Orderschuldverschreibungen der Future Business KGaA - ist die Rückzahlung des Nominalbetrags bei "Kurzläufern" verloren?

Orderschuldverschreibungen der Future Business KGaA - ist die Rückzahlung des Nominalbetrags bei "Kurzläufern" verloren?
15.11.2013737 Mal gelesen
Anleger fragen sich aufgrund aktueller Berichterstattungen, s.g. "Kurzläufer" von Ordnerschuldverschreibungen der Future Business KGaA, ob ihre Rückzahlung der Schuldverschreibungen gefährdet sind ...

Die Fragen nach der Durchsuchung der Büros der Infinus AG und der Future Business KGaA reißen nicht ab. Besonders verunsichert sind derzeit Anleger, die ihre Orderschuldverschreibungen als so genannte "Kurzläufer" abgeschlossen hatten, Ende Oktober oder Anfang November die Kündigung erklärt hatten und sich nun eigentlich auf die Rückzahlung des Nominalbetrages der Schuldverschreibungen im Dezember diesen Jahres gefreut haben. Was die Vorwürfe gegen die Infinus AG und die Sicherstellungen der Staatsanwaltschaft für diese Anleger bedeuten wird im Folgenden näher erläutert.

Nach den Bedingungen der Orderschuldverschreibungen hätten die Anleger, die ihre Orderschuldverschreibungen fristgerecht gekündigt haben, Anfang Dezember die Rückzahlung des Nominalbetrages (inklusive der versprochenen 6 % Zinsen) erhalten. Viele Anleger wurden hierzu auch bereits zur Rücksendung der Original-Schuldverschreibungsurkunden aufgefordert bevor die Staatsanwaltschaft zur Sicherstellung schritt. Daher sind viele Anleger nun verunsichert, ob sie die Urkunden zurückschicken sollen oder ob dies eher ein riskantes Vorgehen darstellt. Nach unserer Einschätzung ist die rechtzeitige Erklärung der Kündigung der Schuldverschreibungen eine wichtige Voraussetzung für die Fälligkeit. Von einer Rücksendung der Original-Unterlagen raten wir unserern Mandanten derzeit ab, da aufgrund des Einfrierens der Konten der Gesellschaft im Moment ohnehin nicht mit einer raschen Rückzahlung zu rechnen ist. Allerdings ist die Urkunde der Orderschuldverschreibung als so genanntes Inhaberpapier wichtig für die Auszahlung des Geldes. Wer dieses also aus der Hand gibt, könnte für den Fall, dass die Konten wieder freigegeben werden im schlimmsten Fall nicht noch einmal nachweisen, dass ihm ein Anspruch auf die Rückzahlung zusteht. Es verhält sich damit ähnlich wie mit einem Sparbuch, das auch niemand aus der Hand geben würde, wenn die Rückzahlung nicht gesichert ist.

Neben dem Anspruch auf Rückzahlung, dessen Durchsetzung davon abhängen dürfte, ob die Beschuldigungen der Staatsanwaltschaft Hand und Fuß haben, bestehen noch weitere Ansprüche, deren Durchsetzung unabhängig von den Ergebnissen der Staatsanwaltschaft sein können. So bestehen nach unserer Einschätzung in den meisten Fällen Ansprüche gegen die Vermittler der Anlage und auch gegen die Hintermänner und weitere Gesellschaften des Konzerns um die Future Business KGaA. Besonderes Detail hieran: da die Hans John Versicherungsmakler GmbH insbesondere Vermögensschadens-Haftpflicht-Versicherungen an Vermittler und Anlageberater vermittelte, ist zu hoffen, dass die meisten Vermittler, die die Empfehlung zur Anlage in die vermeintlich sicheren Orderschuldverschreibungen abgegeben hatten, über eine solche Versicherung verfügten, die - je nach Einzelfall - auch eingreifen und den Schaden des Anlegers begleichen könnte.

Betroffenen Anlegern raten KAP Rechtsanwälte dringend, sich vor weiteren Schritten von einem auf diesen Bereich spezialisierten Anwalt beraten zu lassen, um nicht durch unbedachte Handlungen mögliche Ansprüche zu verlieren oder die Durchsetzung von Ansprüchen unnötig zu erschweren. Eine Beratung und kontinuierliche Information ist für Mitglieder der Infinus-Schutzgemeinschaft.com selbstverständlich.

Mehr zum Thema Infinus finden Sie bei KAP Rechtsanwälte und anwalt24.de:

www.kap-fachanwalt-rechtsanwaelte.de/faelle/infinus/

http://www.anwalt24.de/beitraege-news/fachartikel/infinus-ag-und-future-business-ag-insolvenzantraege-die-schlimmsten-befuerchtungen-der-anleger-bewahrheiten-sich-kap-rechtsanwaelte-informieren-sie

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