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Aktien Fonds Anlegerschutz
08.05.2013211 Mal gelesen
Bundesgerichtshof erklärt die von zahlreichen Rechtsschutzversicherern in ihren Versicherungsbedingungen verwendete "Effektenklausel" und die "Prospekthaftungsklausel" für unwirksam

München/Karlsruhe, 08.05.2013 - Nach Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs hat der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat heute entschieden, dass die von zahlreichen Rechtsschutzversicherern in ihren Versicherungsbedingungen verwendete "Effektenklausel" und die "Prospekthaftungsklausel" unwirksam sind.

 

"Nach diesen Klauseln gewähren Rechtsschutzversicherer ihren Versicherungsnehmern keinen Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)". Unter Berufung hierauf ist insbesondere zahlreichen Geschädigten der Lehman-Pleite der begehrte Deckungsschutz für die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Papiere verweigert worden."

 

Anleger, welchen ihre Rechtsschutzversicherung unter Berufung auf diese nunmehr vom Bundesgerichtshof für unwirksam erklärten Ausschlussklauseln die Kostendeckung verweigert wurde, können nunmehr unter Hinweis auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs Kostendeckung von ihrer Rechtsschutzversicherung fordern.

  

CLLB Rechtsanwälte helfen Anlegern gerne bei der Durchsetzung des Anspruches auf Kostendeckung.