KS-Index-Immofonds

Aktien Fonds Anlegerschutz
07.07.2008939 Mal gelesen

Im Juli 2007 hat die KS-Index-Immofonds GdbR in einem Rundschreiben den Anlegern mitgeteilt, daß die Liquidation der Gesellschaft von einer Mehrheit der Gesellschafter beschlossen worden sei. Diese Aussage ist zu bezweifeln, zumal einige der Gesellschafter in das Abstimmungsverfahren nie eingebunden worden sind, und zu befürchten ist, daß die angebliche Mehrheit der Gesellschafter, die für eine Liquidation gestimmt haben soll, nie vorhanden war, sondern dies lediglich eine Aussage der Gesellschaft darstellt.

Unternehmensgegenstand der Gesellschaft ist die Anlage von Geldern in Immobilien, deren Verwaltung und die Vermietung und Verpachtung des Gesellschaftsvermögens. In den 90-er Jahren wurde angeboten, sich als atypisch stiller Gesellschafter zu beteiligen. Die Mindesteinlage pro Gesellschafter betrug damals DM 10.0000,--. In den meisten Fällen wurde eine sog. Einmaleinlage erbracht, und die restlichen Raten konnten dann monatsweise bezahlt werden. Dies erfolgte in der Regel über Einzugsermächtigungen.

Anfangs ließ sich alles gut an - bis es dann ca. Ende der 90-er Jahre losging, daß die Gesellschaft die Kontoauszüge und Jahresabschlußberichte usw. nicht mehr rechtzeitig versandte. Begründet wurde dies mit einer langwierigen Betriebsprüfung durch das Finanzamt.

Die Jahresabschlüsse und Kontoauszüge für die Jahre 2000 - 2002 wurden dann viel zu spät versandt, die für die Jahre 2003 - 2005 erst 2007, und der Abschluß für das Jahr 2006 fehlt nach wie vor.

Anleger, die ihre Verträge nach 10 Jahren gekündigt hatten, als nach dem Gesellschaftsvertrag zum ersten Mal regulär eine Kündigungsmöglichkeit bestand, wurden zum einen darauf hingewiesen, daß die Kündigung nur zum Jahresende erfolgen könne und die Auszahlung dann - vertragsgemäß - erst ein Jahr später käme, und dies zum anderen auch noch in Raten, wobei auf § 14 des Gesellschaftsvertrages verwiesen wurde.

Uns ist allerdings kein Fall bekannt, in dem die KS-Index-Immofonds freiwillig Gelder ausbezahlt hat. Darüber hinaus hat das OLG Karlsruhe den § 14 Nr. 1 im Falle einer fristlosen Kündigung für unwirksam erklärt.

Damit war klar, daß die Gesellschaft die dubiose Abrechnungsformel nicht mehr anwenden kann, zumindest für den Fall der fristlosen Kündigung ist dies gerichtlich geklärt.

In der Folgezeit schrieb die Gesellschaft dann - einige - Anleger an; ihnen wurde mitgeteilt, daß die Gesellschaft aufgelöst werden und darüber entschieden werden soll. Die Auflösung hätte zur Folge, daß gem. § 15 des Vertrages sämtliche atypisch stille Gesellschafter eine Beteiligung am Liquidationserlös (der sich nach der Höhe der Einlage im Verhältnis zum Gesellschaftsvermögen bemißt) erhielten. Das Rundschreiben weist schon darauf hin, daß zu befürchten sei, daß bei der derzeitigen Lage auf dem Immobilienmarkt keine angemessenen Preise erzielt werden könnten.

Im letzten Rundschreiben vom Juli 2007 wurde dann mitgeteilt, daß die Liquidation angeblich beschlossen sei. Die Anleger wurden darum gebeten, ihre Ansprüche nicht gerichtlich geltend zu machen und doch Rücksicht auf die anderen Anleger zu nehmen.

Anleger sollten sich hiervon nicht beeindrucken lassen, zumal die Angaben in diesem Rundschreiben, was die Zeitplanung hinsichtlich der Veräußerung der Immobilien angeht, völlig unrealistisch sind. Darüber hinaus steht zu befürchten, daß die Gesellschafter die Anleger nur hinhalten möchte und überhaupt nichts unternehmen wird.

Bereits im Mai 1995 hatte die Fachzeitschrift kapital-markt intern (Ausgabe 18/95) davor gewarnt, sich als atypisch stiller Gesellschafter bei der KS-Index-Immofonds zu beteiligten: "die Prospektierung sei absolut dilettantisch, formelle Kriterien sind nicht erfüllt worden und der Informationsgehalt geht Richtung null."

Bei Kündigung oder sonstiger Auseinandersetzung hat jeder atypisch stille Gesellschafter Anspruch auf das sog. Auseinandersetzungs- oder Abfindungsguthaben. Ist die Gesellschaft nicht mehr liquide, beträgt dieses Guthaben oft nur noch einen Bruchteil des einbezahlten Geldes. Manchmal werden die Anleger sogar noch zum Ausgleich von Verlusten der Gesellschaft im Rahmen der sog. Nachschußpflicht herangezogen. Dies ist in den Verträgen der KS-Index-Immofonds aber, soweit ersichtlich, ausgeschlossen.

Wir raten daher allen Anlegern, ihre Ansprüche gegen die Gesellschaft bzw. die Vermittler der Verträge so schnell als möglich anwaltlich überprüfen und vor Gericht durchsetzen zu lassen. Die Schadensersatzansprüche beruhen in der Regel auf unrichtiger und unvollständiger Beratung bei Vertragsschluß und sind auf Rückzahlung der gesamten Einlagen zzgl. Zinsen gerichtet. Damit verbunden sollte die sofortige fristlose Kündigung des Gesellschaftsvertrages sein, und das Stoppen jeglicher weiterer Einzahlungen.

Viele der Gesellschafter haben bereits ihre Verträge gekündigt und klagen mit unserer Hilfe ihre Ansprüche ein. Es besteht keinerlei Veranlassung, auf irgend jemanden Rücksicht zu nehmen. Ansonsten laufen die Anleger Gefahr, ihre einbezahlten Gelder am Ende völlig zu verlieren.

Wer eine Rechtsschutzversicherung hat, erhält die Kosten für den Anwalt und für ein Klageverfahren in der Regel bezahlt, dies hängt davon ab, seit wann die Rechtsschutzversicherung besteht und welches Paket abgeschlossen ist. Wir überprüfen dies gerne für Sie. Wer keine Rechtsschutzversicherung hat und sich die Kosten für ein Klageverfahren nicht leisten kann, erhält unter Umständen Prozeßkostenhhilfe. Dies muß aber im Einzelfall überprüft werden.