GEF - Grundertragfonds

Aktien Fonds Anlegerschutz
08.07.20081355 Mal gelesen

Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Anlage von Geldern in Immobilien, deren Verwaltung und die Vermietung und Verpachtung des Gesellschaftsvermögens. Gegründet wurde die Gesellschaft im Jahr 1997 und es besteht die Möglichkeit, sich als Gesellschafter zu beteiligen. Die Mindesteinlage pro Gesellschafter betrug damals DM 10.000,--, wobei ein Gesellschaftsanteil einer Einlage in Höhe von DM 1.000,-- entsprach und ein Gesellschafter mindestens 10 Anteile halten musste. In den meisten Fällen wurde eine sog. Einmaleinlage erbracht, und die restlichen Raten konnten dann monatsweise bezahlt werden. Dies erfolgte in der Regel über Einzugsermächtigungen.

Eine ordentliche Kündigung kann laut Gesellschaftsvertrag nur mit einer Frist von neun Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres, erstmalig möglich zum 31.12.2009, erfolgen.

Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bei Unzumutbarkeit des weiteren Verbleibs in der Gesellschaft bleibt unberührt. Eine außerordentliche Kündigung - auch fristlose Kündigung genannt - ist jederzeit aus wichtigem Grund möglich.

Noch ist nicht ersichtlich, inwieweit die GEF Grundertragfonds I GdbR den Vertrag einhält und ob die Gesellschafter jemals Auszahlungen erwarten können, da genauso wie bei der KS-Index-Immofonds GdbR Herr Siegle einer der Geschäftsführer ist.

Ähnlich wie bei der KS-Index-Immofonds GdbR wurden zum Beispiel die Kontoauszüge und Bilanzen für die Jahre 2000 - 2005 erst am 28.12.2006 (!) verschickt! Die Bilanz und die Kontoauszüge für das Jahr 2006 fehlen bis heute, obwohl diese lt. Gesellschaftervertrag bis spätestens Ende Juli 2007 hätten vorliegen müssen. Dies stellt einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar!

Daher ist es sinnvoll, schon jetzt die Verträge überprüfen zu lassen und möglicherweise fristlos zu kündigen! Bitte nehmen Sie bei Interesse Kontakt mit Frau RAin Dr. Inge Rötlich auf.