Filesharing-Abmahnungen im Jahr 2016: Kurzüberblick zur Rechtslage

Filesharing-Abmahnungen im Jahr 2016: Kurzüberblick zur Rechtslage
10.12.2015469 Mal gelesen
In den letzten Jahren haben zahlreiche Rechteinhaber wegen der illegalen Nutzung von Tauschbörsen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen aussprechen lassen.

Seit dem Jahr 2012 ist insoweit zwar ein Rückgang der ausgesprochenen Abmahnungen feststellbar, jedoch ist auch im Jahr 2016 damit zu rechnen, dass die berechtigte Rechtsverfolgung in diesem Bereich andauern wird.

Bereits im letzten Jahr hatte sich insoweit gezeigt, dass viele der früher oft beauftragten "Abmahnkanzleien" nicht mehr in Erscheinung treten. Einige bekannte Kanzleien wie z.B. Waldorf Frommer, Sasse & Partner, rka Reichelt Klute, Rechtsanwalt Daniel Sebastian und vereinzelt auch die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller haben in hier bearbeiteten Verfahren weiterhin verschiedene Rechteinhaber vertreten; im Übrigen beschränken sich die Verfahren aber mittlerweile oft auf die Forderungsgeltendmachung mittels Mahnverfahren oder gerichtlichem Klageverfahren, ohne dass neue Abmahnungen ausgesprochen werden. Zugenommen hat unserer Wahrnehmung auch die Geltendmachung von (oft auch verjährten) Zahlungsforderungen durch Inkassobüros.

Dieser Artikel fasst kurz den derzeitigen Stand in der Rechtsprechung zusammen und gibt betroffenen Anschlussinhabern einige Hinweise zur Hand, wie sie sich nach Erhalt einer Filesharing-Abmahnung verhalten sollten.

I. Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung - was ist das?

Eine Abmahnung ist die formale Aufforderung einer Person an eine andere Person, eine bestimmte Handlung künftig zu unterlassen. Bei Filesharing-Abmahnungen geht es darum, das unerlaubte öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Werkes zu verhindern. Wenn Werke eines Rechteinhabers - z.B. Filme, Musik oder Software - im Internet ohne Erlaubnis verbreitet werden, dann kann der Rechteinhaber eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung aussprechen. Der Vorwurf aus einer Abmahnung ist immer der, dass über den Internetanschluss einer Person urheberrechtlich geschützte Werke ohne Erlaubnis verbreitet worden sind. Dem Anschlussinhaber wird dabei nicht der Download des Werkes, sondern dessen Weitergabe an Dritte mittels einer Tauschbörse vorgeworfen. Die Nutzung von Tauschbörsen beruht nämlich auf dem einfachen Prinzip, dass empfangene Daten auch an andere Nutzer der Tauschbörse weitergegeben werden.

II. Die Rechtslage bei einer Abmahnung wegen Filesharing

Die verschiedenen Rechtsfragen im Bereich Filesharing werden von den jeweils zuständigen Amts- oder Landgerichten leider unterschiedlich beurteilt. Mittlerweile gibt es zwar einige Entscheidungen des BGH, die einige grundsätzliche Fragen beantworten. Die Rechtsfragen in diesem Bereich sind jedoch so umfassend, dass auch die Entscheidungen des BGH nur zu einer teilweisen Klärung beigetragen haben.

Nach Erhalt einer Abmahnung wegen Filesharing gehen die Gerichte immer davon aus, dass zunächst der Anschlussinhaber persönlich für eine über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist. Der Anschlussinhaber wird damit immer erst einmal als Täter der Rechtsverletzung vermutet und muss daher auch dann, wenn er nicht verantwortlich sein sollte, auf eine Abmahnung reagieren.

Die vermutete Haftung des Anschlussinhabers ist die Grundlage für Ansprüche auf Unterlassung, Schadenersatz und die Erstattung von Anwaltskosten. Im Rahmen der Haftungsfragen geht es dabei vor allem darum, ob der Anschlussinhaber die Vermutung entkräften und seiner sog. sekundären Darlegungslast nachkommen kann. Diese sekundäre Darlegungslast ist das Hauptproblem bei Filesharing-Abmahnungen. Vereinfacht ausgedrückt muss derjenige Anschlussinhaber, der sich entlasten möchte, einen alternativen Geschehensablauf aufzeigen, der die Täterschaft einer anderen Person nahe legt. Wie weit die sekundäre Darlegungslast geht und welchen Vortrags es zu ihrer Erfüllung bedarf, ist derzeit umstritten.

