PROKON-Insolvenzverfahren: Welche Termine müssen Anleger beachten?

PROKON-Insolvenzverfahren: Welche Termine müssen Anleger beachten?
05.05.2014358 Mal gelesen
Die PROKON-Anleger müssen sich jetzt mit dem Insolvenzverfahren und dessen Ablauf auseinandersetzen. Für viele Anleger ist dies eine neue Erfahrung. Fachanwälte können betroffene Anleger unterstützen.

Im Fall PROKON wurde am 01.05.2014 ein neues Kapitel eröffnet: Das Insolvenzgericht eröffnete das Insolvenzverfahren der PROKON Regenerative Energien GmbH. Die Inhaber von PROKON Genussrechte müssen sich daher mit dem nun anstehenden Insolvenzverfahren auseinandersetzen. Denn sie zählen zu den Gläubigern des Itzehoer Unternehmens. Viele der betroffenen Anleger fragen sich jetzt, was dies für sie konkret bedeutet und was sie als Gläubiger beachten müssen.

 

Erster wichtiger Termin: Gläubigerversammlung

 

In erster Linie müssen die Anleger verschiedene Termine im Auge behalten. Ein erster wichtiger Termin findet am 22. Juli 2014 statt. An diesem Dienstag sollen unter anderem verschiedene wegweisende Beschlüsse gefasst werden, die den weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens beeinflussen. Die PROKON-Interessengemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft wird bei diesem Termin vertreten sein, um die Rechte der Genussrechte-Inhaber einbringen zu können. Anschließend sollten sich die Genussrechte-Inhaber bis zum 15. September 2014 um die Anmeldung ihrer Forderungen gekümmert haben. Die Gläubiger der PROKON Regenerative Energien GmbH - hierzu gehören auch die Genussrechte-Inhaber - müssen ihre Forderungen anmelden. Nur angemeldete Forderungen werden im Insolvenzverfahren berücksichtigt.

 

Forderungsanmeldung betrifft sämtliche Forderungen - auch solche, die eigentlich noch nicht fällig gewesen wären

 

Bei der Anmeldung müssen PROKON-Anleger beachten, dass auch solche Forderungen angemeldet werden müssen, die eigentlich noch gar nicht fällig sind. Denn § 41 der Insolvenzordnung bestimmt, dass in einem Insolvenzverfahren sämtliche Forderungen eines Unternehmens fällig werden - auch Forderungen, die erst später fällig wären, werden fällig. Im Fall der PROKON-Genussrechte betrifft dies zum Beispiel Genussrechte, die erst in den kommenden Jahren zur Rückzahlung anstehen würden oder nicht gekündigt wurden. Die Forderungsanmeldung sollte jedoch nicht nur fristgerecht, sondern auch fachgerecht geschehen.

 

Anleger, die Unterstützung bei den verschiedenen Etappen des PROKON-Insolvenzverfahrens wünschen, sollten sich an Fachanwälte wenden, die über spezielles Wissen im Insolvenz- und Kapitalmarktrecht verfügen. Die Anwälte der PROKON Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH können dies bieten: Insolvenzverwalter und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Ralph Sauer prüft die insolvenzrechtlichen Fragestellungen und meldet mit seinem Team von Insolvenzsachbearbeitern die Forderungen an. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll betreut mit seinem Team die kapitalmarktrechtlichen Fragestellungen rund um die PROKON-Genussrechte.

 

Weitere Informationen befinden sich auf der Homepage der Schutzgemeinschaft http://www.prokon-schutzgemeinschaft.de.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Einsteinallee 3

77933 Lahr

Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0

Fax: 07821 / 92 37 68 - 889

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