Tied Agents der INFINUS AG sehen sich angeblichen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt

Tied Agents der INFINUS AG sehen sich angeblichen Schadensersatzansprüchen ausgesetzt
27.05.2014637 Mal gelesen
Das Dresdner Haftungsdach, die INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut (INFINUS), hat zum 12. März 2014 endgültig den Vertrieb von Kapitalanlagen eingestellt.

Dies war notwendig geworden, nachdem aufgrund eines Insolvenzantrages der BaFin das Insolvenzverfahren über das Vermögen der INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut gemäß Beschluss des AG Dresden vom 7. März 2014 eröffnet wurde.

Aufgrund der Insolvenz ihres Haftungsdaches sehen sich nunmehr vermehrt die unter dem Haftungsdach der INFINUS aufgetretenen vertraglich gebundenen Berater bzw. Vermittler, auch tied agents genannt, angeblichen Schadensersatzansprüchen von Anlegern ausgesetzt. Eine Inanspruchnahme der vertraglich gebundenen Vermittler scheint aus der Perspektive der klagenden Anleger naheliegend, da sie mutmaßlich davon ausgehen, bei INFINUS selbst aufgrund der Insolvenz keine Ansprüche durchsetzen zu können.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt von Wietersheim dürfte eine persönliche Haftung der einzelnen tied agents in den allermeisten Fällen gar nicht bestehen. Dennoch ist in der Praxis festzustellen, dass bei den vertraglich gebundenen Vermittlern verständlicherweise große Besorgnis besteht. Dies nicht zuletzt deshalb, weil hinsichtlich der Haftungsverhältnisse bei vertraglich gebundenen Vermittlern aufgrund der komplexen Rechtslage erhebliche Unklarheiten bestehen. Neben dem Vertrauensverlust fürchten die Berater daher zusätzlich noch, mit Haftungsansprüchen konfrontiert zu werden.

Die tied agents agierten in den Beratungen üblicherweise für die INFINUS und legten dies den Kunden gegenüber auch offen. Folge davon ist, dass die INFINUS und nicht die tied agents persönlich gegenüber den Kunden verpflichtet ist. Haftungsansprüche im Zusammenhang mit behaupteter Falschberatung richten sich in diesen Fällen ausschließlich gegen die INFINUS und nicht gegen die tied agents.

Eine persönliche Haftung der tied agents kommt in dieser Konstellation nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Zum einen dann, wenn der Vermittler den Kunden sittenwidrig geschädigt hatte oder sich in strafbarer Weise zu lasten des Kunden verhielt. Diese Voraussetzungen werden von der Rechtsprechung nur in absoluten Ausnahmefällen bejaht. Zum anderen kommt eine persönliche Haftung der tied agents dann in Betracht, wenn sie sogenanntes besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen haben. Dies ist nur dann der Fall, wenn persönliches Vertrauen in Anspruch genommen wurde, das über das übliche Vertrauen bei Vertragsverhandlungen hinausgeht. Bei der Annahme dieser Ausnahme ist die Rechtsprechung sehr zurückhaltend.

Falls der Berater gegenüber dem Kunden nicht offenlegte, für die INFINUS zu handeln und gleichsam selbst in Person als Anlageberater auftrat, liegt der Fall anders: In dieser Konstellation dürfte der Beratungsvertrag unmittelbar mit dem Vermittler selbst zu Stande gekommen sein, weshalb er der Anspruchsadressat wäre. In diesen Fällen muss der Vermittler darlegen, korrekt beraten zu haben. Zu beachten ist aber, dass die Vermittler üblicherweise keine Kenntnis von den von der Staatsanwaltschaft vermuteten betrügerischen Hintergründen bei der INFINUS hatten, weshalb eine Haftung regelmäßig nicht etwa schon deshalb bestehen dürfte, weil eine vermeintlich betrügerische Anlage empfohlen worden ist.

Wie sollten sich Vermittler in dieser Situation verhalten? Wichtigster Aspekt ist es zunächst, sich bei einer Inanspruchnahme durch Kunden im vorgerichtlichen Bereich nicht zu Sachverhaltsfragen zu äußern und ohne anwaltlichen Beistand keine Stellungnahmen abzugeben. Üblicherweise können die einzelnen Berater ohne anwaltlichen Beistand nicht beurteilen, ob der Inhalt einer möglichen Stellungnahme in einem späteren Haftungsprozess negative Auswirkungen haben könnte. Des Weiteren kann eine fundierte anwaltliche Stellungnahme im vorgerichtlichen Bereich dem Anspruchsteller den Wind aus den Segeln nehmen und ihn von der Erhebung einer Schadensersatzklage abhalten. Ungerechtfertigten Ansprüche ist daher mit Entschiedenheit möglichst mit anwaltlicher Beratung entgegenzutreten.

Dennoch ist davon auszugehen, dass sich tied agents gegen Klagen werden verteidigen müssen. Dies nicht zuletzt deshalb, weil zahlreiche Anleger über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, weshalb sie das Kostenrisiko eines verlorenen Prozesses nicht scheuen und übereifrige Anlegerschutzanwälte das Prozessrisiko einer solche Klage klein reden. Im Falle einer Klage sollte der betroffene Vermittler einen spezialisierten Anwalt mit der Haftungsabwehr beauftragen. Aufgrund der Komplexität der Materie gilt: Augen auf bei der Anwaltswahl! Der betreffende Rechtsbeistand sollte mit dem Falle der INFINUS vertraut sein und über gediegene Kenntnisse im Bereich der anlagerechtlichen Prozessführung verfügen.

 

Mehr Informationen: http://www.peres-partner.com/vermittlerhaftung/

 

Nikolaus Sochurek

Rechtsanwalt

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