Oberlandesgericht Düsseldorf reißt das Ruder herum: In zweiter Instanz siegt geschädigte Anleger-Witwe gegen die Stadtsparkasse Düsseldorf

Oberlandesgericht Düsseldorf reißt das Ruder herum: In zweiter Instanz siegt geschädigte Anleger-Witwe gegen die Stadtsparkasse Düsseldorf
22.09.2014429 Mal gelesen
Die Stadtsparkasse Düsseldorf hat einen 84-jährigen, schwer kranken Privatanleger dazu überredet, fast 40.000 Euro in den geschlossenen Schiffsfonds DS Rendite-Fonds Nr. 111 DS PERFORMER und DS POWER GmbH & Co. Aframaxtanker KG zu investieren.

Seine Witwe, die von der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei mzs Rechtsanwälte vertretene Klägerin, warf der Stadtsparkasse vor, ihren verstorbenen Mann nicht ausreichend über die Risiken und vor allem die hohen Vertriebskosten aufgeklärt zu haben. Das OLG Düsseldorf gab ihr in zweiter Instanz Recht und verpflichtete die Stadtsparkasse Düsseldorf, Schadensersatz zu zahlen (AZ I-16 U 230/13 vom 12. September 2014).

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Stadtsparkasse nicht hinreichend über die hohen Innenprovisionen (Vertriebskosten) in Höhe von 19% des aufgebrachten Kommanditkapitals informiert hatte. Der Hinweis darauf befand sich (nach Ansicht von mzs in unzureichendem Maße) lediglich in einem 140-seitigen Prospekt, der dem hochbetagten Anleger nur eine knappe Woche vor Unterzeichnung zugesandt worden war. Zwischen Überbringung des Prospekts und dem Tag der Vertragsunterzeichnung lagen also nur vier bis fünf Tage - zu wenig Zeit, um sich als schwer kranker Mann in hohem Alter eingehend damit zu beschäftigen.

Das war passiert:
Der Anleger war zum Zeitpunkt der Unterzeichnung bereits 84 Jahre alt und körperlich schwer krank. Er war über lange Jahre Kunde der Sparkasse Düsseldorf und vertraute ihr daher auch, als es darum ging, eine ausgelaufene Kapitalanlage in Höhe von 40.000 Euro neu zu investieren.

Nach Ansicht seiner Ehefrau wollte er eine sichere, jährliche Rendite, die ihr als Versorgung im Falle seines Ablebens dienen sollte.

Was er allerdings bekam, war ein geschlossener Schifffonds mit langer Laufzeit und dem Risiko des Totalverlusts, der im ersten Jahr 2.880,00 Euro Rendite abwarf, dann 2.000,00 Euro und im dritten Jahr nur noch 400,00 Euro. Dann stoppten die Ausschüttungen ganz und dem Fonds drohte die Insolvenz.

Die Witwe des kurz nach der Unterzeichnung des Fonds verstorbenen Anlegers klagte zunächst vor dem Landgericht auf Schadensersatz. Dort wurde die Zahlungsklage abgewiesen. Nun hat das Oberlandesgericht das Urteil aufgehoben und der Klägerin in weiten Teilen Recht gegeben.

Zur Begründung:
Gut 140 Seiten Emissionsprospekt und nur vier bis fünf Tage Zeit, sich als Nicht-kundiger in hohem Alter mit der schwierigen Materie des geschlossenen Schifffonds zu beschäftigen, das war nach Ansicht des Oberlandesgerichts zu viel verlangt. Der Prospekt sei daher nicht rechtzeitig übergeben worden.

Eine Aufklärung über die hohen Vertriebskosten und die "geringe Werthaltigkeit" des Fonds erfolgte durch die Sparkasse mündlich ohnehin nicht, wie diese im Prozess unumwunden zugab. Die Stadtsparkasse habe "gegen ihre Pflicht zur objektgerechten Beratung verstoßen. Sie hat ihre Pflicht verletzt, den Ehemann der Klägerin darüber aufzuklären, dass die Vertriebskosten mehr als 15 Prozent des von den Anlegern aufgebrachten Kapitals betrugen", heißt es in der Urteilsbegründung.

Das Urteil:
Die Stadtsparkasse wurde zur Zahlung von € 36.720,- Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte aus der Beteiligung verurteilt. Zudem muss die Sparkasse die Klägerin von einer Rückforderung von Ausschüttungen freistellen und Zinsen ab dem 20.05.2012 zahlen sowie die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Die Revision zum BGH ist nicht zugelassen worden. Rechtsanwalt Pascal John von mzs Rechtsanwälte, der das Verfahren betreut hat: "Das Oberlandesgericht wendet die Rechtsprechung des BGH konsequent an, wonach Vertriebskosten über 15 % aufklärungspflichtig sind, weil die Werthaltigkeit des Fonds darunter leidet. Derartig hohe Vertriebskosten sind für den Anleger ein eminent wichtiger Umstand, der in einer Beratung nicht unerwähnt bleiben darf."

Soweit ersichtlich ist es das erste Urteil, dass das OLG Düsseldorf zu Innenprovisionen bei geschlossenen Schiffsfonds gefällt hat.

John: "Das Verfahren hat zu Tage gefördert, dass die Stadtsparkasse ihren Beratungspflichten gegenüber einem 84-jährigen Rentner nicht hinreichend nachgekommen ist. Nach unseren Erfahrungen ist dies leider nicht der einzige Fall. Viele Anleger wurden von ihren Bankberatern nicht hinreichend auf die besonderen Risiken und Vertriebskosten von Schiffsfonds hingewiesen. Dieses Urteil kann ihnen Hoffnung machen."

Bezüglich der Problematik der zu kurzfristigen Versendung des Prospekts gilt allerdings: Das Urteil ist eine Einzelfallentscheidung, das heißt, der Zeitraum, der dem 84-jährigen Mann zugestanden wurde, um den Emissionsprospekt zu lesen, war zwar hier definitiv zu kurz. Ob dies aber zB bei erfahrenen Anlegern auch gilt, ist dadurch nicht geklärt. Wie viele Tage notwendig sind, um sich durch 140 Seiten zu wälzen - und wie viele Tage fair sind - bleibt weiterhin Ermessungssache der Gerichte und hängt vom Einzelfall ab.


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