VenGrow Mittelstandsfonds 02 GmbH & Co. KG soll wegen Vermögenslosigkeit aus dem Handelsregister gelöscht werden – was das für Anleger bedeutet

Aktien Fonds Anlegerschutz
27.06.2012440 Mal gelesen
Die schlechten Nachrichten für Anleger des VenGrow Mittelstandsfonds 02 GmbH & Co. KG reißen nicht ab:

Nach diesseitigen Erkenntnissen haben sich viele Kleinanleger in den Jahren 2008 bis 2010 mit einem Betrag zwischen 2.500,- Euro und 50.000,- Euro an der VenGrow Mittelstandsfonds 02 GmbH & Co. KG beteiligt, wobei ihnen die Beteiligung meist von Vertriebsmitarbeitern der Nobella AG mit Sitz in Hamm nahegebracht worden ist.

Im Oktober 2010 fand eine außerordentliche Treugeberversammlung in Hamburg statt, an der auch der Geschäftsführer Herr Bünter teilgenommen hat. Dort wurde erklärt, dass der Fonds nicht gerade rosig dasteht. Die meisten Investitionen seien bereits schiefgegangen, die Gesellschaft könne die Rechnungen der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater nicht mehr zahlen. Es sollte beschlossen werden, dass der Fonds liquidiert werde, damit nicht noch weitere Kosten anfallen und die Anleger zumindest eine kleine Hoffnung darauf haben, doch noch etwas von ihrem Geld zu sehen.

Danach herrschte erst einmal Stille, die Treuhandgesellschaft H.P.O. kündigte vergangenes Jahr die Treuhandverträge, da ihre Rechnungen weiterhin nicht gezahlt wurden, von dem Geschäftsführer Herrn Bünter war überhaupt nichts mehr zu hören - Anfragen an seine schweizerische Adresse in Pfäffikon blieben unbeantwortet.

Nunmehr hat die H.P.O. Consulting GmbH die Anleger mit Schreiben vom 19.06.2012 darüber informiert, dass das Amtsgericht Hamburg beabsichtige, die VenGrow Mittelstandsfonds 02 GmbH & Co. KG aufgrund von Vermögenslosigkeit von Amts wegen zu löschen (§ 394 FamFG). Grundsätzlich hat ein Anleger die Möglichkeit, sich als Direktkommanditist in das Handelsregister eintragen zu lassen und gegen die beabsichtigte Löschung Widerspruch einzulegen. Aussicht darauf, dass er durch einen Widerspruch eine Zahlung der VenGrow Mittelstandsfonds 02 GmbH & Co. KG erhält, besteht allerdings nicht.

Mit der Nachricht des Amtsgerichts Hamburg, die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit zu löschen, dürfte die letzte Hoffnung der Anleger, doch noch am Ende einen Teil des investierten Geldes von der Gesellschaft zurückzuerhalten, erloschen sein.

Die Frage ist, was ein Anleger nun noch tun kann. Grundsätzlich stehen Schadensersatzansprüche im Raum, die dann gegeben sind, wenn der Anleger hinsichtlich seiner Beteiligung fehlerhaft beraten worden ist. Eine solche fehlerhafte Beratung könnte dann vorliegen, wenn eine Anlageempfehlung entgegen des angegebenen Anlageziels (z.B. Sicherheit, Flexibilität, etc.), der angegebenen Risikobereitschaft erfolgt ist und/oder der Anleger nicht zutreffend über die Risiken der Beteiligung aufgeklärt worden ist.

Ob eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegt, ist stets eine Frage des Einzelfalles, es kommt immer auf den Inhalt des zugrunde liegenden Beratungsgesprächs an. Wenn aber eine fehlerhafte Anlageberatung vorliegt, kann man die entsprechenden Schadensersatzansprüche dem Anlageberater / Anlagevermittler bzw. der Vermittlungsgesellschaft entgegenhalten.

Bei einer fehlerhaften Anlageberatung geht der Anspruch des Anlegers dahin,  dass er verlangt, so gestellt zu werden als ob er die Beteiligung nicht eingegangen wäre, das heißt, er kann die geleistete Einlage und gegebenenfalls den entgangenen Gewinn von der Anlagevermittlungs-/Anlageberatungsfirma zurückfordern.