Kanzlei Hänssler & Häcker-Hollmann erstreitet Berufungsurteil im Fundus Fonds 28: Oberlandesgericht kippt Urteil des LG Köln

Aktien Fonds Anlegerschutz
20.02.2012390 Mal gelesen
In einem von der Kanzlei Hänssler & Häcker-Hollmann erstrittenen Berufungsurteil vom 14. Februar 2012 hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln die beklagte Sparkasse im Landkreis Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim in zweiter Instanz zum Schadensersatz und zur vollständigen Rückabwicklung der Beteiligung am Fundus Fonds 28 verurteilt und damit insoweit das zunächst klageabweisende Urteil des Landgerichts Köln aufgehoben.

Der Sachverhalt der Entscheidung:

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt wurde dem Kläger vom Anlageberater der Sparkasse der Fundus Fonds 28 empfohlen und ihm hierzu ein Berechnungsbeispiel zur steuerlichen Vorteilhaftigkeit einer Beteiligung am Fundus Fonds 28, welches von der Sparkasse mit Hilfe eines von der Fundus Fonds Verwaltungen GmbH zur Verfügung gestellten Programms erstellt wurde, übersandt. Die Sparkasse hatte für die Vermittlung der Beteiligung eineProvisionaus dem vom Anleger gezahlten Betrag erhalten, über deren Erhalt und Höhe sie den Anleger nicht aufgeklärt hatte.

Die Sparkasse, mit welcher der Kläger weder vorher noch hinterher irgendwelche vertraglichen Beziehungen hatte, war der Meinung, sie habe nicht über den Erhalt der Provisionen und deren Höhe aufklären müssen, was sie unter anderem darauf stützte, dass aus ihrer Sicht bereits kein Beratungsvertrag mit dem Fundus-Fonds-Anleger zustande gekommen sei, sondern sie bloß vermittelt habe.

Die Entscheidung des Gerichts:

Der 18. Zivilsenat des OLG Köln hat der Klage des Fundus Fonds 28 Anlegers auf die durch die Kanzlei Hänssler & Häcker-Hollmann eingelegte Berufung gegen das vorangegangene Urteil des Landgerichts Köln in Höhe von 31.711,39 € stattgegeben und die beklagte Sparkasse insoweit zum Schadensersatzsowie zur Rückübertragung des Fundus-Fondsanteils verurteilt. In diesem Umfang wurde auch das zuvor ergangene, negative Urteil der 15. Zivilkammer des LG Köln aufgehoben.

OLG Köln: Unterbliebene Aufklärung über Provisionen berechtigt zum Schadensersatz

Der Senat stützt das Urteil auf eine unterbliebene Aufklärung über Provisionen. Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Beratungsvertrag, welchen das OLG trotz der Tatsache, dass die beklagte Sparkasse nicht die Hausbank des Anlegers war, bereits deshalb als gegeben ansah, da die Sparkasse dem Anleger eine Renditeberechnung übersandte, oblag der Sparkasse die Pflicht, ihren Kunden über den Erhalt und die genaue Höhe der Provision aufzuklären - so das Gericht. Denn nur dadurch werde der Anleger in die Lage versetzt zu entscheiden, ob die Sparkasse ihm den Fundus Fonds 28 auch oder nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient, oder weil dieser tatsächlich das Beste für den Kunden ist. Damit setzt es die sog. "Kick-Back-Rechtsprechung" des Bundesgerichtshofs konsequent um.

Wie die Landgerichte Stuttgart und Koblenz, als auch die 30. Zivilkammer des Landgerichts Köln, stellte das Oberlandesgericht Köln fest, dass auch im Prospekt zum Fundus Fonds 28 nicht ausreichend über das "Ob" und "Wie" der Provision aufgeklärt wurde. Ansprüche des Klägers waren aus Sicht des entscheidenden Gerichts auch weder verjährt noch verwirkt.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde jedoch im Urteil nicht zugelassen, da nach Auffassung des Senats sämtliche für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Fragen höchstrichterlich geklärt sind.

Fazit:


Das Urteil stärkt die Stellung wirtschaftlich geschädigter Fundus-Fonds-Anleger, und korrigiert insoweit die "anlegerfeindliche" Rechtsprechung der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln. Es setzt des Weiteren die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konsequent um. Betroffenen Fundus-Fonds-Anlegern wird geraten, deren in Betracht kommende Ansprüche durch einen auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.