PROKON: Was kommt nach dem Start des Insolvenzverfahrens auf die Genussschein-Anleger zu?

PROKON: Was kommt nach dem Start des Insolvenzverfahrens auf die Genussschein-Anleger zu?
08.05.2014293 Mal gelesen
Das Insolvenzverfahren der PROKON Regenerative Energien GmbH wird spannend bleiben. Es gibt bereits erste Ankündigungen juristische Schritte. Doch auch unabhängig davon stellt ein Insolvenzverfahren für viele Genussschein-Inhaber Neuland dar.

Kaum ist das PROKON-Insolvenzverfahren eröffnet, deuten sich die ersten rechtlichen Auseinandersetzungen an. Es gibt Ankündigungen, dass der Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts angefochten werden soll. Wird der Beschluss tatsächlich angefochten, dann beginnt das juristische Tauziehen. Doch auch unabhängig davon ist die Teilnahme an einem Insolvenzverfahren für zahlreiche Anleger Neuland. Für sie stellt sich in erster Linie die Frage, was konkret auf sie zukommen wird und was sie tun sollen.

 

Zunächst sollten die Genussschein-Inhaber das Verfahren im Blick behalten und einige Termine beachten. Am 22.07.2014 soll eine Gläubigerversammlung abgehalten werden, bei der unter anderem verschiedene wegweisende Beschlüsse gefasst werden sollen. Diese Beschlüssen können bzw. sollen den weiteren Ablauf des Insolvenzverfahrens beeinflussen. Ein weiteres wichtiges Datum ist der 15.09.2014. An diesem Tag endet die Frist für die Anmeldung der Forderungen. Die Gläubiger der PROKON Regenerative Energien GmbH - hierzu gehören auch die Genussschein-Inhaber - müssen ihre Forderungen anmelden.

 

Die Forderungsanmeldung ist ein wichtiger Schritt im Insolvenzverfahren, denn nur angemeldete Forderungen werden im Verfahren berücksichtigt. Dies betrifft auch Forderungen, die eigentlich noch gar nicht fällig sind. Denn das Gesetz bestimmt, dass in einem Insolvenzverfahren sämtliche Forderungen eines Unternehmens fällig werden - auch Forderungen, die erst später fällig wären, werden fällig. Wie zum Beispiel PROKON-Genussrechte, die erst in den kommenden Jahren zur Rückzahlung anstehen würden oder nicht gekündigt wurden.

 

Anleger, die im PROKON-Insolvenzverfahren unterstützt werden möchten, sollten sich an Fachanwälte wenden, die über spezielles Wissen im Insolvenz- und Kapitalmarktrecht verfügen. Die Anwälte der PROKON Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH können dies bieten: Insolvenzverwalter und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Ralph Sauer prüft die insolvenzrechtlichen Fragestellungen und meldet mit seinem Team von Insolvenzsachbearbeitern die Forderungen an. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll betreut mit seinem Team die kapitalmarktrechtlichen Fragestellungen rund um die PROKON-Genussrechte.

 

Weitere Informationen befinden sich auf der Homepage der Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Einsteinallee 3

77933 Lahr

Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0

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