III. Rechtsprechung des BGH: Sommer unseres Lebens, Morpheus, BearShare und Tauschbörse I-III

Der BGH hat sich bislang in den oben genannten Entscheidungen mit Filesharing-Angelegenheiten befassen müssen. Dabei hat der BGH einige "Grundregeln" aufgestellt und die eigene Rechtsprechung stets weiterentwickelt.

Ausgangspunkt war die Entscheidung des BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08 - Sommer unseres Lebens. Hier hat der BGH entschieden, dass den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, eine sekundäre Darlegungslast trifft, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen. Der BGH hat ferner klargestellt, dass der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, als Störer auf Unterlassung haftet, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen.

In einer weiteren Entscheidung, nämlich BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12 - Morpheus, musste der BGH sodann die Frage klären, in welchem Rahmen Eltern Aufsichtspflichten gegenüber ihren Kindern haben, wenn diese für die Rechtsverletzung verantwortlich waren. Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt.

Diese Rechtsprechung hat der BGH mit Urteil vom 08.01.2014, Az.I ZR 169/12 - BearShare, fortgesetzt. Der Inhaber eines Internetanschlusses haftet grundsätzlich nicht als Störer auf Unterlassung, wenn volljährige Familienangehörige den ihnen zur Nutzung überlassenen Anschluss für Rechtsverletzungen missbrauchen. Erst wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für einen solchen Missbrauch hat, muss er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen ergreifen.

In der Entscheidung hat sich der BGH auch zur Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers und zur sekundären Darlegungslast geäußert. Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 - Morpheus). Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 - Morpheus).

Zuletzt musste der BGH sich im Juni 2015 mit drei weiteren Verfahren aus dem Bereich Filesharing befassen. Die Entscheidungen des BGH, Urteile vom 11. 06. 2015, Az.: I ZR 19/14 - Tauschbörse I, Az. I ZR 7/14 - Tauschbörse II und Az. I ZR 75/14 - Tauschbörse III haben dabei im Wesentlichen die bisherige Rechtsprechung des BGH bestätigt. Allerdings hat der BGH hier einige Fragen von besonderer Bedeutung geklärt:

Der BGH hat insoweit geklärt, welche Anforderungen an die Ermittlung einer IP-Adresse zu stellen sind. Der Beweis, dass eine durch das mit den Nachforschungen beauftragte Unternehmen ermittelte IP-Adresse zum Tatzeitpunkt einem konkreten Internetanschluss zugeordnet war, kann regelmäßig durch die vom Internetprovider im Rahmen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen zur Aufklärung von Urheberrechtsverletzungen im Wege des Filesharing durchgeführte Zuordnung geführt werden. Fehlt es an konkreten Anhaltspunkten für eine Fehlzuordnung, ist es nicht erforderlich, dass ein Tonträgerhersteller nachweist, dass die durch den Internetprovider vorgenommenen Zuordnungen stets absolut fehlerfrei sind.

Der BGH hat weiter bestätigt bzw. geklärt, dass Eltern verpflichtet sind, die Internetnutzung ihres minderjährigen Kindes zu beaufsichtigen, um eine Schädigung Dritter durch eine Urheberrechte verletzende Teilnahme des Kindes an Tauschbörsen zu verhindern. Allerdings genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Nicht ausreichend ist es insoweit, dem Kind nur die Einhaltung allgemeiner Regeln zu einem ordentlichen Verhalten aufzugeben (Fortführung von BGH, Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn.24 - Morpheus).

Die größte Bedeutung kommt aber wohl der Entscheidung Tauschbörse III zu: Der lnhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet
(Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 169/12. BGHZ  200, 76 - BearShare).

