Swaps: Stadt Ennepetal muss keine weiteren Zahlungen aus Zinswetten leisten

Swaps: Stadt Ennepetal muss keine weiteren Zahlungen aus Zinswetten leisten
09.10.2013446 Mal gelesen
Am 07.10.2013 verkündete das Oberlandesgericht Düsseldorf das erste obergerichtliche Urteil bezüglich der verlustbringenden Swapgeschäfte der ehemaligen WestLB mit Kommunen in Deutschland.

Vor dem OLG Düsseldorf ging es um den Fall der Stadt Ennepetal, die in der ersten Instanz vor dem Landgericht Düsseldorf ein obsiegendes Urteil gegen die Erste Abwicklungsanstalt (EAA) als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen WestLB erstritten hatte.

Die Berufung der EAA wurde zurückgewiesen - ebenso jedoch auch die Klage der Stadt Ennepetal auf Erstattung bereits gezahlter Beträge. Diese hatte mit vorangegangen Swapgeschäften Gewinne erwirtschaftet, die ihr insofern auf die Verluste angerechnet wurden.

Das OLG stellte in seinem Urteil vom 07.10.2013 einen schwerwiegenden Interessenkonflikt bei der ehem. WestLB fest, da diese verpflichtet gewesen wäre, die Interessen der Stadt zu wahren. Insofern folgt das OLG der Swap-Rechtsprechung des BGH vom 22.03.2011. Die darin aufgestellten Grundsätze sind vollständig übertragbar, auch wenn die von der ehemaligen WestLB strukturierten und angebotenen Swaps nicht so komplex seien wie die im vom BGH entschiedenen Fall.

Die Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert sei nicht an die Komplexität gebunden. Schließlich sei eine Kommune genauso schutzwürdig wie ein mittelständisches Unternehmen. Insofern können vertiefte Kenntnisse zur Funktionsweise und Bewertung derartiger Swaps auch bei Kommunen nicht vorausgesetzt werden.

Der Senat betonte dabei, dass die Swap-Rechtsprechung des Urteils vom BGH kein neues Recht sei, sondern lediglich eine Weiterentwicklung des bisherigen Rechts.

Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen. Insofern können beide Parteien eine Nichtzulassungsbeschwerde einreichen.

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