PROKON: Insolvenzverfahren wurde eröffnet – Was kommt jetzt auf die Anleger zu?

PROKON: Insolvenzverfahren wurde eröffnet – Was kommt jetzt auf die Anleger zu?
02.05.2014319 Mal gelesen
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der PROKON Regenerative Energien GmbH ist eröffnet. Für Anleger, die PROKON Genussrechte in ihrem Depot haben, stellt sich die Frage, wie es für sie weitergeht.

Nach dem turbulenten Jahresstart herrschte lange Zeit Ungewissheit, wie es bei der PROKON Regenerative Energien GmbH weitergehen wird. Denn die Rechtsfrage, ob wegen Kündigung von Genussrechten überhaupt eine Insolvenz vorliegen kann, beschäftigte das zuständige Insolvenzgericht sowie drei Gutachter. Nun ist diese Frage beantwortet: Am 01.05.2014 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.

 

Für viele der betroffenen Genussrechte-Inhaber dürfte ein Insolvenzverfahren Neuland sein. Daher stellt sich für sie die Frage, was sie nun beachten müssen. Zunächst ist wichtig, dass es verschiedene Termine zu beachten gilt. Ein besonders wichtiger Termin ist der 15. September 2014, da an diesem Tag die Frist zur Forderungsanmeldung endet. Die Gläubiger eines Unternehmens - hierzu gehören auch die Genussrechte-Inhaber - müssen ihre Forderungen anmelden, damit sie im Insolvenzverfahren berücksichtigt werden.

 

Auch jetzt eigentlich noch nicht fällige Forderungen müssen angemeldet werden!

 

In einem Insolvenzverfahren müssen sämtliche noch offenenForderungen angemeldet werden. § 41 der Insolvenzordnung bestimmt, dass in einem Insolvenzverfahren sämtliche Forderungen eines Unternehmens fällig werden - auch Forderungen, die erst später fällig wären, werden fällig. Daher müssen auch die eigentlich noch nicht fälligen Ansprüche im Insolvenzverfahren angemeldet werden. Im Fall der PROKON-Genussrechte betrifft dies zum Beispiel Genussrechte, die erst in den kommenden Jahren zur Rückzahlung anstehen würden oder nicht gekündigt wurden. Die Forderungsanmeldung sollte jedoch nicht nur fristgerecht, sondern auch fachgerecht geschehen. Dass der Themenkomplex "Genussrechte und Insolvenzverfahren" zu verschiedenen rechtlichen Fragestellungen führt, hat sich bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren angedeutet.

 

Anleger, die Unterstützung bei den nun kommenden, verschiedenen "Stationen" des Insolvenzverfahrens wünschen, können sich an die Fachanwälte der PROKON-Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen wenden, die spezielles Wissen im Insolvenzrecht bzw. Kapitalmarktrecht vorweisen können. Insolvenzverwalter und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Ralph Sauer prüft die insolvenzrechtlichen Fragestellungen. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll mit seinem Team betreut die kapitalmarktrechtlichen Fragestellungen rund um die PROKON-Genussrechte.

 

Weiterer wichtiger Termin: Gläubigerversammlung

 

Doch vor dem Ende der Forderungsanmeldungsfrist steht ein weiterer wichtiger Termin an. Am Dienstag, den 22. Juli 2014 steht eine Gläubigerversammlung an. Dort wird zum einen über den Stand des Insolvenzverfahrens berichtet, zum anderen dienen Gläubigerversammlungen auch der "Weichenstellung" für das weitere Verfahren. Die PROKON-Interessengemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft wird bei diesem Termin vertreten sein, um die Rechte der Genussrechte-Inhaber einbringen zu können.


Anleger, die in ihrem Depot PROKON-Genussrechte haben und sich im anstehenden Insolvenzverfahren vertreten lassen möchten, können sich der PROKON Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH anschließen.

 

Weitere Informationen befinden sich auf der Homepage der Schutzgemeinschaft http://www.prokon-schutzgemeinschaft.de.

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Einsteinallee 3

77933 Lahr

Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0

Fax: 07821 / 92 37 68 - 889

prokon@dr-stoll-kollegen.de

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