DSK Leasing GmbH & Co. KG:

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16.06.2015567 Mal gelesen
14. Zivilkammer des Landgericht Hamburg bestätigt Fehlerhaftigkeit des DSK Leasing Emissionsprospekts

Mit Urteil vom 28.05.2015 (Az. 314 O 88/12) hat die 14. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg in erster Instanz die Rechtsauffassung der Kanzlei Dr. Greger & Collegen bestätigt, wonach der Emissionsprospekt zur DSK Leasing fehlerhaft ist.

In seinem aktuellen Urteil führt das Gericht aus, dass es der Auffassung ist, der Emissionsprospekt sei hinsichtlich der Angabe der sogenannten "weichen Kosten" fehlerhaft. In dem streitgegenständlichen Emissionsprospekt finden sich demnach Angaben zu den Emissionskosten, die nach Ansicht des Gerichts irreführend sind. "Die Gesamtdarstellung ist nach Auffassung des Gerichts für den durchschnittlichen Anleger nicht hinreichend verständlich", so das Landgericht Hamburg in seiner Urteilsbegründung. Im Rahmen der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit des Emissionsprospekts sei nach Ansicht des Gerichts zu berücksichtigen, dass sich der Prospekt insbesondere in der Anlageform "Sprint" auch an Kleinanleger wendet, die eher geringe monatliche Raten zahlen wollten oder konnten.

Demzufolge haftet die beklagte HFT Hanseatische Fonds Treuhand GmbH als Rechtsnachfolgerin der damaligen Treuhandgesellschaft, der Dr. Conrad Treuhand GmbH, dem von der Kanzlei Dr. Greger & Collegen vertretenen Kläger auf Schadensersatz.

Die Kanzlei Dr. Greger & Collegen, die in dem FOCUS-Spezialheft "Deutschlands Top-Anwälte" 2013 als "Top-Wirtschaftskanzlei" in der Rubrik "Kapitalmarktrecht" ausgezeichnet wurde und in vergleichbaren Fällen bundesweit bereits zahlreiche geschädigte Anleger vertritt, steht nicht nur Anlegern der DSK Leasing, sondern geschädigten Kapitalanlegern in jeglicher Hinsicht jederzeit gerne zur Verfügung.