Abmahnung vom IDO - Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V.

25.10.2017127 Mal gelesen

Der IDO- Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmer e.V.  mahnt zahlreiche Online-Händler aufgrund von Wettbewerbsverstößen ab.

Welche Verstöße werden abgemahnt?

Die Abmahnungen  beziehen sich immer auf Wettbewerbsverstöße im Online-Handel. Sowohl private als auch gewerbliche eBay Händler stehen dabei im Fokus des Verbandes.

Abgemahnt werden vor allem veraltete und unvollständige Widerrufsbelehrungen, fehlende oder unzulässige AGB-Klauseln, fehlende Pflichtinformationen zur Vertragstextspeicherung, Information zur Batterieentsorgung. Neuerdings werden auch unzulässige Grundpreisangaben, bspw. bei Klebeband oder Reinigungsflüssigkeiten abgemahnt. Weiterhin sind Gegenstand der Abmahnungen wettbewerbswidrige Information zu Lieferzeit, irreführende Information zur Versandversicherung sowie Gestaltung der Widerrufsbelehrung ohne Zeilenumbrüche.

Was wird gefordert?

Der IDO-Verband fordert von den Betroffenen zunächst die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Abgabe einer solchen Erklärung hat zur Folge, dass bei erneuten Verstößen gegen die Unterlassungserklärung Vertragsstrafen vom abgemahnten Unternehmen und Betroffenen zu zahlen sind. In vielen Entwürfen von Unterlassungserklärungen, die wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen beigefügt sind, ist dabei eine Vertragsstrafe von bis zu 4.000,00 ? vorgesehen.  Aufgrund der langen Wirkung solcher Unterlassungserklärungen über Jahrzehnte kommt es dann immer wieder zu Vertragsstrafenforderungen gegen die Betroffenen.Aus diesem Grunde raten wir dringend davon ab, vorschnell die bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen beigefügten Entwürfe von Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen zu unterzeichnen. Weiterhin werden Abmahngebühren

LG Berlin: IDO-Verein fehlt fachliche Qualifikation zum Abmahnen

Das Landgericht Berlin (Urteil vom 4. April 2017, Az. 103 O 91/16) sprach dem Verband jüngst die Berechtigung zum Abmahnen ab.

Nicht jeder Verband darf ohne weiteres Abmahnungen aussprechen. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein. U.a. gehört dazu, dass der Verband nach seiner "personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung" imstande sein muss, die "satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen". Das Gericht entschied, dass dem IDO-Verband aber die erforderliche personelle Ausstattung fehlt. Zu der erforderlichen personellen Ausstattung gehört nämlich eine entsprechende fachliche (d.h. wettbewerbsrechtliche) Qualifikation der Mitglieder, des Vorstandes oder der Mitarbeiter des Verbandes. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig der IDO- Verband hat Berufung zum Kammergericht eingelegt.

LG München I: IDO-Verband hat keine Klagebefugnis beim Angebot von Münzen

Das Landgericht München I (LG München I, Urteil vom 13.02.2017, Az.: 4 HKO 22005/16) hatte auf einen Widerspruch eines Abgemahnte hin eine gegen diese erlassene einstweilige Verfügung des IDO aufgehoben. Nach Ansicht des Landgerichtes hatte der IDO nicht glaubhaft gemacht, dass der IDO eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern aufweist, die Münzen oder mit Münzen vergleichbare Waren anbieten.

Wie reagiere ich als Online-Händler richtig nach Erhalt einer Abmahnung?

Da die rechtliche Beurteilung und die Folgen entsprechender Abmahnungen gravierend sind, empfiehlt es sich auf jeden Fall, bei Abmahnungen anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Wichtig ist dabei nach unserer Erfahrung, dass Anwaltskanzleien und Rechtsanwälte beauftragt werden, die mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen Erfahrung haben. Dabei ist auszuloten, inwieweit auch unter kaufmännischen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten Handlungsoptionen bestehen.

Sofern Sie als privater Verkäufer bei eBay eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten, sollten Sie diese nicht einfach ignorieren.

Nach unseren Erfahrungswerten müssen Sie damit rechnen, dass der Verband IDO Sie gerichtlich in Anspruch nehmen und eine einstweilige Verfügung gegen Sie beantragen wird, wenn Sie auf die Abmahnung nicht reagieren.

Fall Sie meinen privater eBay-Händler zu sein, sollten Sie beachten, dass die Gerichte eine gewerbliche Tätigkeit im rechtlichen Sinne bereits dann annehmen, wenn in der Vergangenheit wiederholt gleichartige Artikel angeboten bzw. verkauft worden sind. Nehmen Sie die Abmahnung daher auch dann ernst, wenn sich Ihre Verkäufe auf Artikel bezogen, die aus Ihrem privaten Besitz stammen und die Sie ggf. sogar mit Verlust verkauft haben. Nach Erhalt einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung muss mit anwaltlicher Hilfe genau geprüft werden, ob eine gewerbliche Verkaufstätigkeit durch den IDO-Verband nachgewiesen werden kann oder nicht. Danach ist das Verteidigungsvorbringen auszurichten. Fehler in der Verteidigungsstrategie können erhebliche Kosten verursachen, die bei richtigem Handeln vermeidbar sind.

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Katharina von Leitner-Scharfenberg

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz

Fachanwältin für Urheberrecht