Rechtsmissbrauch bestätigt: Abmahnungen gegenüber ONYX Online GmbH sind rechtsmissbräuchlich, LG Bochum I-13 O 261/09

Abmahnung
22.04.20102005 Mal gelesen
Die von Herrn R. S. (eBay Mitgliedsname: card-reader-systems-2) durch die Rechtsanwälte Dr. Kay-Uwe Jacobs, Ralf Höfer, Björn Friedemann aus Kiel gegenüber der ONYX Online GmbH ausgesprochenen Abmahnungen sind rechtsmissbräuchlich.



Das LG Bochum, Geschäftsnummer I-13 O 261/09, hat den Rechtsmissbrauch nunmehr bestätigt. Die Beiträge finden Sie unter www.shopsicherheit.de

 

 
Das LG Bochum hat nunmehr Gestern (21.4.2010) eine Klage von Herrn S. kostenpflichtig wegen Rechtsmissbrauchs zurückgewiesen. Auch in der heutigen mündlichen Verhandlung vor dem LG Bochum fand das Gericht klare Worte für den Abmahner. Die von mir vertretene ONYX Online GmbH hat sich mit folgenden Argumenten erfolgreich verteidigen können:

"Gleichwohl soll nach einmal ganz besonderes Augenmerk auf die erste Abmahnung vom 24.6.2009 gelegt werden:

1.
Bereits die Formulierungen der ersten Abmahnung vom 24.6.2009 sprechen für einen Rechtsmissbrauch:

Beweis: Beiziehung der Verfahrensakte I-12 O 186/09

Breits die Formulierungen der ersten Abmahnung vom 24.6.2009 (liegt dem Gericht als Anlage 12 vor) sind Indizien für einen Rechtsmissbrauch.

vgl. OLG Hamm, Urteil vom 19.5.2009, I-4 U 23/09


Zweck einer Abmahnung ist es, den Verletzer zu einem wettbewerbsgemäßen Verhalten anzuhalten.  Es heißt in der Abmahnung vom 24.6.2009 wörtlich (Hervorhebungen wurden von dem Unterzeichner vorgenommen):

"Selbstverständlich bleibt es Ihnen unbenommen, vor Abgabe der Unterlassungserklärung selbst anwaltlichen Rat einzuholen. Falls Sie dies beabsichtigen sollten, achten Sie in Ihrem eigenen Interesse bitte darauf, dass es sich um einen wettbewerbsrechtlich versierten Kollegen handelt. Wir erleben es in unserer wettbewerbsrechtlich ausgerichteten Praxis ansonsten immer wieder, dass Kollegen, die sich in dieser Materie nicht so gut auskennen, den Rat erteilen, die angefallenen Gebühren nicht zu erstatten, oder gar die Unterlassungserklärung überhaupt nicht, oder nur zum Teil abzugeben. Dies führt im Regelfall zu gerichtlichen Verfahren, die nicht selten mit einer Kostenbelastung von vielen tausend Euro enden. Sollten Sie Ihre Fehler jedoch einsehen und sich lediglich gegen die zu erstattenden Kosten wehren wollen, geben wir zu bedenken, dass Sie Ihren eigenen Rechtsanwalt auf jeden Fall zusätzlich bezahlen müssen. Selbst wenn es daher gelingen sollte - was wir als unwahrscheinlich einstufen -, den Erstattungsanspruch unserer Mandantschaft um den einen oder anderen 50 ?-Schein zu drücken, säßen Sie im Ergebnis oft mit den doppelten Kosten da. Leider gibt es einige wenig seriöse Kollegen, die mit Versprechungen werben, die sie im Ergebnis nicht einhalten können."


Diese Hinweise erscheinen insgesamt überflüssig. Es geht dem Verfügungskläger (nachfolgend "Kläger" genannt) nicht primär um das Abstellen der in Rede stehenden Wettbewerbsverstöße. Die Abgemahnten sollen vielmehr schnell zur Zahlung veranlasst werden. Kommen Sie der Zahlungsverpflichtung nicht nach, so wird ihnen regelrecht mit weiteren ("doppelten Kosten") und Gerichtsverfahren gedroht. Weiter heißt es in der Abmahnung:

"Nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG sind Sie verpflichtet, unserem Mandanten die ihm wegen der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten zu erstatten.

