PROKON Genussscheine – Insolvenz droht

Aktien Fonds Anlegerschutz
15.01.2014368 Mal gelesen
Sind Sie ebenfalls Anleger der PROKON Genuessscheine? Haben Sie ebenfalls ein Schreiben der PROKON erhalten, in welchem diese auf die Möglichkeit einer Insolvenz hinweist? Hat die PROKON Sie ebenfalls aufgefordert, auf Ihren Rückzahlungsanspruch zu verzichten?

Die die seit geraumer Zeit bestehenden Warnungen zum Geschäftsmodell von PROKON scheinen jetzt endgültig zu den Anlegern durchzudringen. Inzwischen haben Investoren Genussrechte im Wert von 187,7 Millionen Euro gekündigt, teilte das Unternehmen am Dienstag auf seiner Internetseite mit.

Wie geht es nun weiter mit dem Unternehmen Prokon?

Für eine abschließende Bewertung ist es noch zu früh. Legt man die Erfahrung aus vergleichbaren Fällen zugrunde, ist unserer Meinung nach die Insolvenz der PROKON unausweichlich.

Die Anleger haben ihr Geld in Form von Genussscheinen investiert. Daher könnten die Anleger im Insolvenzfall weitgehend leer ausgehen.

Was können Anleger tun, um Ihr Geld zu retten?

  • Leisten Sie keine weiteren Zahlungen an die PROKON
  • Fordern Sie Ihr investiertes Kapital sofort zurück
  • Lassen Sie sich anwaltlich beraten

Was ist im Falle einer Insolvenz zu tun?

  • Forderungen anmelden

Im Fall einer Insolvenz sind die Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Die Chance, alles Geld zurückzuerhalten, ist jedoch begrenzt. Durch die Kündigung der Genussrechte der PROKON kann die Chance gegebenenfalls erhöht werden. Besteht kein vertragliches Kündigungsrecht, sollte über einen Rechtsanwalt die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund geprüft werden.

  • Haftungsalternativen ermitteln

Wir gehen nicht davon aus, dass bei der PROKON noch ausreichend liquide Mittel vorhanden sind. Daher sollten über einen Rechtsanwalt Schadenersatzansprüche gegen Dritte wegen Falschberatung geprüft werden. Infrage kommen Vermittler, Berater, Vertrieb, Finanzierer und die Initiatoren.

  • Vorgehen gegen weitere Beteiligte

Abschließend sind die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft abzuwarten. Ergeben sich Anhaltspunkte für Pflichtverletzungen, kann gegebenenfalls gegen Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und weitere Gewährsleute der PROKON vorgegangen werden. Teilweise verfügen diese über Vermögensschadenshaftpflichtversicherungen (D&O-Versicherungen), welche in Anspruch genommen werden können.

Was sind Genussrechte?

Stellen Sie sich vor, Sie leihen einer Firma Geld und diese verspricht Ihnen, dafür Zinsen zu zahlen.

Das Problem dabei: Sie bekommen keine Sicherheit! Keine Informationen! Und Sie haben keinerlei Kontrolle über die Verwendung des Geldes! Funktioniert das Geschäftsmodell, werden die Zinsen ausbezahlt. Entwickeln sich die Geschäfte nicht wie geplant, droht die Insolvenz. Bei einer Insolvenz  erfolgt die Rückzahlung der Einlage des Genussscheininhabers aber erst nach vollständiger Befriedigung aller anderen Gläubiger. Der Totalverlust der Einlage ist möglich.

Für eine Verzinsung von beispielsweise 8 % trägt der Anleger 100 % des Risikos!

Wie konnte es so weit kommen?

Die Genussrechte der PROKON sind keine erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte. Daher unterliegt die PROKON nicht der Aufsicht der Bafin (Bundesanstalt für Finanzaufsicht). Die PROKON konnte daher weitgehend unbehelligt die Ersparnisse von deutschen Anlegern einsammeln.

Die PROKON wird bereits seit Jahren von unseren Rechtsanwälten beobachtet. Ein umfangreiches Dossier wurde angelegt. Es war für uns schlichtweg unwahrscheinlich, dass das Geschäftsmodell der PROKON bei einer festen Verzinsung von 8 % über Jahre funktioniert. Bei einer Anlagesumme von 100.000,-- € und einer Verzinsung von 8 % p.a. hätte die PROKON nach 5 Jahren dem Anleger 140.000,-- € zurückzahlen müssen. Aktuell sehen wir diese Renditen im Windkraftbereich nicht als möglich an.

Was Sie nun tun müssen:

Rufen Sie uns an. Im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung erläutern wir Ihnen Ihre Chancen und Möglichkeiten sowie geben Ihnen Antworten auf die wichtigsten Fragen. Telefon 07151 - 50 28 393 oder auf Anfrage per E-Mail unter info@hbc-rechtsanwälte.de.