Pensionszusage mit Rückdeckung – Vorsicht bei riskanten Rückdeckungen

Pensionszusage mit Rückdeckung – Vorsicht bei riskanten Rückdeckungen
25.12.2014563 Mal gelesen
HAHN Rechtsanwälte empfiehlt: "Prüfen Sie die Rückdeckung Ihrer Pensionszusage!"

Im Rahmen einer Pensionszusage verpflichtet sich der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer bestimmte Versorgungsleistungen zu erbringen, etwa eine Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung. Der Arbeitgeber ist dabei dem Grunde nach selbst Träger der Versorgung, schuldet also die zugesagte Versorgungsleistung. Derartige Pensionszusagen sind häufig für Führungskräfte vorgesehen, insbesondere Gesellschafter-Geschäftsführer. Es können Renten- oder Kapitalleistungen zugesagt werden. Auch ist die Zusage einer Berufsunfähigkeitsrente möglich.

Bei einer Pensionszusage gegen Entgeltumwandlung kann der Arbeitnehmer regelmäßig Gehaltsteile umwandeln oder auch variabel jedes Jahr entscheiden, ob und wieviel Geld er an Gehalt umwandeln möchte. Dabei können auch einmalige Tantiemen, Gratifikationen oder andere Sonderzahlungen in die Versorgung einfließen.

In steuerlicher Hinsicht sind derartige Pensionszusagen deshalb interessant, weil das Unternehmen im Rahmen der Bilanz Pensionsrückstellungen bilden kann, die zu einer entsprechenden Gewinnminderung führen.

Zur Absicherung der Pensionszusage wird regelmäßig eine sogenannte Rückdeckung vereinbart. Man spricht dann von einer rückgedeckten Pensionszusage. Dabei werden verschiedene Formen der Rückdeckung angeboten, so überwiegend Kapitallebens- oder Rentenversicherungen. In der Praxis anzutreffen sind jedoch auch Rückdeckungen in der Form von hochriskanten geschlossenen Fonds, zum Beispiel Immobilien- oder Schiffsfonds. Derartige Kapitalanlagen sind als Rückdeckung nicht geeignet, da sie das eigentliche Ziel, die Absicherung der Versorgungsleistungen, nicht sicherstellen können. Es handelt sich schließlich um unternehmerische Beteiligungen, denen ein Totalverlustrisiko immanent ist.

Hahn Rechtsanwälte empfiehlt, bei dieser Vertragsgestaltung eine Prüfung etwaiger Schadensersatzansprüche vornehmen zu lassen. Zu beachten ist dabei insbesondere die Verjährungshöchstfrist von 10 Jahren!

Mehr Informationen:zu Pensionszusagen

 

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