführend betreut.

Der Fall der "MT Providence GmbH & Co. KG" scheint auch kein Einzelfall zu sein. Eine Vermutung, die durch die vielen Insolvenzen im Bereich der Schiffsbeteiligungen gestützt wird. "Brancheninsider berichten uns, dass diese Klauseln in Verbindung mit von Beginn an kritischen Wertverhältnissen durchaus branchenüblich sind", führt Kühler aus. "Daher sind die im von uns erreichten KapMuG-Verfahren zu klärenden Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und haben Auswirkungen auf eine Vielzahl von Schiffsbeteiligungen", so Kühlers Fazit.

Das Oberlandesgericht Hamburg wird nunmehr den Musterkläger für dieses Verfahren auswählen. Die Kanzlei TILP rechnet fest damit, dass hierzu ein von ihr vertretener Kläger bestimmt wird. Das OLG wird sich dann vor allem auch damit auseinandersetzen müssen, über welche Risiken eines Schifffonds der Anleger auch noch nach seinem Beitritt aufzuklären ist.

Anleger, die ebenfalls in den Schifffonds "MT Providence GmbH & Co. KG" investiert haben, steht nach der Bestimmung des Musterklägers die Möglichkeit offen, binnen sechs Monaten ihre Ansprüche durch eine sogenannte Anspruchsanmeldung verjährungshemmend geltend zu machen. Dies ist eine wichtige Besonderheit des von TILP vorliegend erreichten KapMuG-Verfahrens. "Weitere Anleger der MT Providence, denen die Klageerhebung mit einem zu hohen Kostenrisiko verbunden ist, haben so die Möglichkeit, vom Musterverfahren trotzdem zu profitieren und ihre eigenen Ansprüche kostengünstig zu sichern, denn die Kosten der Anmeldung belaufen sich nur auf einen Bruchteil der Kosten für eine Klage", resümiert Rechtsanwalt Kühler.

 

Mehr Informationen: www.tilp.de


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TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH - Wegbereiter für Anlegerrechte

Die Tübinger Kanzlei TILP Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ("TILP") ist eine der führenden und erfahrensten deutschen Kanzleien, die sich seit 1994 konsequent, effektiv und ausschließlich für die Interessen von Investoren und Anlegern engagiert, ob Institutionelle, Family Offices oder Private. Diese Einschätzung teilen Medien und Wettbewerber: Seit vielen Jahren wird TILP durchgängig zur hiesigen absoluten Marktspitze im Bank- und Kapitalmarktrecht gezählt. Der Nomos Verlag nennt TILP im Handbuch Kanzleien in Deutschland 2014 " 'die' führende Kapitalmarktrechtskanzlei". Das Handbuch Wirtschaftskanzleien 2014/2015 des führenden Branchenmediums JUVE zählt TILP seit nunmehr neun Jahren zur absoluten Spitzengruppe der führenden Kanzleien auf dem Gebiet der Kapitalanlageprozesse. Nach Publikationen von JUVE ist TILP "eine der führenden Kanzleien in der Vertretung sowohl institutioneller als auch privater Investoren in bank- und kapitalmarktrechtlichen Fragen ... die seit Jahren zu den ersten Adressen gehört und ... das Rechtsgebiet entscheidend geprägt hat", Wettbewerber bescheinigen ihr eine Art "Vorbildfunktion und hohe fachliche Kompetenz". Die Kanzlei hat inzwischen über 100 Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sowie des Bundesverfassungsgerichts von grundsätzlicher Bedeutung für Anlegerrechte in Deutschland herbeigeführt - der FOCUS (11/2007) bezeichnet das von TILP 2006 erstrittene Kickback-Urteil des BGH zu verschwiegenen Provisionen bei Geldanlagen als "Sensationsurteil", für Verbraucherschützer ist es ein "bedeutender Etappensieg für den Anlegerschutz".

TILP ist Partner der Kanzleien TILP PLLC, New York sowie TILP Litigation Lda & Comandita (ZFDM), Funchal/Madeira, die sich auf die Vertretung institutioneller Investoren und Unternehmen auf den Gebieten des Kapitalmarkt- und Kartellrechts spezialisiert haben.

TILP verfügt über ausgewiesene Expertise und Praxis in sogenannten KapMuG-Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz. Das KapMuG wurde als spezielles Verfahrensrecht des kollektiven Rechtsschutzes im Jahr 2005 als Reaktion des Gesetzgebers auf den Frankfurter Telekom-Prozess, welcher mit Klagen von TILP aus dem Jahr 2001 begann und rund 17.000 Kläger umfasst, geschaffen. Das KapMuG wurde zum November 2012 grundlegend reformiert, Andreas Tilp war einer der neun Sachverständigen des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zum Reformgesetz. TILP vertritt u. a. jeweils den Musterkläger in den Verfahren gegen die Deutsche Telekom AG zu DT3 sowie gegen die Hypo Real Estate Holding AG (HRE). Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied im Oktober 2014 im Fall DT3 zu Gunsten des Musterklägers, das Oberlandesgericht (OLG) München im Fall HRE im Dezember 2014 ebenfalls. Als stellvertretender Vorsitzender des Gesetzgebungsausschusses Bank- und Kapitalmarktrecht im Deutschen AnwaltVerein DAV sowie in Stellungnahmen zur Europäischen Kommission setzt sich Herr Tilp seit Jahren auch für die Einführung einer Sammelklage auf europäischer Ebene ein.