Lebensversicherung und Widerspruch nach Kündigung: Zwei BGH-Urteile – zwei unterschiedliche Ergebnisse für die Versicherten

Lebensversicherung und Widerspruch nach Kündigung: Zwei BGH-Urteile – zwei unterschiedliche Ergebnisse für die Versicherten
01.08.2014330 Mal gelesen
Kann eine gekündigte Lebensversicherung noch widerrufen werden, sodass Versicherte mehr Geld erhalten? Der Bundesgerichtshof entschied hierüber wiederholt – für die Versicherten ist die Rechtslage trotz der zwei Urteile weiterhin kompliziert.

Nicht jede Versicherung wird abgeschlossen, um den Versicherten vor bestimmten Risiken zu schützen. Insbesondere Lebensversicherungen werden wegen ihrer "Garantiezinsen" von nicht wenigen Versicherten auch als Kapitalanlagen eingesetzt. Dementsprechend haben die Versicherten die Erwartung, dass ihre Lebensversicherung sich rentiert. Doch im Fall einer Kündigung wird diese Erwartung oftmals enttäuscht - denn es wurde ein Rückkaufswert ausgezahlt, der den Erwartungen nicht entsprach. Diesen gefühlten Verlust wollte nicht jeder Betroffene hinnehmen, sodass nach rechtlichen Lösungen gesucht wurde. Da der Rückkaufswert auf einer vertraglichen Grundlage beruht, stellte der der Widerspruch gegen den ursprünglichen Vertragsabschluss einen Lösungsansatz dar. Denn im Fall eines wirksamen Widerspruchs entfällt die Grundlage für den Rückkaufswert. Jedoch führten die Widersprüche bei gekündigten Lebensversicherungen zur Streitigkeiten mit den Versicherungsunternehmen.

 

Denn es musste geklärt werden, ob ein Widerspruch überhaupt noch möglich ist oder ob die damals gültigen gesetzlichen Regelungen dagegenstehen. Denn bis ins Jahr 2007 war in § 5a Versicherungsvertragsgesetz (VVG) festgelegt, dass ein Renten- oder Lebensversicherungsvertrag nur binnen eines Jahres nach dem Bezahlen der ersten Prämie widerrufen werden kann. Mit dieser grundlegende Rechtsfragen setzte sich den Bundesgerichtshof in den vergangenen Wochen wiederholt auseinander. Der Bundesgerichtshof hatte im Mai und im Juli 2014 anhand zwei recht ähnlicher Fälle zu entscheiden, ob das Widerspruchsrecht zeitlich beschränkt ist oder ob Versicherte auch später noch wirksam widerrufen können.

 

BGH entschied über Policenmodell

 

Am 16.07.2014 entschied der Bundesgerichtshof, ob bereits wegen des beim Vertragsabschluss verwendeten Policenmodells ein Ansatzpunkt gegeben ist. Der Kläger jenes Falls hatte das damals gültige Policenmodell angegriffen, bei welchem der Versicherungsvertrag erst dann als abgeschlossen behandelt wurde, wenn der Versicherte nicht binnen 14 Tage widersprach. Der Kläger argumentierte, dass das Policenmodell nicht mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar sei, sodass deswegen nachträglich von dem Versicherungsvertrag lösen könne. Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass keine Verstoß gegen Europarecht zu erblicken sei, sodass ein Widerspruch nicht schon deshalb möglich ist, weil die Lebensversicherung im damals gesetzlich vorgeschriebenen Policenmodell abgeschlossen wurde (Urteil vom 16.07.2014 - IV ZR 73/13).

 

Auch stellte das Gericht klar, dass der Kläger dieses Fall auch aus andern Gründen nicht mehr wirksam dem Abschluss seines Lebensversicherungsvertrags widersprechen könne. Denn der Kläger im Jahr 1998 ordnungsgemäß auf sein Recht hingewiesen, dass er dem Vertragsschluss widersprechen kann. Nach einer sechs Jahre später erklärten Kündigung wurde der Rückkaufswert der Lebensversicherung ausgezahlt. Weitere sieben Jahre später - im Jahr 2011 - erklärte der Kläger, den Widerspruch gegen den längst gekündigten Versicherungsvertrag. Die eingeklagte Geldforderung wurde vom BGH nicht gewährt, da die einjährige Widerspruchsfrist im Jahr 2011 längst abgelaufen war.

 

Wirksamer Widerspruch ist weiterhin möglich - es kommt jedoch auf Einzelheiten bei der Widerspruchsbelehrung an

 

Dass trotz Urteils vom 16.07.2014 nach wie vor ein wirksamer Widerspruch gegen gekündigte Renten- und Lebensversicherungsverträge möglich ist, zeigt ein anders BGH-Urteil. Im Mai 2014 hatte der BGH den Widerspruch bei einer gekündigten Rentenversicherung gebilligt. Auch in diesem Fall wurde erst nach dem Ablauf der Jahresfrist  des alten § 5a VVG widersprochen. In einem entscheidenden Detail unterschied sich dieser Fall jedoch vom im Juli entschiedenen Fall: Der Kläger war beim Vertragsabschluss nicht ordnungsgemäß auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen. Dies führte, dazu, dass die Rechtslage anders beurteilt wurde: Die Ausschlussregelung des § 5a Versicherungsvertragsgesetz (alte Fassung) ist dann nicht mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar, wenn es an einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung mangelt (Urteil vom 07.05.2014, Aktenzeichen: IV ZR 76/11). Der Kläger konnte daher wirksam widersprechen und Geld fordern.

 

Der Bundesgerichtshof kam in zwei Fällen, die sich auf den ersten Blick sehr ähnlich sind, zu zwei unterschiedlichen Urteilen. Dies zeigt zum einen, dass Renten- und Lebensversicherte sich nach wie vor gegen unbefriedigende Kündigungen wehren können. Zum anderen wird deutlich, dass die Rechtslage komplex ist und dass die Einzelheiten große Bedeutung haben. Wenn Lebens- oder Rentenversicherte sich nicht mit dem Ergebnis einer Kündigung abfinden möchten und sich angesichts dieser verzweigten Rechtslage fragen, wie ihr konkreter Fall zu bewerten ist, sollten sie sich Rechtsrat einholen.

 

Mehr Informationen zum den beiden Urteilen des Bundesgerichtshofs befinden hier sich auf der Homepage der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

 

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