Prokon: Mit Anlegergeldern schon 2012 Verluste ausgeglichen

Prokon: Mit Anlegergeldern schon 2012 Verluste ausgeglichen
14.04.2014958 Mal gelesen
Anfang Mai soll entschieden werden, ob das Insolvenzverfahren über Prokon eröffnet wird. Unterdessen hat das insolvente Unternehmen nun endlich die Zahlen für das Geschäftsjahr 2012 vorgelegt.

"Die Zahlen dürften einen weiteren Vertrauensverlust bedeuten", sagt Joachim Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Wiesbaden.

Denn die Zahlen belegen, dass die Anleger bereits 2012 die Verluste der Prokon Regenerative Energien GmbH mittragen mussten. Wie u.a. das Handelsblatt am 10. April berichtet, wurden rund 107 Millionen Euro Anlegergelder dazu verwendet, Verluste wieder auszugleichen. Die Zahlen sind nach wie vor nicht durch die Wirtschaftsprüfer testiert.

"Der Verdacht, dass Prokon über Genussrechte frisches Kapital einsammelte, um Zins- und Rückzahlungen zu finanzieren, wird dadurch nicht gerade entkräftet", sagt Cäsar-Preller. Trotz der finanziellen Schwierigkeiten, die am 22. Januar im Insolvenzantrag mündeten, hielten viele Prokon-Anleger dem Unternehmen die Treue. Das Vertrauen scheint sich jedoch nicht auszuzahlen. Mit Verlusten, wenn auch nicht mit dem Totalverlust, müssten die Anleger rechnen, gab auch der vorläufige Insolvenzverwalter Dietmar Penzlin in der Zwischenzeit bekannt. Die Frage, ob überhaupt ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, soll Anfang Mai entschieden werden. Einiges spreche laut Penzlin dafür, dass das Insolvenzverfahren eröffnet werde.

"Anleger sollten dann zweigleisig fahren und ihre Forderungen zur Insolvenztabelle form- und fristgerecht anmelden und parallel dazu ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen lassen", empfiehlt Cäsar-Preller. Denn im Insolvenzverfahren sei vermutlich nicht viel zu holen, da Genussrechte nachrangig behandelt würden. Vielversprechender könnten Schadensersatzklagen sein. "Die Zeichner der Genussrechte hätten über die Risiken ihre Investition umfassend aufgeklärt werden müssen. Außerdem hat schon der Verkaufsprospekt möglicherweise falsche oder irreführende Angaben enthalten", so Cäsar-Preller. Hoffnung macht in diesem Zusammenhang auch ein Urteil des OLG Schleswig, das wegen irreführender Aussagen zur Sicherheit der Prokon-Genussrechte schon einer Klage wegen unlauterer Werbung stattgegeben hatte (Az: 6 U 14/11).

Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger.

 

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