Medico Nr. 41: OLG Dresden verurteilt Bonnfinanz zum Schadensersatz von fast € 33.000!

Medico Nr. 41: OLG Dresden verurteilt Bonnfinanz zum Schadensersatz von fast € 33.000!
07.07.2014443 Mal gelesen
07.07.2014: In dem von der Kanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte erstrittenen Urteil hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung zum Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung an dem Medico Fond

Das OLG Dresden hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Nicht durchgesetzt werden konnte lediglich der Anspruch auf entgangenen Gewinn.

 

Im zugrunde liegenden Fall wurde dem Kläger von der Anlageberaterin der Bonnfinanz AG eine Beteiligung am Medico Fonds Nr. 41 empfohlen.

 

Das OLG Dresden geht unproblematisch vom Vorliegen eines Beratungsvertrages aus. Als Zeugen wurde die Ehefrau des Klägers sowieso die damalige Beraterin vernommen. Die Beweisaufnahme wurde komplett wiederholt, wobei das OLG Dresden zwischen den Zeilen in der Verhandlung sehr deutlich machte, daß das LG Chemnitz sich in völlig unzulänglicher Weise mit den Aussagen der Zeugen auseinandergesetzt hatte, so daß die Wiederholung der kompletten Beweisaufnahme von Nöten war!

 

Erklärtes Ziel des Kl. war die Altersvorsorge, was auch von allen Zeugen so bestätigt wurde. Das OLG Dresden stellte fest, daß dem Kl. damit die streitgegenständliche Anlage gar nicht hätte empfohlen werden dürfen, da geschlossene Immobilienfonds allenfalls im Rahmen eines Gesamtkonzeptes zur Altersvorsorge geeignet seien, und die Risiken für eine sichere Anlage zu erheblich waren.

 

Darüber hinaus stellte das OLG Dresden fest, daß die Übergabe des Prospekts zu spät erfolgt war, da die Übergabe erst in dem Gespräch erfolgte, in dem auch die Zeichnung erfolgte.

 

Die Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden im entschiedenen Fall darüber hinaus nicht hinreichend erfüllt.

 

Das OLG Dresden stellte fest, daß die Beraterin den Kl. jedenfalls nicht über die mögliche Nachschußpflicht gem. § 172 IV HGB belehrt hat. Mangels Prospektübergabe konnte der Kl. die Hinweise im Prospekt auch nicht zur Kenntnis nehmen.

 

Die Beratungsfehler waren nach Ansicht des OLG Dresden auch kausal für den Schaden. Die Kl. kann sich auf den Grundsatz aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen.

 

Die Ansprüche der Kl. sah das OLG Dresden auch nicht als verjährt an.

 

Der Kl. war nach der Entscheidung des OLG Dresden nicht verpflichtet, die Rechenschaftsberichte zu überprüfen. Diese haben, so das OLG, nicht die Funktion, Unrichtigkeiten des Prospektes oder des Aufklärungsgespräches im Nachhinein zu korrigieren. Der Anleger, der einen Rechenschaftsbericht erhält, muß nicht von vornherein damit rechnen, daß dieser Informationen enthält, welche die vorherige Aufklärungspflichtverletzung vor Augen führen (BGH, Urt. vom 08.07.2012, Az.: III ZR 249/09, OLG Dresden, Urt. vom 31.08.2010, Az.: 5 U 423/10).

 

Steuervorteile waren nicht anzurechnen - das OLG Dresden verwies auf die Entscheidungen des BGH vom 23.04.2012 (Az.: II ZR 75/10) und vom 11.02.2014 (Az.: II ZR 276/12).

 

So wurde die Bonnfinanz zum Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Kl. aus der Fondsbeteiligung verurteilt.

 

Die Revision wurde nicht zugelassen.