PROKON-Gläubigerversammlung: Genussrechte-Inhaber bestimmen mit, welchen Kurs das Insolvenzverfahren einschlägt

PROKON-Gläubigerversammlung: Genussrechte-Inhaber bestimmen mit, welchen Kurs das Insolvenzverfahren einschlägt
05.06.2014254 Mal gelesen
In der Startphase des PROKON-Insolvenzverfahrens werden weitreichende Entscheidungen getroffen, die bestimmen, wie das weitere Verfahren verlaufen wird. In der Gläubigerversammlung können die Inhaber von PROKON-Genussrechten mitentscheiden.

Die turbulenten Ereignisse zu Beginn des Jahres 2014 und die lange Ungewissheit wie es im Fall PROKON weitergehen wird, mündeten für die PROKON Regenerative Energien GmbH in die Insolvenz. Nachdem das Insolvenzverfahren am 01.05.2014 eröffnet wurde, befindet sich das Verfahren in der Startphase. Für die Inhaber von PROKON-Genussscheinen ist damit eine fast zweimonatige Pause ohne "offizielle" Verfahrensschritte verknüpft. Doch was kommt nach der Startphase auf die Genussschein-Inhaber zu? Sind schon alle wesentlichen Entscheidungen für das PROKON-Insolvenzverfahren getroffen worden und die Anleger müssen jetzt "nur noch" auf die (anteilige) Rückzahlung ihres Geldes warten?

 

Zunächst ist festzuhalten, dass noch wesentliche Entscheidungen ausstehen, die den weiteren Verlauf des PROKON-Insolvenzverfahrens beeinflussen. Bei diesen Entscheidungen können die PROKON-Anleger mitwirken. So werden beispielsweise bei der am 22.07.2014 stattfindenden Gläubigerversammlung Beschlüsse gefasst, die das weitere PROKON-Insolvenzverfahren maßgeblich gestalten werden.

 

Zu den verschiedenen Entscheidungen, die im Rahmen der Gläubigerversammlung getroffen werden sollen, gehört die Frage, ob das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung durchgeführt werden soll. Wird dies beschlossen, bleibt nicht der Insolvenzverwalter, sondern die Geschäftsführung an der Spitze der PROKON Regenerative Energien GmbH. Dies würde dann mit der Unterstützung eines gerichtlich bestellten Sachwalter ihren Aufgaben nachkommen. Eine weitere Beschlussfassung soll klären, ob ein Insolvenzplan erstellt werden soll. In einem solchen Plan können Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben der Insolvenzordnung können festgeschrieben werden (z. B. ein Forderungsverzicht der Gläubiger). Bei der kommenden Gläubigerversammlung geht es aber "nur" um die Entscheidung, ob ein Insolvenzplan ausgearbeitet werden soll und noch nicht um einen konkreten Insolvenzplan mit konkretem Inhalt.

 

Wie sich an schon anhand dieser Verfahrensoptionen erkennen lässt, ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht der endgültige Schlusspunkt des PROKON-Verfahrens. Vielmehr ist dies der Auftakt für einen neuen Verfahrensabschnitt, der verschiedene Entscheidungsmöglichkeiten und die damit verbundenen insolvenzrechtlichen Detailfragen mit sich bringt. Wenn Anleger sich im kommenden Verfahren unterstützen lassen möchten, sollten sie sich an Fachanwälte wenden, die über spezielles Wissen im Insolvenz- und Kapitalmarktrecht verfügen. Die Anwälte der PROKON Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH können dies bieten: Kanzleigründer Dr. Ralf Stoll ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rechtsanwalt Ralph Sauer ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und selbst als Insolvenzverwalter tätig.

 

Auf der Homepage der Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen (www.prokon-schutzgemeinschaft.de) befinden sich weitere Informationen. Dort wird in einem Fragen-und-Antworten-Katalog auch auf verschiedene Einzelfragen rund um den Fall PROKON eingegangen.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

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