PROKON-Genussscheine und das Insolvenzverfahren: Was können Anleger tun?

PROKON-Genussscheine und das Insolvenzverfahren: Was können Anleger tun?
09.05.2014320 Mal gelesen
An einem Insolvenzverfahren teilzunehmen, dürfte für viele PROKON-Genusschein-Inhaber etwas Neues sein. Was können die betroffenen Anleger, die sich wegen der Insolvenzeröffnung mit dem Verfahren auseinandersetzen müssen, jetzt unternehmen?

Vor gut einer Woche entschied das Insolvenzgericht Itzehoe, wie es im Fall PROKON weitergehen wird: Das Gericht eröffnete das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PROKON Regenerative Energien GmbH. Auf die Inhaber von PROKON-Genussrechten kommt nun die Teilnahme an einem Insolvenzverfahren zu. Für nicht wenige Genussscheininhaber dürfte dies Neuland sein - insbesondere dann, wenn sie sich noch nie mit einem solchen Verfahren befassen mussten. Jene Anleger stehen nur vor der Frage, um was sie sich kümmern müssen.

 

Auf welche Termin und Fristen sollten Genussschein-Inhaber achten?

 

In erster Linie sollten die PROKON-Anleger bedenken, dass in einem Insolvenzverfahren Termin und Fristen beachtet werden sollten. Zwei wichtige Termine stehen bereits fest: Zum einen findet am 22. Juli 2014 eine Gläubigerversammlung statt. Es soll zum einen ein Bericht über den Sachstand geben, zum anderen sollen auch verschiedene Beschlüsse gefasst werden, die sich den weiteren Ablauf des Insolvenzverfahrens auswirken. Ein weiteres wichtiges Datum ist der 15. September 2014. An diesem Tag endet die Frist, innerhalb derer die PROKON-Anleger ihre Forderungen anmelden können.

 

Für Anleger, die sich noch nie mit einem Insolvenzverfahren befassen mussten, stellt sich an dieser Stelle die Frage, was es mit der Anmeldung von Forderungen auf sich hat. Es handelt sich hierbei um einen wichtigen Schritt im Insolvenzverfahren: Nur angemeldete Forderungen werden im Verfahren berücksichtigt. Dabei müssen die PROKON-Anleger folgendes bedenken: Die Anmeldung betrifft auch solche Forderungen, die bislang noch gar nicht eigentlich fällig geworden sind. Denn das Gesetz bestimmt, dass in einem Insolvenzverfahren sämtliche Forderungen eines Unternehmens fällig werden. Daher betrifft dies auch PROKON-Genussrechte, die erst in den kommenden Jahren zur Rückzahlung anstehen würden oder nicht gekündigt wurden.

 

Anleger, die sich im nun anstehenden Insolvenzverfahren unterstützen lassen möchten, sollten sich an Fachanwälte wenden, die über spezielles Wissen im Insolvenz- und Kapitalmarktrecht verfügen. Die Anwälte der PROKON Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH können dies bieten: Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Ralph Sauer ist selbst als Insolvenzverwalter tätig. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll betreut mit seinem Team die kapitalmarktrechtlichen Fragestellungen rund um die PROKON-Genussrechte.

 

Weitere Informationen befinden sich auf der Homepage der Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen. Dort werden auch verschiedene Einzelfragen rund um den Fall PROKON beantwortet.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

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