Die Höhe der zu erstattenden Gebühren richtet sich nach dem Streitwert der Angelegenheit. Zur Bemessung des Streitwertes insbesondere bei Abmahnungen wegen Wettbewerbsverstößen bei eBay hat das Oberlandesgericht Frankfurt grundlegende Ausführungen gemacht (OLG Frankfurt Beschluss vom 09.05.2006 - 25 W 37/06). Hiernach kann grundsätzlich schon bei einem Sachverhalt ohne besondere Bedeutung, nicht großen Umfanges und ohne besondere Schwierigkeit von einem Betrag von 25.000 Euro ausgegangen werden. Lediglich das OLG Düsseldorf hat in einigen Fällen den Streitwert extrem niedrig bestimmt, was aber hier nicht von Interesse ist, weil ein etwaiges Gerichtsverfahren zwischen Ihnen und unserer Mandantschaft nicht im Bezirk des OLG Düsseldorf stattfinden wird. Nachdem das OLG Frankfurt den Streitwert in einem besonders einfach gelagerten Fall ebenfalls deutlich reduziert hatte, stellt nunmehr das Oberlandesgericht Hamm wieder klar, dass bei einer durchschnittlichen Wettbewerbsverletzungshandlung der Streitwert in der Größenordnung von 30.000 Euro zu bemessen ist (OLG Hamm, Beschluss v. 28.03.2007 -4 W 19/07- MIR 2007, Dok. 162).

Alleine für den isolierten Verstoß gegen die Pflicht zur Angabe der Auslandsversandkosten, wie er auch hier vorliegt, hat dieses Gericht in dem vorzitierten Beschluss entschieden, dass ein Streitwert von 10.000 Euro angemessen ist. Für jeden weiteren Verstoß setzen die Gerichte im Bezirk des OLG Hamm regelmäßig einen zusätzlichen Betrag von 2.000 Euro hinzu.

Der Bundesgerichtshof setzt regelmäßig für jede angegriffene AGB-Klausel einen Streitwert von 2.500 Euro an (BGH - III ZR 33/06 - ).

Das Kammergericht hat entschieden, dass selbst bei einfachen ,,Anfängerfehlern" jedenfalls ein Streitwert von 5.000 Euro pro gerügtem Verstoß als Gegenstandswert anzusetzen ist (OLG Berlin, Beschl. v. 14.11.2006 - 5 W 254/06-). Andere Oberlandesgerichte setzen den Streitwert für ein entsprechendes Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf 2.500 Euro für jeden einzelnen Punkt der Abmahnung an (OLG Stuttgart, Beschl. v. 04.02.2008 - 2 U 71/07 - ). All dies sind Streitwerte im Verfügungsverfahren, das allgemein nur mit 2/3 der Kosten der Hauptsache, die hier allein entscheidend ist, angesetzt wird. Wir wollen uns jedenfalls für den Fall einer außergerichtlichen Erledigung gleichwohl zugunsten der Beteiligten an diesen Entscheidungen orientieren und haben den Gegenstandswert gegenüber unserer Mandantschaft in Höhe von lediglich 15.000 ? festgesetzt. Dieser von unserer Mandantschaft akzeptierte Wert ist auch für Ihre Kostenerstattungspflicht verbindlich. Es ergibt sich hiernach folgende Gebührenberechnung:"

Die geltend gemachten Kosten werden "beeindruckend" dargelegt. Dem Abgemahnten soll vor Augen geführt werden, dass er bei der Kostenerstattung noch großes Glück gehabt hat (in Höhe von lediglich 15.000 ?). Schließlich werden die Werte von den Gerichten regelmäßig viel höher angesetzt, wie durch Rechtsprechungshinweise belegt wird. Nur Düsseldorf sei ein "Ausreißergericht". Aber nach Düsseldorf wären die Prozessbevollmächtigten des Gläubigers auch nicht gegangen wäre("was aber hier nicht von Interesse ist, weil ein etwaiges Gerichtsverfahren zwischen Ihnen und unserer Mandantschaft nicht im Bezirk des OLG Düsseldorf stattfinden wird"). Verständlich, denn dort sind die Streitwerte zu gering. Über den zugrundegelegten Gegenstandswert lohnt es auch nicht zu verhandeln, denn "Dieser Wert ist verbindlich.". Der Erstattungsanspruch ist nicht verhandelbar.

