Unzulässige Telefonwerbung: Stromanbieter muss Bußgeld in Rekordsumme zahlen

Abmahnung
28.01.2019100 Mal gelesen
Die Bundesnetzagentur hat gegen die ENERGY sparks GmbH wegen unzulässiger Telefonwerbung das höchstmögliche Bußgeld von rund 300.000 Euro verhängt.

Mehr als 6.000 Beschwerden über Telefonwerbung des Energieversorgers waren zuvor bei der Netzagentur eingegangen. Dabei sollen Verbraucher bedrängt und belästigt worden sein.

Telefonwerbung nur mit ausdrücklicher Einwilligung

Telefonwerbung ist für die betroffenen Verbraucher nicht nur nervig und zeitaufwendig. Häufig ist sie sogar schlicht verboten.  Im Fall der ENERGY sparks GmbH hatten sich gleich 6.000 Verbraucher über die Telefonwerbung des Unternehmens bei der Bundesnetzagentur beschwert. In den Telefonaten hatte das Unternehmen unter Nennung der unternehmenseigenen Marke "Deutscher Energievertrieb" für den Wechsel des Stroms- bzw. Gasversorgers geworben. Allerdings erfordern wettbewerbsrechtliche Vorschriften die vorherige Einholung einer ausdrücklichen Werbeeinwilligung der betroffenen Verbraucher. Unter anderem über diese Vorgabe hatte sich das Unternehmen bewusst hinweggesetzt. Die Anrufe waren daher rechtswidrig, so die Bundesnetzagentur.

Unseriöse Subunternehmer belästigen Verbraucher am Telefon

Besonders wurde dem Unternehmen zu Last gelegt, dass es sich bewusst über das Erfordernis einer vorherigen Einwilligung hinweggesetzt habe, so die Bundesnetzagentur. Die Anrufer seien gegenüber den Verbrauchern besonders hartnäckig, aggressiv, beleidigend und teilweise sogar bedrohend aufgetreten - eine eindeutige Überschreitung der Grenzen einer zulässigen Telefonwerbung.

Die ENERGY sparks GmbH hatte für die Telefonwerbung mit unterschiedlichen Subunternehmern, teilweise auch aus dem Ausland, zusammengearbeitet. Dabei war auch ein Unternehmen beauftrag worden, welches bereits einschlägig wegen unerlaubter Telefonwerbung verurteilt worden war. Auch unseriöse Adresshändler sollen beauftragt worden sein - alles in allem eine für die betroffenen Verbraucher belastende Situation. Dies honorierte die Bundesnetzagentur nun auch mit dem besonders hohen Bußgeld. "Es ist das größte Verfahren wegen unerlaubter Telefonwerbung, das die Bundesnetzagentur bislang geführt hat", so der Präsident der Bundesnetzagentur Homann.

Keine Verantwortungs-Flucht der Auftraggeber

Wer Subunternehmer einschalte, der müsse auch dafür Sorge tragen, dass diese wettbewerbsrechtliche Vorgaben einhalten, so die Netzagentur. Die Verantwortung bleibt also bei der ENERGY sparks GmbH als Auftraggeber. Bisher ist die Geldbuße noch nicht rechtskräftig. Es bleibt also abzuwarten, ob die Rekordsumme am Ende auch tatsächlich gezahlt werden muss. Allerdings ist die Entscheidung ein deutliches Signal -  unerlaubte Telefonwerbung soll  bekämpft und gesetzlichen Vorgaben zum Verbraucherschutz endlich durchgesetzt werden.  

Die Rechtslage bei der Werbung übers Telefon

Telefonwerbung empfinden viele Verbraucher als Ärgernis - aber was ist tatsächlich Werbung und wann ist sie verboten?
Telefonwerbung zeichnet sich dadurch aus, dass die Anrufe die Zielsetzung haben, den Absatz von Waren oder Dienstleistungen zu fördern. Häufig sollen schon während des Telefonats neue Verträge abgeschlossen, bzw. vorbreitet werden.
Grundsätzlich ist es für Werbeanrufer verboten, Verbraucher ohne deren ausdrückliche vorherige Einwilligung zu Werbezwecken anzurufen. Fehlt diese Einwilligung handelt es sich um einen "cold call", also um einen unerlaubten Werbeanruf. Häufig versuchen Unternehmen aber auch durch behauptete Einwilligungen den gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen.
Gegen Anrufe ohne Einwilligung kann der Betroffene bei der Bundesnetzagentur Beschwerde einreichen. Diese geht bei Missachtung der gesetzlichen Regelungen mit Bußgeldverfahren gegen die Unternehmen vor.
 

Weitere Informationen zum Werberecht erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/telefonwerbung.html