IV. Auswirkung auf Filesharing-Abmahnungen und gerichtliche Verfahren

An sich sind die Auswirkungen der Entscheidungen Tauschbörse I-III weniger ausgeprägt als man meinen könnte. Tatsächlich hat der BGH hier nur klargestellt, dass die bloß theoretische Möglichkeit, ein Dritter könnte die Rechtsverletzung begangen haben, keine ausreichende Entlastung im Rahmen der sekundären Darlegungslast darstellt. Das war aber schon vorher so und galt auch in Mehrpersonenkonstellationen. Insoweit könnte man also allenfalls sagen, dass der BGH angesichts einiger anderslautender amtsgerichtlicher Entscheidungen nun noch einmal klargestellt hat, dass die Vermutungshaftung des Anschlussinhabers und seine sekundäre Darlegungslast zwei unterschiedliche Institute sind.

Im Kern hat der BGH mit der Entscheidung Tauschbörse III jedoch folgendes klargestellt: will der Anschlussinhaber, der einen Internetanschluss im Mehrpersonenverbund zur Verfügung stellt, sich entlasten, so genügt er seiner sekundären Darlegungslast nur dann, wenn sein Vortrag sich nicht auf die allgemeine Nutzungssituation in seinem Haushalt, sondern den konkreten Rechtsverletzungszeitpunkt bezieht. Es kommt also darauf an, welche Person im Zeitpunkt der Rechtsverletzung den Internetanschluss genutzt hat und damit als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommt. Das stellt freilich keine Verschärfung der bisherigen Rechtsprechung dar.

Allerdings muss darauf hingewiesen werden, dass in den vom BGH zu beurteilenden Sachverhalten auch nur jeweils ein Computer im Haushalt zur Verfügung stand. Offen ist also insbesondere (nach wie vor), wie der BGH die Sachverhalte beurteilt hätte, wenn jede der Personen einen eigenen Computer zur Verfügung gehabt hätte.

V. Rechtlicher Hintergrund von Schadenersatz und Aufwendungsersatz

Normalerweise werden mit einer Abmahnung immer Ansprüche auf Schadenersatz geltend gemacht. Daneben werden außerdem die angefallenen Anwaltskosten sowie ggf. Aufwendungen für die getätigten Ermittlungen und Auskunftsverfahren beansprucht. Die Beträge können im Einzelfall durchaus mehrere hundert Euro erreichen. Oft wird ein pauschaler Vergleichsbetrag angeboten, durch dessen Zahlung die Ansprüche vollumfänglich erledigt werden können. Grundsätzlich ist davon abzuraten, die geltend gemachten Ansprüche ohne anwaltliche Prüfung zu erfüllen. In welchem Umfang die Ansprüche bestehen ist immer eine Frage des Einzelfalls. Schadenersatz muss nur der Täter einer Rechtsverletzung leisten; Erstattungsansprüche hinsichtlich der angefallenen Anwaltskosten kommen hingegen auch bei einem sog. Störer in Betracht. Ob eine Täter- oder Störerhaftung tatsächlich gegeben ist, sollte aber durch einen erfahrenen Anwalt geprüft werden.

VI. Unterlassungsanspruch: Originale und Modifizierte Unterlassungserklärung

Im Vordergrund steht immer der Unterlassungsanspruch. Dieser ist nämlich sowohl in rechtlicher als auch in finanzieller Hinsicht deutlich im Vordergrund.

In rechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass der Unterlassungsanspruch auf Abgabe einer - grundsätzlich lebenslang bindenden - Unterlassungserklärung gerichtet ist, wobei bei einem Verstoß auch eine Vertragsstrafe fällig würde.

Häufig werden Abmahnungen gleich Unterlassungserklärungen zur Unterzeichnung beigefügt. Dies ist aber keine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Abmahnung.

Grundsätzlich sollte - sofern beigefügt - niemals die originale Unterlassungserklärung unterzeichnet werden, sondern allenfalls eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden.

Der Unterlassungsanspruch ist in jedem Fall derjenige Anspruch, der in rechtlicher Hinsicht auf lange Jahre hohe finanzielle Risiken in sich birgt. Vor diesem Hintergrund muss es immer erst einmal um diesen Anspruch gehen. Ob und wie der Anspruch zu erfüllen ist, muss dann immer im Einzelfall geklärt werden. Dabei sollte in jedem Fall anwaltliche Beratung in Anspruch genommen werden.

