Das Jahr 2014 hat Anleger, die in PROKON Genussrechte investierten, bereits verschiedenen Ereignissen konfrontiert. Nachdem Anfang des Jahres ein Schreiben der Geschäftsführung für Wirbel gesorgt hatte, meldete die PROKON Regenerative Energie GmbH kurze Zeit später Insolvenz an. Während des vorläufigen Insolvenzverfahrens stellte sich vor allem die (Rechts)Frage, ob wegen der Kündigung von Genussrechten überhaupt eine Insolvenz "möglich" ist. Seit dem 01.05.2014 steht die Antwort fest: Das zuständige Insolvenzgericht eröffnete das Insolvenzverfahren.
Das nun anstehende Insolvenzverfahren hat für die Angestellten des Unternehmens und die Inhaber von PROKON-Genussrechten verschiedene Konsequenzen. Eine Folge ist, dass zahlreiche Arbeitsplätze bei der PROKON Regenerative Energien GmbH gestrichen werden sollen. Für die ebenfalls betroffene Anleger dürfte die Teilnahme an einem Insolvenzverfahren etwas Neues sein. Daher stellt sich für sie die Frage, was sie nun beachten müssen.
Anleger müssen verschiedene Termine beachten
Zunächst ist wichtig, dass es im PROKON-Insolvenzverfahren verschiedene wichtige Termine zu beachten gilt. So findet 22. Juli 2014 eine Gläubigerversammlung statt. Durch die Insolvenzanmeldung wurden die Anleger zu GläubigerDort geht es unter anderem auch darum, den Rahmen für das weitere Verfahren abzustecken. Die PROKON-Interessengemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft wird bei diesem Termin vertreten sein, um die Rechte der Genussrechte-Inhaber einbringen zu können.
Bis zum 15. September 2014 sollten sich die Anleger um ihre Forderungsanmeldungen gekümmert haben. Die Gläubiger eines Unternehmens - hierzu gehören auch die Genussrechte-Inhaber - müssen ihre Forderungen anmelden, damit sie im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden.
Forderungsanmeldung betrifft sämtliche Forderungen - auch solche, die eigentlich noch nicht fällig gewesen wären
In einem Insolvenzverfahren müssen sämtliche noch offenenForderungen angemeldet werden. § 41 der Insolvenzordnung bestimmt, dass in einem Insolvenzverfahren sämtliche Forderungen eines Unternehmens fällig werden - auch Forderungen, die erst später fällig wären, werden fällig. Daher müssen auch die eigentlich noch nicht fälligen Ansprüche im Insolvenzverfahren angemeldet werden. Im Fall der PROKON-Genussrechte betrifft dies zum Beispiel Genussrechte, die erst in den kommenden Jahren zur Rückzahlung anstehen würden oder nicht gekündigt wurden. Die Forderungsanmeldung sollte jedoch nicht nur fristgerecht, sondern auch fachgerecht geschehen. Dass der Themenkomplex "Genussrechte und Insolvenzverfahren" zu verschiedenen rechtlichen Fragestellungen führt, hat sich bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren angedeutet.
Anleger, die Unterstützung bei den nun kommenden, verschiedenen "Stationen" des Insolvenzverfahrens wünschen, können sich an einen Fachanwalt wenden, der spezielles Wissen im Insolvenzrecht vorweisen kann. Insolvenzverwalter und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Ralph Sauer prüft die insolvenzrechtlichen Fragestellungen und meldet mit seinem Team von Insolvenzsachbearbeitern die Forderungen an. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll mit seinem Team betreut die kapitalmarktrechtlichen Fragestellungen rund um die PROKON-Genussrechte.
Anleger, die in ihrem Depot PROKON-Genussrechte haben und sich im anstehenden Insolvenzverfahren vertreten lassen möchten, können sich der PROKON Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH anschließen.
Weitere Informationen befinden sich auf der Homepage der Schutzgemeinschaft http://www.prokon-schutzgemeinschaft.de.
Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
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