Prokon – Wenn das Genussrecht bitter wird!

Prokon – Wenn das Genussrecht bitter wird!
15.01.2014241 Mal gelesen
Prokon – Anleger fürchten um ihr Geld! Es klang ausgesprochen verlockend. Seit Jahren wirbt Prokon mit dem Produkt “Genussrechte“ und einer, angesichts der Niedrigzinsphase, nur zu verlockenden Rendite von bis zu 8 %.

Gleich bei der ersten Wellen der Produktvermarktung, unter anderem durch Fernsehspots, warnte der Autor vor Genussrechten, weil diese neben den Gewinnerwartungen, ganz erhebliche Risiken systematisch in sich bergen, die für Privatanleger regelmäßig nicht zu überschauen sind und das Produkt daher für diese Anlegergruppe ungeeignet ist. http://bankundkapitalmarktrecht.com/2011/06/10/genussrecht-und-genussschein-alter-hut-neu-entdeckt-fur-privatanleger-in-der-regel-ungeeignet/ Nunmehr scheint der Fall, trotz der gegenteiligen Beteuerungen noch am Ende des letzten Jahres, eingetreten zu sein, dass unmittelbar die Insolvenz droht und gegebenenfalls die Geschichte zeigen wird, ob Prokon nicht doch strukturell unter den Sammelbegriff "Schneeballsystem" einzuordnen sein wird. Die Anrufe besorgter Anleger mehren sich. Der Autor empfiehlt denjenigen Kunden, die bereits gekündigt haben, bei der Kündigung zu bleiben und abzuwarten. Leider berichten Anleger, die zum Ende Dezember 2013 hätten ausgezahlt werden sollen, dass sie bislang kein Geld erhalten haben. Es ist die Meinung des Autors, dass nach den massiven Presseberichten und der bereits eingetretenen Verunsicherung der Anleger nicht davon auszugehen ist, dass die Schieflage, in der sich das Unternehmen Prokon derzeit befindet, nochmal aus eigener Kraft aufzurichten ist. Manchmal ist es besser schnellstmöglich den Status Quo zu sichern und so zu verhindern, dass Vermögenswerte abfließen, bevor ein Insolvenzverwalter diese zum Schutz der Gläubiger in Besitz nehmen kann. Im Falle des Eintritts der Insolvenz ist tunlichst darauf zu achten, dass die eigene Forderung korrekt zur Insolvenztabelle angemeldet wird. Hier droht erneut die Gefahr, dass versäumte Fristen oder unkorrekter Angaben ohnehin schon verkürzte Rückzahlungsansprüche zu Fall bringen oder abermals schmälern. Wir vertreten regelmäßig Anleger und begleiten diese auch in der Insolvenz, um bestmöglich angelegtes Geld für die Anleger zurückzuholen.

Weitere Information z.B. über unsere Beratungshotline