Weiter heißt es in der Abmahnung:

"Wir haben Sie deshalb aufzufordern, den ausgewiesenen Betrag
bis spätestens zum Montag, den 06.07.2009 auf eines unserer oben angegebenen Konten zu überweisen.

Beachten Sie bitte den Postweg und die Bankabwicklungsdauer. Für die Einhaltung der Fristen ist jeweils der Eingang bei uns maßgebend. Eine Fristverlängerung können wir in Anbetracht der wettbewerbsrechtlichen Eilbedürftigkeit nicht gewähren.

Sollten wir einen fristgemäßen Eingang bei uns nicht feststellen können, oder sollten Sie eine Unterlassungserklärung abgeben, die nicht sämtliche von uns gerügten Punkte enthält oder bei der ein Vertragsstrafen-versprechen fehlt, wird unser Mandant uns beauftragen, ohne weitere Vorankündigung gegen Sie eine gerichtliche einstweilige Verfügung zu erwirken. Dies wäre mit nicht unerheblichen weiteren Kosten für Sie verbunden.

Von einer direkten Kontaktaufnahme mit unserer Mandantschaft ist abzusehen. Sollten Fragen auftauchen, die mit diesem Schreiben nicht beantwortet sind, setzen Sie sich bitte mit dem Unterzeichner in Verbindung.

Um den Zugang sicherzustellen, geht Ihnen dieses Schreiben per Übergabe-Einschreiben und gesondert mit einfacher Post zu. Dem Einschreiben ist das Original der Vollmacht beigefügt."

Die Zahlungsverpflichtung wird gleichsam eilbedürftig dargestellt, wie die Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung. Wird den Forderungen nicht nachgekommen, so hat der Abgemahnte gleich gerichtliche Schritte zu erwarten ("wird unser Mandant uns beauftragen, ohne weitere Vorankündigung gegen Sie eine gerichtliche einstweilige Verfügung zu erwirken"). Und dann wird es teuer, denn "Dies wäre mit nicht unerheblichen weiteren Kosten für Sie verbunden."

Auch die vorformulierte Unterlassungserklärung ist bewusst weit abgefasst. Der Abgemahnte soll sich nämlich strafbewehrt verpflichten ein Verhalten zu unterlassen, ohne dass mehrere der Unterlassungsverpflichtung entgegen-stehende Angebote zu einer Zuwiderhandlung zusammenzufassen wären. Die Rechtsprechung zum Fortsetzungszusammenhang wurde vom BGH schon seit langem aufgegeben. Dies dürfte sogar der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers wissen. Die Vertragsstrafenvereinbarung ist von Anfang an auf das möglichst hohe generieren von Vertragsstrafen ausgelegt. Dies zeigt auch, dass eine Vertragsstrafe von 5.100 EUR verlangt wird, was bei einem Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs erhebliche finanzielle Auswirkungen hat.

Nach erhalt der ersten Abmahnung haben sich die Verfügungsbeklagten (nachfolgend "Beklagte" genannt)  im Internet über den Kläger erkundigt. Die Foren sind voll mit Einträgen über den Kläger, der in der Branche mit Abmahnungen für Wirbel gesorgt hat. Sprichwörtlich heißt es: Wer im Glashaus sitzt, der sollte nicht mit Steinen werfen." Da auch der Kläger wettbewerbswidrig handelte, wurde dieser von einer ganzen Gruppe von Mitbewerbern abgemahnt, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Schreiben vom 10.7.2009 ausführt.

