Kanzlei Hänssler & Häcker-Hollmann ist ein weiteres Mal erfolgreich im Fundus Fonds 28

Aktien Fonds Anlegerschutz
29.03.2012325 Mal gelesen
Vor dem Oberlandesgericht Köln konnte die Kanzlei Hänssler & Häcker-Hollmann erneut ein anlegerfeindliches Urteil berichtigen lassen. In dem von der Kanzlei Hänssler & Häcker-Hollmann erstrittenen Berufungsurteil vom 22. März 2012 hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln die beklagte Sparkasse Allgäu in zweiter Instanz zum Schadensersatz und zur vollständigen Rückabwicklung der Beteiligung am Fundus Fonds 28 verurteilt und damit insoweit das zunächst klageabweisende Urteil des Landgerichts Aachen aufgehoben.


Der Sachverhalt der Entscheidung:


Der Kläger wurde von seiner Hausbank, der Sparkasse Allgäu angesprochen, ob er nicht Interesse an einer Geldanlage habe. Der Kläger wollte eine sichere Kapitalanlage zur Altersvorsorge. Der Bankberater empfahl dem Kläger daraufhin den Fundus Fonds 28. Die Sparkasse hatte allerdings für die Vermittlung der Beteiligung eine Provisionaus dem vom Anleger gezahlten Betrag erhalten, über deren Erhalt und Höhe sie den Anleger nicht aufgeklärt hatte.
Die Sparkasse argumentiert, dass es sich bei den hier unstreitig geflossenen Provisionen nicht um solche im Sinne der Kick-back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handeln würde. Zudem seien sämtliche Ansprüche des Klägers verjährt. Damit konnte die Beklagte nicht durchdringen.


Die Entscheidung des Gerichts:


Der 18. Zivilsenat des OLG Köln hat der Klage des Fundus Fonds 28 Anlegers auf die durch die Kanzlei Hänssler & Häcker-Hollmann eingelegte Berufung hin gegen das vorangegangene Urteil des Landgerichts Aachen in Höhe von 58.165,01 € stattgegeben und die beklagte Sparkasse insoweit zum Schadensersatz sowie zur Rückübertragung des Fundus-Fondsanteils verurteilt. In diesem Umfang wurde auch das zuvor ergangene, negative Urteil der 1. Zivilkammer des LG Aachen aufgehoben.


OLG Köln: Unterbliebene Aufklärung über Provisionen berechtigt zur Rückabwicklung im Wege des Schadensersatzes


Der Senat stützt das Urteil auf eine unterbliebene Aufklärung über Provisionen. Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrag, oblag der Sparkasse die Pflicht, ihren Kunden über den Erhalt und die genaue Höhe der Provision aufzuklären - so das Gericht. Denn nur dadurch werde der Anleger in die Lage versetzt zu entscheiden, ob die Sparkasse ihm den Fundus Fonds 28 auch oder nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient. Die Bank hat aber die Pflicht, diesen Interessenkonflikt aufzulösen. Damit setzt das OLG die sog. "Kick-Back-Rechtsprechung" des Bundesgerichtshofs konsequent um.
Wie die Landgerichte Stuttgart, Koblenz, Ingolstadt als auch die 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln, stellte das Oberlandesgericht Köln wiederholt fest, dass auch im Prospekt zum Fundus Fonds 28 nicht ausreichend über das "Ob" und "Wie" der Provision aufgeklärt wurde. Ansprüche des Klägers waren aus Sicht des entscheidenden Gerichts auch weder verjährt noch verwirkt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde jedoch im Urteil nicht zugelassen, da nach Auffassung des Senats sämtliche für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Fragen höchstrichterlich geklärt sind.


Fazit:


Das Urteil stärkt die Stellung wirtschaftlich geschädigter Fundus-Fonds-Anleger, und korrigiert insoweit die "anlegerfeindliche" Rechtsprechung der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen. Es setzt des Weiteren die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konsequent um. Betroffenen Fundus-Fonds-Anlegern wird geraten, deren in Betracht kommende Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.