Fonds DS Renditefonds 38 und DS Renditefonds 39 : Rückforderung von Ausschüttungen

Fonds DS Renditefonds 38 und DS Renditefonds 39 : Rückforderung von Ausschüttungen
22.11.2013307 Mal gelesen
Mit Urteil vom 12.03.2013, Az. II ZR 73/11 und II ZR 74/11 legte der BGH fest, wann Ausschüttungen zurückgefordert werden können.

Rückforderung von Ausschüttungen am Beispiel DS Renditefonds 38 und DS Renditefonds 39:

Der zweite Zivilsenat vom Bundesgerichtshof hatte in seinem Urteil über Rückzahlungsansprüche der vom Emissionshaus Dr. Peters aufgelegten Fonds DS Renditefonds 38 und DS Renditefonds 39 zu entscheiden. Die Fondsgesellschaften forderten im Rahmen der Klagen an ihre Kommanditisten getätigte Ausschüttungen zurück. Der BGH kam dabei zu dem Urteil, dass gewinnunabhängige Ausschüttungen von der Gesellschaft nur dann zurückgefordert werden können, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht. Das anlegerfreundliche Urteil des BGH kann aber nur teilweise zum Anlegerschutz beitragen:

Vergleichbare Regelungen im Gesellschaftsvertrag

Zunächst ist die Entscheidung nicht auf alle Fondsbeteiligungen anwendbar. Vielmehr bedarf es der Vergleichbarkeit der Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag. So gaben die gesellschaftsvertraglichen Regelungen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Kommanditisten ihre Auszahlungen unter dem Vorbehalt einer Rückforderung erhalten haben. Eine Rückforderung ist demzufolge dann wirksam, wenn ein ausdrücklicher Vorbehalt im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist.

Urteil schützt die Anleger nur bis zur Insolvenz

Selbst wenn ein Rückforderungsvorbehalt in den Regelungen des Gesellschaftsvertrages nicht enthalten ist, schützt das Urteil des BGH die Anleger lediglich gegen Ansprüche der Fondsgesellschaft. Der BGH hat ausdrücklich klargestellt, dass der Rückzahlungsanspruch im Innenverhältnis unwirksam ist, also im Fall im Verhältnis des Kommanditisten gegenüber der Gesellschaft. Soweit eine Fondsgesellschaft insolvent ist und der Insolvenzverwalter die erhaltenen Ausschüttungen zurück verlangt, ist das Außenverhältnis und damit das Verhältnis gegenüber den Gesellschaftsgläubigern betroffen. Entscheidend für eine Zahlungsverpflichtung des Kommanditisten ist dann, ob die vereinbarte Einlage in voller Höhe erbracht und nicht wieder ganz oder teilweise zurückbezahlt wurde. Ein Rückzahlungsanspruch gegen den Kommanditisten ergibt sich demnach, wenn Ausschüttungen gem. § 172 abs. 4 HGB als Einlagenrückzahlung bzw. als gewinnunabhängig zu verstehen sind. Sind Ausschüttungen hingegen aufgrund eines tatsächlichen Gewinns erfolgt, können diese nicht zurückgefordert werden, da diese die Haftung nicht wieder aufleben lassen.

Justus rät:

Soweit ihre Fondsgesellschaft an Sie herantritt und getätigte Ausschüttungen von Ihnen zurückfordert, sollten Sie von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen, ob ein Rückzahlungsanspruch besteht. Ebenso können Anleger, die zu Unrecht ihre Ausschüttungen zurückgezahlt haben, ihrerseits Rückzahlungsansprüche gegen die Fondsgesellschaft geltend machen. Da das Rückzahlungsverlangen der Fondsgesellschaft immer ein Indiz für finanzielle Schwierigkeiten darstellt, sollte zudem die Möglichkeit der Lösung von der Beteiligung in Betracht gezogen und zugleich vom Fachanwalt überprüft werden lassen.

 

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