Es ist nicht das erste Mal, dass über dem PROKON-Insolvenzverfahren ein Fragezeichen schwebt. Das Verfahren blieb nach der Insolvenzanmeldung im Januar 2014 mehrere Wochen in einem ungewissen Schwebezustand. Denn bevor das Verfahren der PROKON Regenerative Energien GmbH weitergeführt werden konnte, musste geklärt werden, ob die Kündigung von Genussrechten - die zur Insolvenzanmeldung geführt hatte - überhaupt einen Insolvenzgrund darstellt. Diese Frage ist beantwortet und Insolvenzgericht eröffnete am 01.05.2014 das Insolvenzverfahren. Doch damit sind noch nicht alle Entscheidungen hinsichtlich des weiteren Verfahrens getroffen. Nicht nur die Beschlüsse des Insolvenzgerichts wirken sich auf den Ablauf des Insolvenzverfahrens aus, sondern dieses wird auch von Entscheidungen der Inhaber von PROKON-Genussrechten und anderer Gläubiger beeinflusst. Sie können aktiv das PROKON-Insolvenzverfahren mitgestalten.
Entscheidungen der Gläubiger beeinflussen weiteren Verfahrensverlauf
Die erste Möglichkeit hierfür bietet sich bei der Gläubigerversammlung Ende Juli 2014. Denn die Gläubiger sollen entscheiden, ob ein Insolvenzplan erstellt werden soll. In einem solchen Plan können für die Sanierung der PROKON Regenerative Energien GmbH verfahrensgestaltenden Festlegungen getroffen werden und Abweichungen von den gesetzlichen Vorgaben der Insolvenzordnung können festgeschrieben werden (z. B. ein Forderungsverzicht der Gläubiger). Vorerst geht es aber "nur" um die Entscheidung, ob ein Insolvenzplan ausgearbeitet werden soll und noch nicht um einen konkreten Insolvenzplan mit konkretem Inhalt.
Ebenfalls einflussreich für das weitere Verfahren ist die Entscheidung, ob es zu einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung kommen soll. In diesem Fall bliebe die Geschäftsführung und nicht der Insolvenzverwalter an der Spitze des Unternehmens. Und auch bei der Forderungsanmeldung sollten die Anleger sich nicht nur rechtzeitig bis zum 15.09.2014 hierum gekümmert haben. Sie sollten auch ein Augenmerk darauf legen, mit welcher Begründung die Forderungen angemeldet werden, damit diese bestmöglich in das noch gestaltbare Verfahren eingebracht werden.
Insolvenzverfahren ist flexibel gestaltbar
Angesichts dieser flexiblen Gestaltungsmöglichkeiten müssen sich die Anleger mit den Konsequenzen dieser Entscheidungsmöglichkeiten für das weitere PROKON-Insolvenzverfahren auseinandersetzen. Genussschein-Inhaber, die sich noch nie mit einem Insolvenzverfahren befassen mussten, dürften insofern unbekanntes Terrain betreten. Wenn PROKON-Anleger sich bei der Gläubigerversammlung und auch im sonstigen Insolvenzverfahren vertreten und unterstützen lassen möchten, dann sollten sich an Fachanwälte wenden, die über spezielles Wissen im Insolvenz- und Kapitalmarktrecht verfügen. Die Anwälte der PROKON Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH können dies bieten: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Ralph Sauer ist selbst als Insolvenzverwalter tätig. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll betreut mit seinem Team die kapitalmarktrechtlichen Fragestellungen rund um die PROKON-Genussrechte.
Weitere Informationen rund um den Fall PROKON befinden sich der Homepage der Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen auf www.prokon-schutzgemeinschaft.de.
Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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