Medico 29: Erfolg gegen Bonnfinanz! Dr. Rötlich Rechtsanwälte erstreiten beim LG Karlsruhe Schadensersatz für Anleger!

Medico 29: Erfolg gegen  Bonnfinanz! Dr. Rötlich Rechtsanwälte erstreiten beim LG Karlsruhe Schadensersatz für Anleger!
05.07.2013377 Mal gelesen
07.07.2012: In dem von der Kanzlei Dr. Rötlich Rechtsanwälte Fachanwälte erstrittenen Urteil vom 11.06.2013 hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe die Bonnfinanz Aktiengesellschaft für Vermögensberatung und Vermittlung zum Schadensersatz und damit zur Rückabwicklung der Beteiligung an den

Im zugrunde liegenden Fall wurde dem Kläger vom Anlageberater der Bonnfinanz AG eine Beteiligung an  Medico Fonds Nr. 29 empfohlen.

 

Das Landgericht Karlsruhe bejaht selbstverständlich das Vorliegen eines Beratungsvertrages. Als Zeugen wurde der Bruder des Klägers sowieso der damalige Berater vernommen. Der Berater hatte nach der Überzeugung des Gerichts dem Kl. die Geldanlage nahe gebracht, obwohl es ihm vor allem um die Altersvorsorge und in zweiter Linie um eine Steuerersparnis ging.

 

Das Landgericht hat ausgeführt, daß, obwohl der Prospekt übergeben worden war, dieses nicht ausreicht, da die mündliche Beratung für den Anlageinteressenten das entscheidende Kriterium ist, so daß selbst bei sorgfältiger Lektüre des Prospekts allenfalls eine widersprüchliche Aufklärung des Kl. vorliege, die nicht ausreichend sei.

 

Die Aufklärungs- und Beratungspflichten wurden im entschiedenen Fall daher nicht hinreichend erfüllt.

 

Die Beratungsfehler waren nach Ansicht des Landgerichts Karlsruhe auch kausal für den Schaden. Der Kl. kann sich auf den Grundsatz aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen.

 

Die Ansprüche des Kl. sah das Landgericht Karlsruhe auch nicht als verjährt an. Die unterbliebene Lektüre des Emissionsprospektes könne dem Anleger, so das Landgericht, nicht vorgehalten werden, daß der Kapitalanlageinteressent regelmäßig auf die ihm erteilte mündliche Beratung vertrauen dürfe und nicht gehalten sei, deren Richtigkeit durch Lektüre des Prospekts zu überprüfen. Es bestand auch keine Verpflichtung zur Lektüre der übersandten Rechenschaftsberichte, denn ansonsten hätte der Schuldner, in diesem Fall die Bonnfinanz, es in der Hand, durch Übersendung entsprechender gegebenenfalls unübersichtlicher Unterlagen die subjektive Voraussetzung für den Verjährungsbeginn im Sinne einer grob fahrlässigen Unkenntnis gem. § 199 BGB zu schaffen.

 

Die erhaltenen Steuervorteile muß sich der Kl. nach Auffassung des Gerichts nicht anrechnen lassen.

 

Das Gericht hat allerdings die Klage hinsichtlich des entgangenen Gewinns abgewiesen. Insofern wird diese Frage die  2. Instanz klären müssen.

 

So wurde die Bonnfinanz zum Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte des Kl. aus der Fondsbeteiligung verurteilt.

   

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.