Können Anleger die Rückforderung von Ausschüttungen oder sonstige Geldforderungen geschlossener Fonds abwehren?

Können Anleger die Rückforderung von Ausschüttungen oder sonstige Geldforderungen geschlossener Fonds abwehren?
01.08.2014433 Mal gelesen
Geschlossener Fonds sind von wirtschaftlichem Erfolg abhängig – doch nicht jeder Fonds kann die einstigen Prognosen erfüllen. Für Anleger kann dies bedeuten, dass ihre Kapitalanlage bereits ausgezahlte Ausschüttungen zurückfordert oder Geldforderungen anmeldet. Können sich Anleger wehren?

Wenn eine Kapitalanlage keine Rendite einbringt, dann ist dies für die Anleger ärgerlich Wenn eine Kapitalanlage aber Geld fordert, dann ist die für die meisten Anleger eine böse Überraschung. Jedoch wurde dieses Szenario für die Anleger einiger geschlossener Fonds in den vergangenen Jahren Wirklichkeit. Befand sich ein geschlossener Fonds in einer schwierigen wirtschaftlichen oder finanziellen Lage, dann kann sich das Fondsmanagement nicht nur an die Banken wenden, sondern auch an die "Inhaber" - die Anleger. Denn ein geschlossener Fonds ist nicht "nur" eine Kapitalanlage, sondern die Beteiligung an einem Unternehmen.

 

Für die Anleger verschiedener Medienfonds, Leasingfonds, Schiffsfonds und einiger Immobilienfonds hatte die unternehmerische Natur ihrer Kapitalanlage konkrete Folgen. Sie mussten sich mit Rettungskonzepten für den angeschlagenen Fonds auseinandersetzen. Während einige Fondsgesellschaften auf Sanierungskonzepte mit einer freiwilligen Beteiligung der Anleger setzen, konfrontieren andere Fonds ihre Anleger mit bezifferten Forderungen. Diese Forderungen können beispielsweise als Rückforderung von Ausschüttungen begründet werden. In solchen Fällen ließen betroffene Anleger bereits vor Gericht klären, ob die konkreten Geldforderungen berechtigt sind oder nicht.

 

Auch oberste Gerichte mussten sich mit den Forderungen geschlossener Fonds befassen. Der Bundesgerichts entschied erst im vergangenen Jahre den Fall eines Schiffsfonds, erhaltene Ausschüttungen zurückforderte, weil es sich um Darlehen für die Anleger gehandelt habe. Nach einer Prüfung der Verträgen des Schiffsfonds entschied der BGH, dass es keine ausreichende vertragliche Grundlage gebe, um die Ausschüttungen zurückzufordern (Urteile vom 12.03.2013 - II ZR 73/11 und II ZR 74/11).

 

Geschlossene Fonds können Forderungen mit unterschiedlichen Begründungen versehen

 

Die Schiffsfonds-Anleger, über deren Fall der Bundesgerichthof entschied, konnten die Geldforderungen ihres Fonds abwehren. Allerdings ist damit damit nicht abschließend geklärt, ob ein geschlossener Fonds von Anleger Geld fordern kann. Denn es gibt neben der Rückforderung von darlehenshalber gewährten Forderungen auch andere rechtliche Begründungen, auf die sich ein geschlossener Fonds beziehen kann. Beispielsweise können die Zahlungsbegehren mit handelsrechtlichen Vorschriften - insbesondere § 172 des Handelsgesetzbuchs (HGB) - begründet werden.

 

Geschlossene Fonds können auch die Forderungen von Dritten an ihre Anleger weiterreichen. Der geschlossene Immobilienfonds HCI Holland VIII forderte von dessen Anlegern Anfang 2014 die Rückzahlung von Ausschüttungen und verwies auf noch nicht bediente Bankenforderungen. Doch damit noch nicht genug. Gerät der Fonds in die Insolvenz, dann kann auch der Insolvenzverwalter mit Rückzahlungsforderungen an die Anleger herantreten.

 

Es gibt vielfältige Begründungsmöglichkeiten für die Geldforderungen. Ob eine solche Forderung tatsächlich gerechtfertigt ist, hängt von Gesetzen, aber auch von den jeweiligen Verträgen des geschlossenen Fonds ab. Jeder dieser Faktoren beeinflusst die rechtliche Beurteilung. Es handelt sich um ein komplexes Thema, bei dem es keine Patentlösung gibt, die zu allen geschlossenen Fonds passt. Jedoch ist nicht jede Forderung bestandskräftig ist - dies zeigt bereits das BGH-Urteil aus dem vergangenen Jahr. Für betroffene Anleger bedeutet dies, dass es sich lohnen kann, Geldforderungen eines geschlossenen Fonds anwaltlich überprüfen zu lassen.

 

Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Einsteinallee 3

77933 Lahr

Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0

Fax: 07821 / 92 37 68 - 889

kanzlei@dr-stoll-kollegen.de

dr-stoll-kollegen.de