Beweis: Schriftsatz vom 10.7.2009 - Anlage B1 -

Nachdem die Beklagten auf die erste Abmahnung hin keine Unter-lassungserklärung abgaben, wurden Sie mit Schreiben vom 1.7.2009 vom Prozessbevollmächtigten des Klägers hierzu noch einmal unter Androhung von massiven Kosten aufgefordert. Es hieß in dem Schreiben wörtlich:

"Falls Sie die Unterlassungserklärung nicht freiwillig abgeben wollen, kann dies sehr teuer für Sie werden. Die Sache ist vor dem Landgericht zu verhandeln, so dass auch Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen. Falls Sie dann unterliegen sollten, hätten Sie nach streitiger Verhandlung einschließlich anfallender Reisekosten von nur ca. 150 Euro außer den bereits berechneten Gebühren einen zusätzlichen Betrag von ca. 4.284,00 Euro zu tragen.

Auch selbst wenn das Gericht den von uns angesetzten Streitwert um sogar ein Drittel reduzieren sollte, beliefen sich die von Ihnen zu tragenden weiteren Kosten auf ca. 3.746,00 Euro. Das sollten Sie sich wirklich überlegen.

Wir geben hierdurch letztmalig Gelegenheit, die ausstehende Unter-lassungserklärung

bis spätestens zum Freitag, den 10.07.2009 um 12 Uhr

abzugeben, wobei wir zur Fristwahrung die Übermittlung per Telefax ausreichen lassen, wenn das Original innerhalb von Drei Tagen per Post nachgereicht wird.

Nur um Erledigungsinteresse wäre unser Mandant bereit, sich mit der Erstattung eines Betrags von 750 Euro zufrieden zu geben, wenn der von uns übermittelte Entwurf einer Unterlassungserklärung unterzeichnet fristgerecht bei uns eingeht und der vorbezeichnete Betrag

bis spätestens zum Mittwoch, den 15.07.2009

ausgeglichen ist."

 

Beweis: Schriftsatz vom 1.7.2009 - Anlage B2 -

Welches Ziel hat dieses extreme Drohen des Klägers mit hohen Kosten? Diese Frage muss der Unterzeichner nicht ernsthaft beantworten. Hier steht das Gebührenerziehlungsinteresse im Vordergrund, daneben die Absicht, Mitbewerber zu schädigen und mit Kosten zu belasten. Aber nicht nur dies spricht hier für einen Rechtsmissbrauch, sondern auch die folgenden weiteren Ausführungen:


2.
Die Anzahl der Abmahnungen gegenüber den Beklagten, nämlich insgesamt acht seit dem 24.6.2009

Beweis: Beiziehung der Verfahrensakte I-12 O 186/09


3.
Teilweise wurden gleich 2 Abmahnungen an nur einem Tag ausgesprochen

Beweis: Beiziehung der Verfahrensakte I-12 O 186/09

4.
Das Fordern von Gebühren, auf die gar kein Anspruch besteht.

Beweis: Beiziehung der Verfahrensakte I-12 O 186/09

5.
Erst werden Verstöße bei eBay abgemahnt, dann der Onlineshop, wobei alles bei der ersten Abmahnung hätte erkannt werden können. Dies wird anhand der fünften Abmahnung besonders gut deutlich.

Mit Schreiben vom 12.11.2009 hat der Kläger die Beklagten zum 5. Mal kostenpflichtig abgemahnt.

Beweis: Beiziehung der Verfahrensakte I-12 O 186/09, dort Schriftsatz vom 12.11.2009 - Anlage 30 -

Es heißt in dem Anschreiben an den Unterzeichner:

"in der vorbezeichneten Angelegenheit hat unser Mandant festgestellt, dass in den neuerlichen Angeboten nunmehr ein unzulässiges Impressum verwendet wird"

Beweis: Beiziehung der Verfahrensakte I-12 O 186/09, dort Schriftsatz vom 12.11.2009 - Anlage 30 -

Abgemahnt wurde konkret der Artikel mit der Artikelnummer: 360206860268.

Beweis: Beiziehung der Verfahrensakte I-12 O 186/09, dort Ausdruck des Artikels mit der Artikelnummer: 360206860268 - Anlage 31 -

In der Klageschrift wurde auf Seite 11 unten ausgeführt, dass die Beklagten am 12.8.2009 (Anlage 24) die 4. Abmahnung erhalten hatte. In dieser Abmahnung wurde auf den Artikel mit der Artikelnummer 360178384731 Bezug genommen. Auch dieser Artikel wird vorgelegt.

