PROKON-Gläubigerversammlung ist ein wichtiger, aber nicht der einzige Termin, den Anleger beachten sollten

PROKON-Gläubigerversammlung ist ein wichtiger, aber nicht der einzige Termin, den Anleger beachten sollten
16.06.2014619 Mal gelesen
In rund einem Monat findet bei der insolventen PROKON Regenerative Energien GmbH die erste Gläubigerversammlung statt. Doch dies ist nicht der einzige Termin, den Genussrechte-Inhaber im Auge behalten sollten. Auch die Forderungsanmeldung ist für Anleger wichtig.

Wenn am 22.07.2014 die erste Gläubigerversammlung der PROKON Regenerative Energien GmbH stattfindet, dann sind sechs Monate seit der Insolvenzanmeldung des Itzehoer Unternehmens verstrichen. Die Gläubigerversammlung markiert für die Inhaber von PROKON-Genussrechten das Ende einer längeren Wartezeit. Bei der Gläubigerversammlung können sie erstmals aktiv an der Ausgestaltung des Insolvenzverfahrens mitwirken. Doch das Näherrücken der Veranstaltung zeigt auch, dass es im Fall PROKON kontroverse Vorstellungen hinsichtlich der konkreten Zukunft des Unternehmens gibt. Die PROKON für eine lebenswerte Zukunft AG, die von der insolventen PROKON Regenerative Energien GmbH zu unterscheiden ist, möchte sich auf Seiten der Gläubiger sich an dem Insolvenzverfahren beteiligen. Die PROKON AG wendete sich aus diesem Grund direkt an die Inhaber von PROKON Genussrechten, woraufhin der Insolvenzverwalters sich ebenfalls ein Schreiben an die Anleger richtete..

 

Dass die PROKON AG sich um die Genussrechte-Inhaber bemüht, erklärt sich damit dass die Gläubigerversammlung entscheidende Bedeutung für den weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens hat. Die Entscheidungen der Gläubigerversammlung legen fest, in welchem Rahmen das weitere Insolvenzverfahren der PROKON Regenerative Energien GmbH verläuft. Soll ein Insolvenzplan ausgearbeitet werden? Wer soll sich an der Spitze der PROKON Regenerative Energien GmbH um die weitere Geschäftsführung kümmern? Diese nicht abschließend aufgezählten Entscheidungsoptionen zeigen, dass ein Insolvenzverfahrens nicht nach einem bestimmten Muster ablaufen muss, sondern dass das Verfahren flexibel gestaltbar ist. Und je nach dem, welche Verfahrensform und welcher rechtliche Rahmen gewählt werden, sind verschiedene Konsequenzen für das weitere Insolvenzverfahren verbunden. Daher lassen sich die bei der Gläubigerversammlung anstehenden Entscheidungen auch nicht mit Schlagworten ("Sanierung oder Zerschlagung") beschreiben.

 

Neben Gläubigerversammlung ist auch die Forderungsanmeldung wichtig

 

Die Gläubigerversammlung ist ein sehr wichtiger Termin, jedoch gibt es auch noch weitere Termin, die für die Genussrechte-Inhaber bedeutend sind. Nach der PROKON-Gläubigerversammlugn sollten die Genussrechte-Inhaber sich bis zum 15.09.2014 um die Anmeldung ihrer Forderungen kümmern, damit ihrer Ansprüche wirksam in das Verfahren eingebracht werden. Die Forderungsanmeldung betrifft nicht nur gekündigte Genussrechte, sondern sämtliche Forderungen der Genussrechte-Inhaber - wie zum Beispiel ungekündigte oder "eigentlich" noch nicht fällige Genussrechte. Denn das Gesetz bestimmt, dass in einem Insolvenzverfahren sämtliche Forderungen eines Unternehmens fällig werden. Bei der Forderungsanmeldung geht es nicht darum, die Forderungen schnellstmöglich anzumelden - eine rechtzeitige Anmeldung vor dem Ende der Forderungsfrist ist ausreichend, aber auch erforderlich, um die Forderungen in das Insolvenzverfahren einzubringen. Jedoch sollten die PROKON-Anleger bedenken, dass nicht nur diese nicht nur rechtzeitig erfolgen sollten, sondern dass es im - noch flexibel gestaltbaren - weiteren Insolvenzverfahren auch darauf ankommen kann, wie und mit welcher Begründung die Forderungen angemeldet wurden.

 

Wenn sich Genussrechte-Inhaber bei den kommenden Station des Insolvenzverfahrens vertreten und unterstützen lassen möchten, dann sollten sich an Fachanwälte wenden, die über spezielles Wissen im Insolvenz- und Kapitalmarktrecht verfügen. Die Anwälte der PROKON Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH können dies bieten: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Ralph Sauer ist selbst als Insolvenzverwalter tätig. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll betreut mit seinem Team die kapitalmarktrechtlichen Fragestellungen rund um die PROKON-Genussrechte.

 

Weitere Informationen befinden sich auf der Homepage der Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen auf www.prokon-schutzgemeinschaf.de.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Einsteinallee 3

77933 Lahr

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