Abmahnung Lihl Rechtsanwaltskanzlei, Postbauer, im Auftrag der Purzel Video GmbH wegen Verbreitung urheberrechtlich geschützter pornografischer Werke (Filme): 495,- EUR pauschale Kostenerstattung

Abmahnung Filesharing
26.06.20093223 Mal gelesen

Lihl Rechtsanwaltskanzlei verschickt ebenfalls Abmahnungen im Auftrag der Purzel Video GmbH:

Derzeit verschicken mehrere Abmahnkanzleien im Autrag der Purzel Video GmbH Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung an pornografischen Filmen. Relativ neu ist hierbei, dass nun auch die Lihl Rechtsanwaltskanzlei im Auftrag der Purzel Video GmbH tätig ist.

Anschlussinhaber, über deren Internetanschluss durch angebliche Nutzung von Peer-to-Peer Netzwerken (P2P-Netzwerk), "pornografische Filme" über Internettauschbörsen heruntergeladen und gleichzeitig der Öffentlichkeit zum upload verfügbar gemacht worden sein sollen, erhalten derzeit von Rechtsanwalt Christopher Lihl (Lihl Rechtsanwaltskanzlei) eine Abmahnung wegen Verbreitung urheberrechtlich geschützter pornografischer Werke mit Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. 

In den Abmahnschreiben heisst es, dass Purzel Video GmbH Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von ihr vertriebenen und hergestellten "Werke" sei.
 
Es sei festgestellt worden, dass der Anschlussinhaber für das illegale Angebot zum Download eines urheberrechtlich geschützten Filmes verantwortlich sei.
 
Angegeben werden folgende Daten:
Original-Produktname: z.B. "Schlafend gef..... 2"
Dateiname:
Zeitstempel
IP-Adresse
 
Das beauftragte Antipiracy Unternehmen habe beweissicher und gerichtsverwertbar dokumentieren können, dass der Betroffene über das P2P Netzwerk (welches P2P Netzwerk gemeint ist, wird nicht genannt) eine Urheberrechtsverletzung an dem genannten Werk begangen habe.
 
Nicht genannt wird der Zeitrahmen, in welchem der Film zum upload ermöglicht worden sein soll. Ferner werden auch keine Hashwerte genannt. Eine Dokumentation des Vorgangs wird nicht vorgelegt. Nicht genannt wird ferner, wie viel Prozent der angeblichen Filmdatei bereits angeblich heruntergeladen bzw. bereitgestellt gewesen sein soll.
 
Dem Anschlussinhaber wird mitgeteilt, dass aufgrund der dargestellten Daten über das Landgericht Köln im zivilrechtlichen Auskunftsverfahren eine Gestattungsansordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG ergangen sei und der Provider habe Auskunft erteilt und der ermittelten IP-Adresse die Adressdaten des Anschlussinhabers zugeordnet.
 
Der Anschlussinhaber sei für diese Rechtsverletzung zumindest als Anschlussinhaber persönlich verantwortlich. Das Anbieten urheberrechtlich geschützter Dateien stelle eine unzulässige öffentliche Zugänglichmachung nach § 19a UrhG dar.
 
Der Betroffene wird aufgefordert , die beiliegende Unterlassungserklärung unter Einhaltung der gesetzten Frist abzugeben und einen Schadensersatz von pauschal 495,- €, der die Anwaltskosten, Ermittlungskosten und Kosten der Gestattungsanordnung sowie ein pauschaler Lizenzschaden enthalte, zu erstatten.
 
