Rechtswörterbuch

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Bankgeschäfte

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt.

 Information 

Bei der Erbringung von Zahlungsdiensten wird zwingend ein Zahlungsdienstevertrag geschlossen.

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelten Modalitäten unterliegen einer Rechtsprechungskontrolle.

Beispiel:

Die im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts für Zahlungsverkehrskarten enthaltene Bestimmung "Ersatzkarte auf Wunsch des Kunden (Entgelt für Ausstellung der Karte) 15,00 EUR: Das Entgelt ist nur zu entrichten, wenn die Notwendigkeit der Ausstellung der Ersatzkarte ihre Ursache nicht im Verantwortungsbereich der Bank hat." ist im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam (BGH 20.10.2015 - XI ZR 166/14).

Beispiel:

Legt eine kartenausgebende Bank einen Höchstbetrag für Bargeldauszahlungen an Geldautomaten pro Tag fest, schützt diese Klausel auch den Karteninhaber, sodass dessen Haftung im Falle eines Kartenmissbrauchs auf diesen Betrag begrenzt sein kann, wenn die Bank ihrer Pflicht, die Einhaltung des Höchstbetrags zu sichern, nicht genügt hat (BGH 29.11.2011 - XI ZR 370/10).

Beispiel:

Eine Klausel ist unwirksam, nach der die Bank berechtigt ist, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn sie in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird (insbesondere für Ferngespräche, Porti) oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden (insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut) (BGH 08.05.2012 - XI ZR 61/11).

Beispiel:

Die unterschiedslos auf sämtliche Buchungen bezogene Bestimmung in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank "Preis pro Buchungsposten 0,35 EUR" ist kontrollfähig und gegenüber Verbrauchern unwirksam, weil sie zu deren Nachteil von § 675y BGB abweicht (BGH 27.01.2015 - XI ZR 174/13).

Eine Klausel, nach welcher der Kunde eine Vertragsstrafe zu zahlen hat, wenn er bei Einziehung der von ihm geschuldeten Vergütung im Banklastschriftverfahren den Verwender schuldhaft nicht fristgerecht über die mangelnde Deckung seines Girokontos informiert und die Lastschrift nicht eingelöst wird, stellt eine Schadenspauschalierung dar, die unwirksam ist, wenn sie dem Kunden den Nachweis nicht gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale (OLG München 12.11.2015 - 29 U 2092/15).

Beispiel:

"Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts, nach denen für geduldete Überziehungen eines Girokontos Kosten in Höhe von 6,90 € pro Rechnungsabschluss zum Ende eines Kalenderquartals anfallen, (...) sind im Bankverkehr mit Verbrauchern (...) unwirksam." (BGH 25.10.2016 - XI ZR 9/15).

 Siehe auch 

Bargeldloser Zahlungsverkehr - Haftung

Girovertrag

Überweisung

Vorfälligkeitsentschädigung

Assies/Beule/Heise/Strube: Handbuch des Fachanwalts Bank- und Kapitalmarktrecht; 5. Auflage 2019

Graf v. Westphalen: Zustimmungsfiktion zur Vertragsänderung im Verbraucher- und Unternehmerverkehr; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2021, 3145

Lang/Kühler: Der Geltungsbereich von uneingeschränkten Zustimmungsklauseln in AGB für Unternehmen; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2022, 2145

Schwintowski: Bankrecht; 6. Auflage 2022