PROKON-Gläubigerversammlung: Auftakt zu eine neuen Abschnitt des Insolvenzverfahrens

PROKON-Gläubigerversammlung: Auftakt zu eine neuen Abschnitt des Insolvenzverfahrens
30.05.2014228 Mal gelesen
Das PROKON-Insolvenzverfahren steht erst am Anfang und es stehen noch entscheidende Weichenstellungen aus. Bei der kommenden Gläubigerversammlung sollen wichtige Entscheidungen getroffen werden, die wesentlichen Einfluss auf das weitere Verfahren haben.

Nach der Insolvenzöffnung müssen sich die Gläubiger der PROKON Regenerative Energien GmbH auf die Teilnahme an einem Insolvenzverfahren einrichten. Doch was bedeutet das konkret für die Gläubiger des Unternehmens, zu denen auch tausende Inhaber von PROKON-Genussrechten gehören? Sind mit der Entscheidung, das Insolvenzverfahren zu eröffnen, schon alle wesentlichen Entscheidungen getroffen worden und die Anleger müssen jetzt "nur noch" auf ihren Anteil warten? Da nicht alle betroffenen Anleger mit den Gegebenheiten eines Insolvenzverfahren vertraut sein dürften, wird der Beginn des Insolvenzverfahrens für nicht wenige Genussrechte-Inhaber mit neuen Fragestellungen verbunden sein.

 

Die Frage, wie viel Genussrechte-Geld zurückgezahlt werden wird, dürfte für die meisten betroffenen Genussrechte-Inhaber die interessanteste Frage sein. Vom Insolvenzverwalter wurde eine Quote von 30-60% benannt, doch tatsächlich klären wird sich diese Kernfrage des Insolvenzverfahrens erst im Verlauf des weiteren Verfahrens. Doch die Frage nach der Insolvenzquote ist nicht die einzige Frage, die sich rund zwei Wochen nach dem Start des PROKON-Insolvenzverfahrens nicht abschließend beantworten lässt. Denn die weitere Entwicklung des Insolvenzverfahrens hängt (auch) von Entscheidungen ab, bei welchen die PROKON-Anleger mitwirken können.

 

So werden beispielsweise bei der am 22.07.2014 stattfindenden Gläubigerversammlung Beschlüsse gefasst, die das weitere PROKON-Insolvenzverfahren maßgeblich gestalten werden. Es soll entschieden werden, in ob das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung (§§ 270 ff. der Insolvenzordnung) weitergeführt werden soll. Bei einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung handelt es sich um eine Verfahrensvariante, bei welcher das insolvente Unternehmen von der Geschäftsführung mit der Unterstützung eines Sachwalters weitergeführt wird und nicht von einem Insolvenzverwalter.

 

Eine weitere Beschlussfassung soll klären, ob ein Insolvenzplan erstellt werden soll. In einem solchen Plan können Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben der Insolvenzordnung festgeschrieben werden (z. B. ein Forderungsverzicht der Gläubiger). Bei der kommenden Gläubigerversammlung geht es aber "nur" um die Entscheidung, ob ein Insolvenzplan ausgearbeitet werden soll und noch nicht um einen fertigen Insolvenzplan mit konkretem Inhalt.

 

Wie sich an schon anhand dieser Verfahrensoptionen erkennen lässt sich festhalten, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht der endgültige Schlusspunkt des PROKON-Verfahrens ist, sondern den Auftakt für einen neuen Verfahrensabschnitt mitsamt den damit verbundenen insolvenzrechtlichen Detailfragen darstellt. Wenn Anleger sich im kommenden Verfahren unterstützen lassen möchten, sollten sie sich an Fachanwälte wenden, die über spezielles Wissen im Insolvenz- und Kapitalmarktrecht verfügen. Die Anwälte der PROKON Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH können dies bieten: Kanzleigründer Dr. Ralf Stoll ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rechtsanwalt Ralph Sauer ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und selbst als Insolvenzverwalter tätig.

 

Auf der Homepage der Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen (www.prokon-schutzgemeinschaft.de) befinden sich weitere Informationen. Dort wird in einem Fragen-und-Antworten-Katalog auch auf verschiedene Einzelfragen rund um den Fall PROKON eingegangen.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

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77933 Lahr

Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0

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