Rechtlich sollte folgendes beachtet werden: 
 
  • Besonders wichtig ist, dass ggf. Folgeabmahnungen rechtlich verhindert werden. Rechtsanwalt Lihl bzw. dessen Auftraggeber Purzel Video GmbH machen in der Regel jeden einzelnen Filmtitel zum Gegenstand einer gesonderten Abmahnung. Die Firma Purzel Video GmbH wird zudem auch von anderen Abmahnkanzleien vertreten. Hier drohen weitere Abmahnungen, die es zu verhindern gilt. Durch entsprechende Gestaltung der Unterlassungserklärung können Folgeabmahnungen unterbunden werden.
  • Die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung sollte keinesfalls unterzeichnet werden, da diese ein Schuldanerkenntnis und die Verpflichtung zur Kostenerstattung beinhaltet. Zudem ist eine besonders tückische Klausel in der Unterlassungserklärung enthalten, die bei Unterzeichnung und Versäumung der gesetzten Zahlungsfrist automatisch die Verpflichtung enthält, einen Betrag von 1005,40 EUR zu bezahlen.
     
  • In dem Schreiben der Lihl Rechtsanwaltskanzlei wird ausgeführt, dass eine Störerhaftung auch dann bestehe, wenn sich ein Dritter Zugriff auf das WLAN Netz verschafft habe. Diese Auffassung ist unzutreffend. Eine Störerhaftung für Urheberrechtsverletzungen, die von unbefugten Dritten durch Zugriff auf das WLAN begangen werden (z.B. von der Straße her, Nachbarhäuser), besteht allenfalls bei unverschlüsselten WLAN Netzwerken. Allerdings hat das. OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 1.7.2008, Aktenzeichen 11 U 52/07) selbst einem unverschlüsselten WLAN die Störerhaftung des Anschlussinhabers abgelehnt.

    Bei verschlüsselten WLAN Netzwerken besteht eine Störerhaftung grundsätzlich nicht. Eine Störerhaftung besteht meines Erachtens auch dann nicht, wenn nur die veraltete WEP Verschlüsselung aufgrund veralteter Hardware (neuere und sichere Standards sind WPA I und II) vorliegt und diese durch Tools im Internet mittlerweile als unsicher gelten. Viele ältere Rechner sind nämlich nicht in der Lage, die neueren WPA I und WPA II Standards zu unterstützen.
     
  • Der Anschlussinhaber ist entgegen der Auffassung von Rechtsanwalt Lihl nicht ohne weiteres als Störer für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich, die über seinen Internetanschluss begangen werden. Bei der Störerhaftung sind verschiedene Fallkonstellationen zu unterscheiden. Zu beachten ist hierbei, dass die Störerhaftung keine reine Gefährdungshaftung beinhaltet, sondern die Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten voraussetzt, deren Art und Umfang sich nach den Umständen des Einzelfalls richten. Grundsätzlich geht es hierbei um die Frage, ob aufgrund von nach objektiven Kriterien vorzunehmenden Zumutbarkeitsabwägungen dem als Störer in Anspruch genommenen Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich des unmittelbar rechtswidrig handelnden Täters zuzumuten sind. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, weswegen sich hier eine schematische Lösung verbietet.
     
  • Besonders problematisch ist m.E. die Frage der Beweiserhebung. Hier ist zu prüfen, ob ein Beweisverwertungsverbot in Betracht kommt.
     
  • In jedem Fall empfiehlt sich eine sehr genaue Prüfung des Falles, um im Einzelfall eine für die Betroffenen angemessene Lösung zu erzielen. Insbesondere die Frage der Störerhaftung ist erfahrungsgemäß von besonderer Bedeutung. Im Rahmen der dem Anschlussinhaber nach der Rechtsprechung obliegenden Darlegungslast ein auf den Einzelfall bezogener Sachvortrag erfolgen, um ggf. die Störerhaftung mit Erfolg auszuschließen. Zu prüfen ist auch, ob eine vergleichsweise Einigung in Frage kommt.

    Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
    Rechtsanwalt
    *Master of Laws (Medienrecht)
    www.ra-weiner.de

    Anmerkung: Die KANZLEI WEINER vertritt bundesweit eine Vielzahl Betroffener Anschlussinhaber, die eine Abmahnung wegen Filesharing erhalten haben