Fondsanleger müssen Ausschüttungen nicht an Fonds zurückzahlen

Fondsanleger müssen Ausschüttungen nicht an Fonds zurückzahlen
23.08.2014315 Mal gelesen
Aktuell erhalten viele Anleger geschlossener Fondsanlagen, v.a. Schifffonds, Post von Fondsgesellschaften, an denen sie sich vor Jahren beteiligt haben und welche sich aktuell in wirtschaftlicher Schieflage befinden.

Darin werden sie zur Rückzahlung vereinnahmter Ausschüttungen aufgefordert, um die wirtschaftliche Notlage des Fonds zu mindern. Nicht selten handelt es sich dabei um, von den, die Fonds finanzierenden Banken aufgezwungene Maßnahmen, zur Vermeidung einer Aufkündigung des Darlehens und einer damit verbundenen zwangsläufigen Insolvenz des Fonds.

Daher suchen betroffene Anleger aktuell vermehrt bei Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Nürnberg, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und seit mittlerweile mehr als 10 Jahren schwerpunktmäßig mit der Vertretung geschädigter Kapitalanleger befasst, anwaltlichen Rat zur Klärung der Frage, ob sie diese Rückzahlungen tatsächlich leisten müssen.

Eine allgemeingültige Antwort auf diese Frage ist nicht möglich. Es kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf den Inhalt des jeweils zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrages an, ob eine solche Forderung berechtigt ist und der Anleger eine Rückzahlung leisten muss.

Mit Urteil vom 01.07.2014 - II ZR 72/12 - hatte der BGH erneut über Rückforderungsansprüche einer Fondsgesellschaft gegenüber ihren Anlegern zu entscheiden und festgestellt, dass kein Automatismus dahingehen besteht, dass Gesellschafter vereinnahmte Ausschüttungen an die Fondsgesellschaft zurückzahlen müssen. Insbesondere existiert keine gesetzliche Regelung, welche eine solche Rückzahlungspflicht normiert.

Eine solche Rückzahlungspflicht kann sich nur aus einer vertraglichen Regelung innerhalb des Gesellschaftsvertrages ergeben.

Der BGH hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass gesellschaftsvertragliche Regelungen ähnlich wie Allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen sind und unklar formulierte Regelungen zu Lasten des Verwenders, hier der Fondsgesellschaft auszulegen sind. Für den einer Fondsgesellschaft beitretenden Gesellschafter müssen sich die mit dem Beitritt verbundenen, nicht unmittelbar aus dem Gesetz folgenden Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag klar ergeben.

In dem vom BGH entschiedenen Fall war dies nicht der Fall. Daher muss der jeweilige Gesellschaftsvertrag jeweils im Detail einer Prüfung unterzogen werden  und durch Auslegung darüber befunden werden, ob die einschlägigen Vertragsbedingungen eine entsprechende Rückzahlungspflicht ausreichend deutlich normieren.

Betroffene Anleger sollten daher anwaltlichen Rat bei einem auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt einholen, ob sie zu einer Rückzahlung verpflichtet sind.

Mehr Informationen zum Thema

Weitere Informationen erhalten Sie bei:

KSR | Kanzlei Siegfried Reulein

Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Pirckheimerstraße 33

90408 Nürnberg

Telefon: 0911/760 731 10

Telefax: 0911/760 731 1-20

E-Mail: s.reulein@ksr-law.de

Internet: www.ksr-law.de

Rechtsanwalt Siegfried Reulein, Inhaber der KSR | Kanzlei Siegfried Reulein, ist seit mehr als 10 Jahren schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Bank- und Kapitalmarktrechts tätig. Er berät ausschließlich geschädigte Anleger und Bankkunden aus ganz Deutschland und vertritt deren Interessen vor Gerichten deutschlandweit insbesondere gegen Anlageberater, Banken und Sparkassen sowie Prospektverantwortliche. Dabei konnte er bereits für viele Mandanten Urteile vor Amts-, Land- und Oberlandesgerichten (auch schon durch den BGH bestätigt) sowie positive gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche erstreiten.

Im Bereich des Kapitalanlagerechts ist Rechtsanwalt Reulein hauptsächlich mit der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Vermittlung von geschlossenen Fondsanlagen (z.B. Schifffonds, Immobilienfonds, Film- und Medienfonds, Lebensversicherungsfonds), Genussrechten, (Mittelstands-)Anleihen, partiarischen Darlehen, atypisch stillen Gesellschaften sowie der Geltendmachung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Kauf einer Schrottimmobilie und der Eingehung von Swap-Geschäften befasst.

Im Bereich des Bankrechts berät und vertritt Rechtsanwalt Reulein in allen Fragen des Bankrechts, insbesondere im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Beendigung von Darlehensverträgen. Daneben ist Rechtsanwalt Reulein in den Bereichen des Versicherungs- und des Erbrechts tätig.