hünlein rechtsanwälte erstreiten Schadensersatz für Anleger eines Solar-Fonds

Aktien Fonds Anlegerschutz
15.11.20071290 Mal gelesen

Eine Fonds-Treuhandkommanditistin muss die Anleger über personelle und kapitalmäßige Verflechtungen der an Auflage, Vertrieb und Durchführung des Fonds beteiligten Gesellschaften aufklären. Dies hat jetzt das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Urteil vom 02.10.2007, Az. 2-05 O 46/07, noch nicht rechtskräftig).

Die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main betrifft folgenden Fall: Auf Vermittlung schloss der Kläger mit der Beklagten einen Treuhandvertrag, demzufolge die Beklagte als Treuhandkommanditistin für den Kläger bei der Antec GmbH & Co KG Solar Finance Fonds 19 KG tätig werden sollte. Empfängerin der von der FondsKG eingesammelten Anlagemittel war die Antec Solar Energy AG.

Zwischen den an Auflage, Vertrieb und Durchführung des Fonds beteiligten Firmen, die einschließlich der Vermittlerin sämtlich in denselben Büroräumen residierten, bestanden verschiedene kapitalmäßige und personelle Verflechtungen. Diese betrafen die an Projektierung und Vertrieb des Fonds beteiligten Gesellschaften, die Empfängerin der vom Fonds als Darlehen ausgereichten Mittel, sowie die an der FondsKG selbst beteiligten Gesellschaften, also der Treuhandkommanditistin und Komplementärin. Die Klägeranwälte, die Sozietät hünlein rechtsanwälte, konnten diese Verflechtungen im Einzelnen nachweisen. Beispielhaft sei hier genannt, dass etwa der Geschäftsführer der Fondsinitiatorin und Komplementärin der FondsKG auch zugleich Geschäftsführer der geschäftsführenden Kommanditistin der FondsKG und zugleich Vorstand der Empfängerin der Mittel war. Über diese Verflechtungen war der Kläger nicht informiert worden.

Das Landgericht Frankfurt hat mit seinem Urteil vom 05.10.2007 jetzt entschieden, dass eine Treuhandkommanditistin aufgrund des Treuhandverhältnisses verpflichtet ist, die Interessen des Anlegers wahrzunehmen. Sie muss diesen daher über alle wesentlichen Umstände, insbesondere aber über die Risiken der Kapitalanlage aufklären, die ihr bekannt sind oder bekannt sein müssen. Solche Umstände sind die personellen und kapitalmäßigen Verflechtungen zwischen den an Auflage, Vertrieb und Durchführung beteiligten Firmen. Denn daraus ergibt sich regelmäßig das Risiko einer erschwerten wirtschaftlichen Kontrolle sowie Interessenkollisionen.

Das Gericht hat der Beklagten zudem den Rückzug auf eine in den Treuhandbedingungen enthaltene Haftungsbeschränkung auf 5.000 € versagt. Danach war die Haftung auf leichte und einfache Fahrlässigkeit beschränkt. Die Beklagte handelte jedoch mindestens grob fahrlässig, da ihr die genannten Verflechtungen bekannt waren und ihr auch klar sein musste, dass sie den Anleger darüber aufzuklären hatte.

Als Rechtsfolge war der Kläger so zu stellen, wie er ohne die fehlerhafte Aufklärung gestanden hätte. Im Fall ordentlicher Aufklärung hätte er sich nicht an dem Solarfonds beteiligt. Der Anleger ist somit befugt, die Einlagesumme wieder Zug um Zug gegen Rückabtretung der Fondsbeteiligung zurück zu verlangen.

Darüber hinaus kann der Kläger von der Beklagten verlangen, den Gewinn zu ersetzen, den der Kläger erzielt hätte, wenn er das Geld anderweitig angelegt hätte, sowie außerdem die Kosten der außergerichtlich angefallen Anwaltskosten.


Klaus Hünlein
Rechtsanwalt