Beweis: Beiziehung der Verfahrensakte I-12 O 186/09,dort Ausdruck des Artikels mit der Artikelnummer: 360178384731 - Anlage 32 -

Die Ausdrucke zeigen, dass das Impressum der Beklagten unverändert ist. Der Kläger hätte diesen "Verstoß" bereits am 12.8.2009 erkennen und geltend machen können. Stattdessen wird hier im Wege einer "Salamietaktik" abgemahnt, um weitere Kostenerstattungsansprüche gegen die Beklagten entstehen zu lassen. Es handelt sich hierbei um eine klassische missbräuchliche Mehrfachabmahnung, nunmehr die fünfte in kürzester Zeit. Erst wird der Google-Cache durchsucht, jetzt erneut abgemahnt, was bereits vor Monaten hätte abgemahnt werden können. Deutlicher kann ein Missbrauch nicht mehr sein.

Offensichtlich hat der Prozessbevollmächtigte bzw. die Prozessbevollmächtigten des Klägers so langsam den Überblick in der Sache / den Sachen verloren. Sachbearbeiter von Abmahnung Nr. 5 ist diesmal Rechtsanwalt Höfer, nicht wie sonst Herr Dr. Jacobs.

Daneben sei erwähnt, dass auch gar kein Verstoß der Beklagten vorliegt, wie ihr mit Schreiben vom 12.11.2009 unterstellt wird.

Auf jeder Angebotsseite befindet sich oben rechts nachfolgendes Impressum:

 (vom Abdruck wurde hier abgesehen)

Beweis: Beiziehung der Verfahrensakte I-12 O 186/09, dort Ausdruck des Artikels mit der Artikelnummer: 360206860268 - Anlage 31 -

Dies hat der Kläger in seinem "Abmahnwahn" wohl übersehen.

Der Kläger hat mit dieser 5. Abmahnung nur ein Ziel verfolgt, nämlich die Beklagten weiter unter immensen Zeitdruck zu setzen und sie zu einer vergleichsweisen Einigung vor dem auf den 24.11.2009 anberaumten Termin zu nötigen. Es heißt im Schreiben vom 12.11.2009 wörtlich:

"Sollte dort nunmehr doch die Neigung bestehen, die gesamte Angelegenheit vergleichsweise zu regeln, besteht Gelegenheit, einen Vergleichsvorschlag unverzüglich zu unterbreiten."

Beweis: Beiziehung der Verfahrensakte I-12 O 186/09, dort, Schriftsatz vom 12.11.2009 - Anlage 30 -

Das Wort "unverzüglich" war bereits in Fettschrift und unterstrichen vom Kläger markiert. Der Kläger will die Beklagten dazu bringen, dass sie die gesamten Gerichtskosten und sämtliche bei den Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Gebühren übernimmt und auch noch einen angemessenen Abschlag auf die Vertragsstrafen.

Beweis: Beiziehung der Verfahrensakte I-12 O 186/09, dort, Schriftsatz vom 12.11.2009 - Anlage 30 -

Dass den Beklagten erhebliche Gegenansprüche zustehen ignoriert der Kläger dagegen einfach. Stattdessen versucht er die Beklagten unter massiven Druck zu setzten, indem er ihr eine Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf Montag, den 23.11.2009 setzt, wohl wissend, dass am 24.11.2009 der Gerichtstermin stattfindet.

Neben der inzwischen 5. Abmahnung hat der Kläger zwischenzeitlich auch am 2.11.2009 einen Ordnungsgeldantrag gestellt, weil die Beklagte angeblich gegen eine einstweilige Verfügung verstößt.

Beweis: Beiziehung der Verfahrensakte I-12 O 186/09, dort Schriftsatz vom 2.11.2009 - Anlage 33 -

Diese 5. Abmahnung des Klägers dürfte endgültig und eindrucksvoll gezeigt haben, dass es dem Kläger nicht um einen lauteren Wettbewerb geht, sondern darum, den Beklagten zu schaden, sie in ihrem Geschäftsbetrieb zu behindern und Gebührenerstattungsansprüche seiner Prozessbevollmächtigten entstehen zu lassen.

