PROKON: Womit müssen sich die Anleger bei der Gläubigerversammlung und im weiteren Insolvenzverfahren befassen?

PROKON: Womit müssen sich die Anleger bei der Gläubigerversammlung und im weiteren Insolvenzverfahren befassen?
28.05.2014280 Mal gelesen
Eine Insolvenz und ihre Folgen beschäftigt Anleger, die in PROKON Genussrechte investierten. Womit müssen sich die betroffenen Anleger im kommenden Verfahren auseinandersetzen? Was sollten sie bei welchen Fristen und Terminen beachten?

Die öffentliche Diskussion, die die anlegerfinanzierte PROKON Gruppe seit Beginn des Jahre 2014 begleitet, ist auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der PROKON Regenerative Energien GmbH nur geringfügig abgeebbt. Nach wie vor wird öffentlich diskutiert, ob und wie der graue Kapitalmarkt neu geregelt werden soll. Doch diese Diskussion kommt für die Inhaber von PROKON-Genussrechten zu spät: Sie müssen sich bereits mit dem PROKON-Insolvenzverfahren und den Folgen für ihr investiertes Geld auseinandersetzen. In der Praxis läuft dies für die Genussrechte-Inhaber vor allem auf eine Frage hinaus: Was muss als nächstes im Insolvenzverfahren beachtet werden bzw. was ist zu tun?

 

In den kommenden Monaten können die PROKON-Anleger und die sonstigen Gläubiger bei verschiedenen Terminen mitbestimmen, wie das Insolvenzverfahren weitergehen soll. Der erste Termin ist die Gläubigerversammlung (22.07.2014). Bei dieser Veranstaltung sollen die PROKON-Gläubiger entscheiden, in welchem (Verfahrens-)Rahmen das PROKON-Insolvenzverfahren fortgeführt werden soll. Soll ein Insolvenzplan erstellt werden, um den Verlauf des Verfahrens und die Gläubigerstellung festzuschreiben? Soll der Insolvenzverwalter an der Spitze des Unternehmens bleiben oder soll bei einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung die Geschäftsführung federführend bleiben?

 

Ein weiteres Datum, das die PROKON-Anleger im Auge behalten sollten, ist der 15.09.2014. An diesem Tag endet die Frist zur Forderungsanmeldung. Die Anleger sollen die hierfür nötigen Formulare im Juli 2014 erhalten und damit bis zum Fristende ihre Forderungen anmelden - unangemeldete Forderungen werden im Insolvenzverfahren nicht berücksichtigt. Doch neben der rechtzeitigen Anmeldung stellt sich auch die Frage, wie und mit welcher Begründung die Anleger die Forderungen bestmöglich anmelden können.

 

Diese verschiedenen Optionen zeigen, dass ein Insolvenzverfahren flexibel ausgestaltbar ist. Angesichts dieser Möglichkeiten und vor allem den damit für die Genussrechte-Inhaber verbundenen Konsequenzen können bei Anlegern, die sich noch mit einem Insolvenzverfahren auseinandersetzen mussten, Frage auftauchen. Wenn PROKON-Anleger sich bei der Gläubigerversammlung vertreten lassen und sich auch im weiteren Insolvenzverfahren unterstützen lassen möchten, sollten sie sich an auf das Insolvenz- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Fachanwälte wenden. Die Anwälte der PROKON Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH können dies bieten: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Ralph Sauer ist selbst als Insolvenzverwalter tätig. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll betreut mit seinem Team die kapitalmarktrechtlichen Fragestellungen rund um die PROKON-Genussrechte.

 

Auf der Internetpräsenz www.prokon-schutzgemeinschaft.de befinden sich weitere Informationen rund um den Fall PROKON sowie die der Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Einsteinallee 3

77933 Lahr

Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0

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