PROKON: Ist nach dem Start des Insolvenzverfahrens schon alles geklärt?

PROKON: Ist nach dem Start des Insolvenzverfahrens schon alles geklärt?
19.05.2014272 Mal gelesen
Das Insolvenzverfahren der PROKON Regenerative Energien GmbH wurde Anfang Mai 2014 eröffnet. Jedoch steht das Verfahren erst am Anfang, da entscheidende Weichenstellungen noch ausstehen. Die betroffenen Anleger sollten das Verfahren daher aufmerksam verfolgen.

Das Itzehoer Unternehmen PROKON war oft Gegenstand der Presseberichterstattung. Seit dem Beginn des Jahres 2014 zog der Fall PROKON jedoch in besonderem Maß die Aufmerksamkeit der Presse aber auch der Genussschein-Inhaber auf sich, da die PROKON Regenerative Energien GmbH Insolvenz anmelden musste. Wochenlang herrschte Ungewissheit, wie es nach der Insolvenzanmeldung weitergehen wird. Dies klärte sich am 01.05.2014, als das zuständige Amtsgericht das Insolvenzverfahren eröffnete. Doch dieses Verfahren steht erst am Anfang und die Anleger sollten das Verfahren nicht aus dem Blick verlieren.

 

Auf die Inhaber von PROKON-Genussrechten kommt nur ein neuer Verfahrensabschnitt zu: Die Teilnahme an einem Insolvenzverfahren. Da dies nicht für alle betroffenen PROKON-Anleger eine vertraute Thematik sein dürfte, bringt der Beginn des Insolvenzverfahrens Fragen mit sich. Der Fokus vieler Anleger dürft auf die Rückzahlungsquote gerichtet sein. Es wurden zwar bereits erste Zahlen bzw. Quoten vom Insolvenzverwalter in den Raum gestellt (30 - 60%), jedoch kann derzeit noch nicht endgültig beantwortet werden, wie hoch die tatsächliche Quote sein wird. Denn es sind noch nicht alle Vermögenswerte der PROKON Regenerative Energien GmbH beziffert.

 

Doch die Frage nach der Insolvenzquote ist nicht die einzige Frage, die nach dem Start des PROKON-Insolvenzverfahrens nicht abschließend beantworten lässt. Die am 22.07.2014 stattfindende Gläubigerversammlung kann ebenfalls noch weichenstellenden Charakter für das weitere Verfahren haben. Im Beschluss des Amtsgerichts Itzehoe vom 01.05.2014 wird mitgeteilt, dass dort u.a. über ein Verfahren in Eigenverwaltung (§§ 270 ff. der Insolvenzordnung) entschieden werden soll. Ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung ist - grob umrissen - eine Variante eines Insolvenzverfahrens, bei welcher das insolvente Unternehmen nicht wie von einem (externen) Insolvenzverwalter, sondern von der Geschäftsführung mit der Unterstützung eines Sachwalters weitergeführt wird.

 

Wie sich anhand dieser verschiedenen Themen erahnen lässt, steht das PROKON-Insolvenzverfahren in mehrerlei Hinsicht erst am Anfang. Es stehen noch verschiedene, wegweisende Entscheidungen aus, weswegen sich erst im weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens herausstellen wird, welche konkreten Weg das Insolvenzverfahren einschlagen wird und wie viel Geld die PROKON-Anleger am Ende tatsächlich zurückerhalten werden.

 

Kurz gesagt: Für die PROKON-Anleger beginnt nun der "Alltag" eines Insolvenzverfahrens mitsamt den damit verbundenen insolvenzrechtlichen Detailfragen. Wenn Anleger sich im kommenden Verfahren unterstützen lassen möchten, sollten sie sich an Fachanwälte wenden, die über spezielles Wissen im Insolvenz- und Kapitalmarktrecht verfügen. Die Anwälte der PROKON Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH können dies bieten: Kanzleigründer Dr. Ralf Stoll ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rechtsanwalt Ralph Sauer ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und selbst als Insolvenzverwalter tätig.

 

Auf der Homepage der Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen befinden sich weitere Informationen. Dort wird in einem Fragen-und-Antworten-Katalog auch auf verschiedene Einzelfragen rund um den Fall PROKON eingegangen.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

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