Auf was müssen Genussschein-Inhaber nach dem Beginn des PROKON-Insolvenzverfahrens achten?

Auf was müssen Genussschein-Inhaber nach dem Beginn des PROKON-Insolvenzverfahrens achten?
23.05.2014307 Mal gelesen
Auch nach dem Start des Insolvenzverfahren stehen im Fall PROKON noch wichtige Weichenstellungen aus. Mit was müssen sich die betroffenen Genussschein-Inhaber im kommenden Verfahren auseinandersetzen?

Langwieriges Insolvenzverfahren statt eines grünen und rentablen Investments. Mit diesem Ergebnis müssen sich tausende Anleger abfinden, die in PROKON-Genussscheine investierten. Das Itzehoer Unternehmen befindet sich im Insolvenzverfahren und die betroffenen Genussschein-Inhaber müssen sich mit den Eigenheiten eines Insolvenzverfahrens auseinandersetzen. Der konkrete Ablauf eines solchen Verfahrens hängt auch von Entscheidungen der betroffenen Gläubiger ab. Im Fall PROKON sollen bei der Gläubigerversammlung am 22.07.2014 von den Genussschein-Inhabern und weiteren Gläubigern wegweisende Entscheidungen vorgenommen werden.

 

Ergebnisse der Gläubigerversammlung haben Auswirkungen für das weitere Verfahren

 

Unter anderem soll bei der Gläubigerversammlung  entschieden, ob das Insolvenzverfahren der PROKON Regenerative Energien GmbH in Eigenverwaltung durchgeführt werden soll. Kommt ein entsprechender Beschluss zustande, dann wird liegt die Betreuung des weiteren Geschäftsbetriebs nicht in den Händen des Insolvenzverwalters, sondern die Geschäftsführung nimmt dieses Aufgabe weiterhin war und wird dabei von einem gerichtliche bestellten Sachwalter unterstützt. Eine weitere Beschlussfassung betriftt die Frage, ob ein Insolvenzplan erstellt werden soll. In einem Insolvenzplan können Einzelheiten und grundlegende Fragen des kommenden Verfahrens verbindlich geregelt werden können. Bei der in rund acht Wochen stattfindenden Gläubigerversammlung soll aber kein bereits fertiger Insolvenzplan beschlossen werden, sondern es geht vielmehr um die grundlegende Frage, ob die Gläubiger die Erstellung eines solchen Plans wünschen.

 

Die Gläubigerversammlung ist nicht die einzige Station des PROKON-Insolvenzverfahrens, die die Mitwirkung der Genussschein-Inhaber erfordert. So sollten diese sich vor dem 15.09.2014 um die Anmeldung ihrer Forderungen gekümmert haben. Denn nur angemeldete Forderungen werden in einem Insolvenzverfahren berücksichtigt - unangemeldte Forderungen bleiben außen vor. Danach werden weitere Termine folgen. Ein Insolvenzverfahren entwickelt sich innerhalb eines bestimmten rechtlichen Rahmens weiter. Verschiedene Einzelentscheidungen - wie z. B. ob das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung durchgeführt wird oder ob ein Insolvenzplan erstellt und später ggf. angenommen wird - beeinflussen diese Entwicklung.

 

Der Fall PROKON bringt verschieden komplexe Rechtsfragen mit sich

 

Doch damit noch nicht genug. Im Fall PROKON kommt hinzu, dass nicht abschließend geklärt ist, wie Genussrechte in einem Insolvenzverfahren zu rechtlich behandeln sind. Dies zeigte sich bereits unmittelbar nach der Insolvenzanmeldung, als die Frage auftauchte, ob wegen der Kündigung von Genussrechtskapital überhaupt ein Insolvenzgrund vorliegt. Dies ist nur eine Facette der rechtlichen Fragen, die mit dem Insolvenzverfahren der PROKON Regenerative Energien GmbH einhergehen.

 

Bei den betroffenen Genussrechte-Inhabern können daher Fragen bezüglich der insolvenzrechtliche Optionen und den Konsequenzen ihrer Entscheidungsmöglichkeiten auftauchen. Insbesondere dann, wenn diese sich noch nie mit einem Insolvenzverfahren befassen mussten. Möchten sich PROKON-Genussrechte-Inhaber bei der Gläubigerversammlung vertreten lassen ober wünschen auch im sonstigen Insolvenzverfahren Unterstützung, dann sollten sich an Fachanwälte wenden, die über spezielles Wissen im Insolvenz- und Kapitalmarktrecht verfügen. Die Anwälte der PROKON Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH können dies bieten: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Ralph Sauer ist selbst als Insolvenzverwalter tätig. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll betreut mit seinem Team die kapitalmarktrechtlichen Fragestellungen rund um die PROKON-Genussrechte.

 

Weitere Informationen rund um den Fall PROKON befinden sich der Homepage der Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen auf www.prokon-schutzgemeinschaft.de.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

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