6.
Es wird eine mit 7.000 EUR deutlich überzogene Vertragsstrafe gefordert.

Beweis: Beiziehung der Verfahrensakte I-12 O 186/09

7.
Betrug wird der Schuldnerin vorgeworfen.

Beweis: Beiziehung der Verfahrensakte I-12 O 186/09

8.
Es werden Verstöße verfolgt (Versandkostenhinweise) die auf einem eBay-Fehler beruhen.

Beweis: Beiziehung der Verfahrensakte I-12 O 186/09

9.
Der Google-Cache wird durchforstet, um abmahnen zu können.

Beweis: Beiziehung der Verfahrensakte I-12 O 186/09

10.
Es wird sowohl gegen die Gesellschaft, als auch gegen die Geschäftsführer persönlich in unterschiedlichen Verfahren vorgegangen.

Beweis: Beiziehung der Verfahrensakte I-12 O 186/09

11.
Es wird inzwischen eine zweite Vertragsstrafe iHv. 7.000 EUR gefordert.

Beweis: Beiziehung der Verfahrensakte I-12 O 186/09

12.
Der Kläger mahnt insgesamt sehr umfangreich ab, vgl. Drittabmahnungen. Allein am 23.6.2009 wurden mindestens drei nahezu wortgleiche Abmahnungen ausgesprochen und am 24.6.2009 wurde die Beklagten abgemahnt. Die Abmahnungen können ohne großen Aufwand verfolgt werden. Es werden nur Kleinigkeiten abgemahnt. Hier steht das schnelle Geldverdienen im Vordergrund.

Der Kläger behindert die Beklagten immens in Ihrem Wettbewerb. Die Gesamtumstände sprechen mehr als nur eindeutig für einen Rechtsmissbrauch. Es wird daher dringend um eine Entscheidung seitens des Gerichts gebeten. Es steht zu befürchten, dass der Kläger die Beklagten mit weiteren Klageverfahren überzieht.

Die Beklagten werden in großem Umfang geschädigt und in Ihrem Handel eingeschränkt. Die vorliegende Auseinandersetzung hatte zur Folge, dass die Beklagten auf Grund der drohenden Vertragsstrafe bezüglich Amazon Artikel nur noch sehr eingeschränkt verkaufen kann. Die Umsätze in dem Monat Februar sind von  95.000 Euro (2009) auf 13.000 Euro (2010) eingebrochen. Bei eBay sieht es nicht anders aus. Da die Beklagte nicht mehr ohne weiteres ins Ausland versenden kann, waren die Umsätze im Februar 79.000 Euro(2009) und Februar 2010 (17.100 Euro). In den letzten Wochen mussten leider 3 Mitarbeiter entlassen werden, da der Kläger den Beklagten die Handelsgrundlage nimmt und das Prozessrisiko extrem hoch ist.

Der Kläger handelt aus vorgenannten insgesamt zwölf Gründen rechtsmissbräuchlich."

... dies bestätigte nunmehr auch das LG Bochum.


Fazit:
Ich danke allen Abgemahnten, die mir Ihre Abmahnungen zur Verfügung gestellt haben. Auch Ihre Abmahnung hat zu diesem Ergebnis beigetragen.

Möge sich die Öffentlichkeit über den Abmahnwahn von Herrn R. S. und seiner Prozessbevollmächtigten Herrn Dr. Jacobs und Herrn Höfer Ihre eigene Meinung bilden.

Diesmal hat der Abmahner mit Zitronen gehandelt.

Sobald mir die Entscheidungsgründe vorliegen, werde ich diese mit Einverständnis der ONYX Online GmbH veröffentlichen.

Ich wünsche allen Lesern vor allem sicheres und erfolgreiches Handeln. Möge Ihnen eine derartige Auseinandersetzung erspart bleiben. 

Weitere Informationen erhalten Sie unter

http://www.abmahnberatung.de

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