VII. Wie sieht die richtige Verteidigung gegen eine Abmahnung aus?

Die beste Verteidigung gegen eine Abmahnung besteht darin, alle Ansprüche aus der Abmahnung mit Begründung zurückzuweisen. Das ist immer dann möglich, wenn der Anschlussinhaber sich entlasten und die sekundäre Darlegungslast erfüllt werden kann. Sofern die Ansprüche nicht bestehen, sollte keine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Auch Zahlungsansprüche müssen dann nicht erfüllt werden.

Fazit

Abmahnungen stellen nach wie vor ein großes Problem vor allem für Verbraucher dar, und das nicht nur in Hinsicht auf die geltend gemachten Zahlungsforderungen. Dieses Problem kann aber gelöst werden.

  • Rufen Sie nicht bei Gegner an oder nehmen Sie sonst Kontakt mit ihm auf
  • Geben Sie auf keinen Fall eine Unterlassungserklärung ab, ohne dass der Sachverhalt geprüft wurde
  • Ignorieren Sie die Abmahnung nicht
  • Ermitteln Sie die gesetzten Fristen
  • Suchen Sie einen Anwalt auf

Abschließend: Wie Sie sich nach Erhalt eines Mahnbescheids oder einer Klage verhalten sollten

Ansprüche aus Filesharing-Abmahnungen sind durchaus Gegenstand gerichtlicher Verfahren (und stellen, anders als oft behauptet, keine Abzocke dar). Zahlungsansprüche können entweder mit einem Mahnbescheid oder einer Zahlungsklage weiterverfolgt werden, für die Unterlassungsansprüche sieht das deutsche Recht eine Unterlassungsklage vor. Es ist auch bekannt, dass in manchen Fällen Zahlungsforderungen durch Inkassobüros geltend gemacht werden. Betroffene sollten sich in jedem Falle rechtzeitig einen Anwalt nehmen. Nach Erhalt einer Klage sollte in jedem Fall ein Rechtsanwalt aufgesucht werden, um richtig reagieren zu können. In gerichtlichen Verfahren gilt es auch, Fristen einzuhalten. Daher sollte die Kontaktaufnahme zum Anwalt zügig erfolgen. Sofern Sie ein Mahnschreiben von einem Inkassobüro, einen gerichtlichen Mahnbescheid oder eine Klage erhalten haben, stehe ich gerne zu Ihrer Verfügung und helfe Ihnen.

In welchen Rechtsbereichen ich Sie berate:

Die Tätigkeitsschwerpunkte meiner Beratung liegen in folgenden Rechtsgebieten:

  • Internetrecht (u.a. allgemeines Internetrecht, Datenschutzrecht, eBay & Recht, Verbraucherschutz, Fernabsatzverträge und Widerrufsrecht, AGB-Prüfung und Erstellung für Online-Shops, Pflichten von Website-Betreibern, Haftung für Web-Inhalte, Links usw.
  • Urheberrecht, insbesondere Musikrecht und Fotorecht
  • Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz

Insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten wegen Abmahnungen aus dem Urheberrecht (u.a. Filesharing, Fotorecht) sowie Wettbewerbsrecht verfüge ich über mehrjährige Erfahrung aus mehreren tausend Verfahren und werde u.a. bei verschiedenen Vereinen, Interessengemeinschaften und Institutionen als empfohlener Anwalt zur Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen geführt.

Erfahrungsberichte meiner Mandanten finden Sie unter

  • http://www.anwalt.de/matthias-lederer/bewertungen.php

Wie Sie mich erreichen können:

Ich berate bundesweit Mandanten zu allen denkbaren Rechtsfragen aus meinen Tätigkeitsschwerpunkten. Je nach Bedarf stehe ich sowohl für eine telefonische als auch persönliche Beratung gern zur Verfügung. Auch eine unkomplizierte Abwicklung mittels E-Mail ist möglich.

Gerne werde ich auch Ihnen in Ihrem konkreten Fall anwaltliche Hilfe leisten. Natürlich werden Sie von mir vor Übernahme der Angelegenheit über die voraussichtlich anfallenden Kosten informiert. Je nach Umfang der Tätigkeit rechne ich entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder vereinbare mit Ihnen ein faires Pauschal- oder Stundenhonorar.

 

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